Metadata : L' arbitrage international chez les Hellenes

118  Zweiter  Teil.  Lande!.  V.  Landelsunternehmung  rc.

roheisen  produzierenden  rheinisch-westfälischen  Lochofenwerke  mit  den  Lochosenwerken
von  Lessen-Nassau  und  den  Larzer  Werken  zu  einem  Verbände  zwecks  gemeinschaftlicher ­
  Preisbestimmung;  drei  Jahre  später  wurde  ein  Verband  zur  gemeinschaftlichen
Preisbestimmung  für  Qualitätspuddeleisen  und  zwecks  Innehaltung  gewisser,  durch  die
Vereinigung  festzusetzender  Verkaufsbedingungen  gegründet.  Aus  diesen  Verbänden
bildete  sich  im  Jahre  1886  der  Rheinisch-Westfälische  Roheisen-Verband  für  Gießerei-,
Bessemer-,  Thomas-  und  Qualitätspuddeleisen.  Es  durste  von  den  vereinigten  Werken
Roheisen  nur  zu  gemeinsam  festgestellten  Grundpreisen  angeboten  werden.  Ebenso
wurden  die  Verkaufs-  und  Qualitätsbedingungen  gemeinsam  geregelt  und  festgestellt.
Dieser  Verband  löste  sich  jedoch  bald  wieder  auf.  Im  Jahre  1889  erfolgte  die
Gründung  der  Rheinisch-Westfälischen  Verkaufsstelle  für  Qualitätspuddeleisen  zur
Beseitigung  des  nach  Auflösung  des  vorher  genannten  Verbandes  bestehenden  scharfen
Wettbewerbes  und  zur  Erzielung  angemessener  Verkaufspreise.  Aus  dieser  Vereinigung
ging  das  heute  bestehende  Rheinisch-Westfälische  Roheiscnsyndikat  in  Düsseldorf  im
Jahre  1897  hervor.
Dieses  Syndikat  bezweckt  die  Regelung  der  Erzeugung  und  des  Absatzes  der
verschiedenen  Sorten  Roheisen,  die  Verhütung  des  gegenseitigen  verlustbringenden
Wettbewerbes  und  die  Erzielung  angemessener  Verkaufspreise.  Jedes  einzelne  der
syndizierten  Werke  hat  Anspruch  auf  die  Abnahme  und  Pflicht  zur  Lieferung  einer
bestimmten  Menge  Roheisen.  Als  Grundlage  für  die  Beteiligung  jedes  einzelnen
Werkes  an  der  Gesamtheit  der  eingehenden  Aufträge  gilt  die  Anteilsziffcr.  Jedes
Werk  ist  im  Verhältnis  der  ihm  zukommenden  Arbeitsmenge  möglichst  gleichmäßig  zu
beschäftigen,  unter  Berücksichtigung  der  von  den  Werken  erzeugten  Roheisensorten.
Am  Schlüsse  eines  jeden  Jahres  findet  ein  Ausgleich  zwischen  dem  Mehr  und  Weniger
der  wirklichen  Versendungen  gegenüber  den  Gesamtanteilziffern  statt.  Diejenigen  Werke,
bei  welchen  sich  ein  Mehr  ergibt,  haben  an  diejenigen,  bei  welchen  sich  ein  Weniger
ergibt,  3  Mk.  für  die  Tonne  herauszuzahlen.  Damit  gelten  Pflicht  und  Anspruch  der
Werke  als  endgültig  ausgeglichen.  Der  Verkauf  des  Roheisens  findet  auf  Grund  der
vom  Syndikat  bezw.  einem  seiner  Organe  festgesetzten  Preise  statt.  Der  Verkauf  erfolgt
durch  eine  Verkaufsstelle.  Die  syndizierten  Firmen  übertragen  dem  Syndikat  für  das
deutsche  Zollgebiet  den  Verkauf  aller  von  ihnen  zu  erzeugenden  Roheisensorten,  mit
Ausnahme  von  Roheisen,  welches  mehr  als  8sto  Mangan  oder  mehr  als  6  %  Silizium
enthält.  Ausgenommen  von  dem  Verkauf  durch  das  Syndikat  ist  der  eigene  Bedarf
der  vereinigten  Werke.  Die  Werke  begeben  sich  des  Rechtes,  in  dem  genannten  Absatzgebiete ­
  und  in  den  bezeichneten  Roheisensorten  dirette  Angebote  zu  machen  oder  Verkäufe ­
  an  Verbraucher,  Ländler  oder  sonstige  Mittelspersonen  zu  tätigen.  Alle  Anfragen
und  Aufttäge,  die  etwa  bei  einem  der  Werke  einlaufen,  werden  der  Geschäftsstelle  zur
Erledigung  übermittelt,  so  daß  sich  der  Verkehr  der  einzelnen  Werke  mit  den  Abnehmern
nur  auf  die  Bestätigung  und  Ausführung  der  ihnen  von  der  Geschäftsführung
zugewiesenen  Aufttäge  und  auf  die  Regelung  etwaiger  Qualitätsdifferenzen  beschränkt.
Die  Organe  des  Syndikats  sind:  1.  die  Lauptversammlung,  2.  der  Ausschuß,
3.  der  Beirat  und  4.  die  Geschäftsstelle.
Die  Lauptversammlung  besteht  aus  den  Vertretern  der  sämtlichen  verbundenen
Werke.  Sie  wählt  den  Vorsitzenden  und  dessen  Stellvertreter  auf  die  Dauer  eines
Jahres,  sowie  auf  die  gleiche  Dauer  den  aus  dem  Vorsitzenden  und  sieben  Werken
bestehenden  Ausschuß  und  den  aus  drei  Mitgliedern  bestehenden  Beirat.  Die  Lauptversammlung ­
  faßt  ihre  Beschlüsse  mit  absoluter  Mehrheit  der  vertretenen  Werkstirnmcn.
Je  1000  1  der  Einschätzung  gewähren  eine  Stimme.  Die  Befugnisse  der  Lauptversammlung ­
  sind  außer  den  bereits  genannten  noch  folgende:  1.  die  Bestimmung  über
die  Verwendung  der  Syndikatskassc,  2.  die  Feststellung  der  Strafen  für  Zuwiderhandlungen ­
  gegen  die  Satzungen,  3.  die  Beschlußfassung  über  gemeinschaftliche  Maß-
            
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