Konziliare Bewegung, Wiener Konkordat vom Jahre 1448. 411
sprechend den Erbanschauungen der Zeit, einer Modifikation:
nicht ein Herrscher folgte ihm und festigte das Begonnene,
sondern eine Art von Familienherrschaft ward begründet unter
dem moralischen Übergewicht Wenzels, des ältesten Sohns, der
mit dem Kernland Böhmen die deutsche Krone verband!.
Aber Wenzel erfüllte in keiner Weise die Erwartungen, die
Karl auf ihn hatte setzen müssen. Polen verlor er aus den
Augen; der deutschen Krone ward er entsetzt, der böhmischen
Sympathien verlustig; in seiner Familie war er weit davon
entfernt, ein moralisches Übergewicht zu besitzen. So trat,
nachdem er unmöglich geworden war, Sigmund, der zweite
Sohn Karls, an seine Stelle. Sollte es ihm gelingen, an dem
Gedanken Karls festzuhalten? Es war die Voraussetzung
glücklichen Wirkens im Reiche, die Voraussetzung der Lebens—
fähigkeit des deutschen Königtums überhaupt.
König Sigmund, im Besitze nur einer Tochter, der letzten
Luxemburgerin königlichen Stammes, zunächst auf sein König—
reich Ungarn gewiesen, handelte nicht minder leichtsinnig, als
sein Bruder. Brandenburg lag ihm, zumal solange Wenzel
in Böhmen noch regierte, etwas abseits; darum versetzte er es
an den Vetter Jost von Mähren. Als Jost am 18. Januar
1411 gestorben war, suchte er nach einem neuen Verweser des
arg vom Adel bedrängten Landes. Verwandte hatte er nicht
zur Verfügung. So übergab er das Land einem treuen Diener,
dem Burggrafen Friedrich von Hohenzollern; er hatte ihm
100 000 Gulden für seine Bemühungen bei der deutschen Königs—
wahl zugesagt: wie anders als mit landesherrlichen Rechten
hätte er bei seiner Verschwendungssucht zahlen sollen? Nur die
kurfürstliche Würde behielt er sich vor. Friedrich aber langte
im Juni 1412 in der Mark an; mit starker Hand griff er
durch; nach zweijährigem Kampfe mit dem Adel war er Herr
des Landes, war er heimisch geworden. Es blieb nichts übrig,
als daß ihm Sigmund am 380. April 1415, gegen angebliche
Zahlung von 400000 Gulden, die gesamte Mark als Pfand noch—
S. oben S. 857.