8 1, Punkt 1, sagt: „Alle landwirtschaftlichen Maschinen müssen
mit den in dieser Verordnung bezeichneten Schutzvorkehrungen ver—
sehen sein; es ist daher ratsam, schon beim Einkaufe der Maschinen
dafür zu sorgen, daß diese Schutzeinrichtungen vorhanden sind.“
8 10, Punkt 1: „Dem Arbeitgeber ist verboten bei landwirt—
schaftlichen Maschinen zu beschäftigen: Personen, die jünger sind als
15 Jahre, epileptische, geisteskrame, schwachsinnige, mit körperlichen
Fehlern behaftete und nicht vollkommen nüchterne Personen.“
810, Punkt 2: „Besonders gefährliche Arbeiten dürfen in der
Regel Frauenspersonen nicht anver raut werden, weil deren nicht an⸗
liegende Kleidung die Unfallsgefahr erhöht
8 19: „Für die genaue Einhaltung dieser Vorschriften sind die
Eigentümer der landwirtschaftlichen Maschinen oder ihre Vertreter
Pächter, Beamte, Schaffer, andere Aufsichtsorgane) verantwortlich.
Hat der Eigentümer oder dessen Vertreter die Maschine mti Schutzein⸗
richtungen versehen und deren Benützung angordnet, sind für die
ordentliche Benützung derselben und für die Beobachtung der Vor—
ichriften für die Bedienung der Maschinen die betreffenden Angestell⸗
ten und Arbeiter verantwoͤrtlich.“
820: „Die Nichtbeobachtung dieser Vorschriften, soweit sie nicht
unter das allgemeine Strafgesetz fällt, wird durch die politischen Be⸗
hörden nach der Ministerialverordnung vom 380. September 18857,
R.⸗G.Bl. Nr. 198, bestraft mit einet Geldstrafe von 2—200 Reoder
mit Arrest von 6 Stunden bis 14 Tage.“
Diese Verordnungen sind ohne Zweifel sehr gut gemeint, sie sind
auch zweckentsprechend aͤbgefaßt, zumal ja vor Herausgabe derselben
die interessierten landwirtschaftlichen Fachorgansationen gehört wur⸗
den, deren Erfolge sind jedoch deshalb nur bescheidene, da keine Spezial⸗
behörden, wie dies beim Gewerbe durch die Gewerbeinspektion der Fall
ist, deren Durchführung sicherstellt. Es wird bet Durchführung dieser
landwirtschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften zumeist auf die Mit
wirkung der. Gemeindevorstände aukommen und diese können sich
schwer dem Einflusse ihrer Umgebung entziehen.
4. In dex Heimarbeit sind Angelegenheiten des Betriebs⸗
schutzes geregelt ducch das Gesetz vom 12. Dezember 1919, Slg. Nr. 209.
Als, die Sechoslovatische Regierung verhältnismäßig bald nach
der Gründung des Staates daran ging, der gesetzlichen Regelung der
Arbeits- und Lohnverhältnisse in der Heimarbeit, die tatsächlich drin⸗
gend notwendig war, näherzutreten, fand sie aus dem alten fterreich
ein reiches und wertvoells Material über diefen Gegenstand vor. Schon
im Jahre 1898 wurde eine parlamentarische Gewerbeenquete über die