Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Konziliare Bewegung, Wiener Konkordat vom Jahre 1448. 411 
sprechend den Erbanschauungen der Zeit, einer Modifikation: 
nicht ein Herrscher folgte ihm und festigte das Begonnene, 
sondern eine Art von Familienherrschaft ward begründet unter 
dem moralischen Übergewicht Wenzels, des ältesten Sohns, der 
mit dem Kernland Böhmen die deutsche Krone verband!. 
Aber Wenzel erfüllte in keiner Weise die Erwartungen, die 
Karl auf ihn hatte setzen müssen. Polen verlor er aus den 
Augen; der deutschen Krone ward er entsetzt, der böhmischen 
Sympathien verlustig; in seiner Familie war er weit davon 
entfernt, ein moralisches Übergewicht zu besitzen. So trat, 
nachdem er unmöglich geworden war, Sigmund, der zweite 
Sohn Karls, an seine Stelle. Sollte es ihm gelingen, an dem 
Gedanken Karls festzuhalten? Es war die Voraussetzung 
glücklichen Wirkens im Reiche, die Voraussetzung der Lebens— 
fähigkeit des deutschen Königtums überhaupt. 
König Sigmund, im Besitze nur einer Tochter, der letzten 
Luxemburgerin königlichen Stammes, zunächst auf sein König— 
reich Ungarn gewiesen, handelte nicht minder leichtsinnig, als 
sein Bruder. Brandenburg lag ihm, zumal solange Wenzel 
in Böhmen noch regierte, etwas abseits; darum versetzte er es 
an den Vetter Jost von Mähren. Als Jost am 18. Januar 
1411 gestorben war, suchte er nach einem neuen Verweser des 
arg vom Adel bedrängten Landes. Verwandte hatte er nicht 
zur Verfügung. So übergab er das Land einem treuen Diener, 
dem Burggrafen Friedrich von Hohenzollern; er hatte ihm 
100 000 Gulden für seine Bemühungen bei der deutschen Königs— 
wahl zugesagt: wie anders als mit landesherrlichen Rechten 
hätte er bei seiner Verschwendungssucht zahlen sollen? Nur die 
kurfürstliche Würde behielt er sich vor. Friedrich aber langte 
im Juni 1412 in der Mark an; mit starker Hand griff er 
durch; nach zweijährigem Kampfe mit dem Adel war er Herr 
des Landes, war er heimisch geworden. Es blieb nichts übrig, 
als daß ihm Sigmund am 380. April 1415, gegen angebliche 
Zahlung von 400000 Gulden, die gesamte Mark als Pfand noch— 
S. oben S. 857.
	        
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