Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Aönigtum und Kämpfe zwischen Fürsten, Adel und Städten. 361 
Eine Wendung, die nochmals aufhaltend wirkte, trat mit 
den Kämpfen Kaiser Ludwigs gegen die Kurie ein. Da ergaben 
sich für das Reich noch einmal große gemeinschaftliche Ziele, 
und die staatsrechtliche Stellungnahme des Kaisers, seine Be— 
ziehungen zu den Lehren eines Marsilius und Occam brachten 
ihn den zünftlerischen Städten näher; im Jahre 1339 ist 
Ludwig zu Donauwörth, im Jahre 1340 zu Lindau und 
Schwäbisch Hall persönlich für die Zunftbewegung eingetreten. 
Die Frucht dieser Wendung war ein letztes gleichmäßiges Zu— 
sammengehen von Fürsten, Adel und Städten wenigstens in den 
größten Fragen der inneren Reichspolitik: ihm wurden der 
Landfriede von Ulm (1831) für Schwaben sowie die rhei— 
nischen, schwäbischen und fränkischen Landfrieden der Jahre 
1338 und 1340, vor allem aber auch die Emanzipation der 
Centralgewalt von der päpstlichen Bevormundung in den Be— 
schlüssen von Rhense und Frankfurt verdankt!. 
Allein mit dem Abschluß der Kämpfe gegen die Kurie 
fiel das letzte einheitliche Ziel hinweg, darin sich alle Stände 
nochmals unter der Führung des Königtums zusammenge⸗ 
funden hatten. In dem Augenblick, da Kaiser Ludwig in 
Karl IV. einen Gegenkönig fand, mithin die Leitung seitens 
der Centralgewalt zeitweis vollkommen aufhörte, fiel ein grelles 
Licht auf die Lage, indem sich in Schwaben ein Adelsbund 
gegen die Städte bildete und von diesen vernichtet ward. 
Karl IV., von den Fürsten und dem Adel gegen die Städte 
zum König erhoben, versuchte anfangs gleichwohl in die Fuß— 
stapfen Kaiser Ludwigs zu treten; und in der That brachte er 
es im Jahre 1350 noch zu einem schwäbischen Landfriedens⸗ 
bund, an dem Städte und Adel gleichen Anteil nahmen. In 
der goldenen Bulle versuchte er dann, mit einem leisen Wider⸗ 
willen freilich gegen die Städte?, den eingenommenen Stand— 
punkt festzuhalten, indem er das Verbot jener partikularen 
Einungen durchsetzte, deren Zulassung sofort zum Kampfe zwischen 
iS. oben S. 101 f. 
S. oben S. 118 f. über die Aufhebung des Pfahlbürgerrechts.
	        
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