Handelskammer, gegen deren Entscheidung innerhalb zweier Wochen nach Emp
fang der Mitteilung die Klage beim Bezirksausschüsse zu.
Falls mehrere Vertreter desselben Betriebs (Gesellschafter
einer offenen Handels-Gesellschaft, Vorstandsmitglieder einer Aktien-Gescll-
schaft, persönlich haftende Gesellschafter einer Kommandit-Gesellschaft oder
Kommandit-Gesellschaft auf Aktien, Geschäftsführer einer Gesellschaft mit be
schränkter Haftung, Vorstandsmitglieder einer eingetragenen Genossenschaft,
Repräsentanten oder Gruben-Vorstandsmitglieder von Gewerkschaften, gesetz
liche oder satzungsmäßige Vertreter anderer als der vorgenannten juristischen
Personen) die Börse besuchen, so ist für den 2. und jeden weiteren Vertreter
ein Zuschlag von je 25 % der genannten Gebühren zu entrichten.
Für die Zulassung der am Börsenhandel Teilnehmenden wird eine
einmalige Gebühr (Aufnahmegebühr) in Höhe der doppelten
Jahresgebühr der veranlagten Stufe erhoben.
Für die Zulassung weiterer Vertreter desselben Betriebes ist in den Stufen
1—5 ein Zuschlag von 2b % der doppelten Jahresgebühr, in den Stufen 6—9
ein Zuschlag von 25 % der Jahresgebühr der veranlagten Stufe zu entrichten.
Personen, die ohne Befugnis zur Teilnahme am Börsenhandel die Börse
besuchen, haben einen Betrag von 100 NM zu entrichten. sZur Einziehung
gelangen 50 NM.)
Für die Einführung von G ä st e n ist eine Gebühr von 5 RM für den
Tag zu zahlen.
Für den Besuch der Börsenversammlungen durch kaufmännische An -
g e st eilte sProkuristen, Handlungsgehilfen, Volontäre und Lehrlinge) — sie
erhalten nicht eine Börsen-, sondern nur eine Eintrittskarte —
sind zu entrichten:
für die 3 ersten zugelassenen kaufmännischen Angestellten je 80 NM,
für jeden folgenden eine um 40 RM steigende Gebühr.
Hiervon werden erhoben:
für den 1. bis 3. kausmännischen Angestellten je 80 RM
4.
., 10.
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., 40
11.
„ 20.
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„ 36
21.
„ 30.
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32
31.
.. 40.
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41.
und die folgenden
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24
Für den Zutritt von Boten zu den Börsenversammlungen sind von dem
jenigen Betriebe, der ihre Zulassung beantragt hat, folgende Gebühren zu
entrichten:
für den ersten zugelassenen Boten 20 RM,
für jeden folgenden 10 RM mehr.
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