Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Konziliare Bewegung, Wiener Konkordat vom Jahre 1448. 423 
die in Konstanz gemachten Fehler zu vermeiden. Es waren 
bdor allem solche der Geschäftsordnung gewesen. Die Ab— 
stimmung nach Nationen hatte der Kurie die Möglichkeit unbe— 
fugten Eingreifens gegeben, indem sie mit den einzelnen 
Nationen und deren Regierungen gesondert zu verhandeln begann; 
sie hatte ferner nationale Empfindlichkeiten geweckt. Die Be— 
schränkung der Abstimmung endlich auf Prälaten und höhere 
Graduierte der Universitäten schien der wachsenden Strömung 
auf eine Demokratisierung der Kirche nicht mehr zu entsprechen. 
So dehnte man das Stimmrecht auf Priester niederer Stellung 
und auf Baccalaureen des Rechts und der Theologie aus; es 
war eine Annäherung an das Zukunftsideal der Laienkirche; 
sie gab fast allen höher Gebildeten Anteil an den konziliaren 
Beschlüssen. Die Abstimmung selbst aber sollte nicht mehr nach 
Nationen erfolgen, sondern nach national gemischten Ausschüssen, 
den sogenannten Deputationen, deren vier eingesetzt wurden, 
um die Fragen der Kirchenreform, des Glaubens, der Friedens— 
stiftung und eine Anzahl allgemeiner Probleme zur Diskussion 
im Plenum vorzubereiten. So ausgerüstet ging das Konzil an 
die Lösung seiner Aufgaben. 
Dem Papst waren alle alten Handhaben der Beeinflussung 
entzogen; er sah das Kommende voraus; er sprach deshalb 
schon am 18. Dezember 1481 die Auflösung des Konzils aus 
und berief ein neues Konzil nach Bologna. 
Es war eine überstürzte Maßregel, die dem Konzil die 
allgemeinen Sympathien Westeuropas eintrug; erst jetzt ward es 
in Wahrheit ökumenisch. Und seiner Macht bewußt, schritt es 
nun vorwärts. Gegen den Papst und seine Kardinäle eröffnete 
es den Prozeß und bedrohte sie mit Entsetzung, falls sie nicht vor 
dem Konzil erscheinen würden. Und in der That blieb dem 
Papst nichts übrig, als nachzugeben. Nach langem Hin und 
Her entschloß er sich in der Bulle Dudum sacrum II vom 
15. Dezember 1438, seine Auflösung des Konzils als null und 
nichtig, das Konzil als von Anbeginn zu Recht bestehend zu 
erklären, und versprach, ihm von nun ab mit Rat und That
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.