170 Die Beendigung dos Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw.
reichischen Staatsangehörigen anderseits, sind in jener Währung zu be
zahlen, die an dem Zahlungstage in dem Staate gesetzliche Geltung hat,
dessen Staatsangehörigkeit der Angehörige des ehemaligen
Kaisertums Österreich erworben hat (ö Axt. 271).' Für die neugebildeten
Mächte, Polen und die Tschechoslowakei, bestimmt die Wiedergut
machungskommission Währung und Umrechnungskurs (ö Art. 248 d, 271).
Obwohl die Rechte des gewerblichen, literarischen und
künstlerischen Eigentums im Rechtsbereiche aller Ver-
tragsteile wiederhergestellt und selbst die Rechte, die ohne den Krieg
hätten erlangt werden können, gewahrt werden, bleiben doch die Ein
griffe der AAM in die Rechte deutscher Staatsangehöriger oder
der Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich gültig und
behalten weiter ihre Wirksamkeit (D Art. 306 Abs. 1 u. 2, ö Art.
238 Abs. 1 u. 2). Deutschland und Österreich, sowie die Angehörigen
Deutschlands, des ehemaligen Kaisertums Österreich wie der Republik
Österreich erhalten keinerlei Ersatzanspruch oder Klagerecht wegen der
Ausnützung ihrer Rechte durch oder für die AAM (D Art. 306 Abs. 3,
ö Art. 258 Abs. 3). Nur die AAM behalten sich auch fernerhin die
Befugnis vor, die während oder nach dem Kriege erworbenen Rechte
der Angehörigen Deutschlands und der Republik Österreich Begren
zungen, Bedingungen oder Einschränkungen zu unter
werfen, die für die Bedürfnisse der nationalen Verteidigung oder im
öffentlichen Interesse oder zur Sicherung einer billigen Behandlung der
Rechte ihrer Angehörigen oder zur Verbürgung der vollen Erfüllung
aller Verpflichtungen für nötig erachtet werden könnten; bei den nach
dem Kriege erworbenen Rechten wird diese Befugnis auf die Notwendig
keit für die Landesverteidigung und auf das öffentliche Interesse ein
geschränkt (D Art. 306 Abs. 5—7, ö Art. 258 Abs. 5—7). Die Be
wohner der von Österreich abgetrennten Gebiete dagegen
behalten trotz des Wechsels der Staatsangehörigkeit den vollen und
ganzen Genuß ihrer Rechte (ö Art. 263).
Von der hinsichtlich bestimmter Arten von Verträgen mit dem
Feinde verfügten Aufrechterhaltung kann nur das Landesrecht der AAM
Ausnahmen zulassen (D und ö X/V, Anhang I § 2). Nur die AAM haben
das Recht, Versicherungsverträge auf den Lebensfall, die zwischen ihren
Staatsangehörigen und einer deutschen Versicherungsgesellschaft abge
schlossen wurden, aufzuheben und die Überweisung des proportionellen
Aktivvermögens zu fordern (D X/V Anhang I § 12).
Auch auf dem prozessualen Gebiet ist der Grundsatz des ein -
seitigen Kriegs Verschuldens angewendet worden. Nur die Urteile der
Gerichte der AAM, die nach dem Friedensvertrage zuständig sind,
werden in Deutschland und Österreich als rechtskräftig anerkannt
und ohne Vollstreckbarkeitserklärung vollstreckt (D Art. 302 Abs. 1, Ö