fullscreen: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

170 Die Beendigung dos Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 
reichischen Staatsangehörigen anderseits, sind in jener Währung zu be 
zahlen, die an dem Zahlungstage in dem Staate gesetzliche Geltung hat, 
dessen Staatsangehörigkeit der Angehörige des ehemaligen 
Kaisertums Österreich erworben hat (ö Axt. 271).' Für die neugebildeten 
Mächte, Polen und die Tschechoslowakei, bestimmt die Wiedergut 
machungskommission Währung und Umrechnungskurs (ö Art. 248 d, 271). 
Obwohl die Rechte des gewerblichen, literarischen und 
künstlerischen Eigentums im Rechtsbereiche aller Ver- 
tragsteile wiederhergestellt und selbst die Rechte, die ohne den Krieg 
hätten erlangt werden können, gewahrt werden, bleiben doch die Ein 
griffe der AAM in die Rechte deutscher Staatsangehöriger oder 
der Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich gültig und 
behalten weiter ihre Wirksamkeit (D Art. 306 Abs. 1 u. 2, ö Art. 
238 Abs. 1 u. 2). Deutschland und Österreich, sowie die Angehörigen 
Deutschlands, des ehemaligen Kaisertums Österreich wie der Republik 
Österreich erhalten keinerlei Ersatzanspruch oder Klagerecht wegen der 
Ausnützung ihrer Rechte durch oder für die AAM (D Art. 306 Abs. 3, 
ö Art. 258 Abs. 3). Nur die AAM behalten sich auch fernerhin die 
Befugnis vor, die während oder nach dem Kriege erworbenen Rechte 
der Angehörigen Deutschlands und der Republik Österreich Begren 
zungen, Bedingungen oder Einschränkungen zu unter 
werfen, die für die Bedürfnisse der nationalen Verteidigung oder im 
öffentlichen Interesse oder zur Sicherung einer billigen Behandlung der 
Rechte ihrer Angehörigen oder zur Verbürgung der vollen Erfüllung 
aller Verpflichtungen für nötig erachtet werden könnten; bei den nach 
dem Kriege erworbenen Rechten wird diese Befugnis auf die Notwendig 
keit für die Landesverteidigung und auf das öffentliche Interesse ein 
geschränkt (D Art. 306 Abs. 5—7, ö Art. 258 Abs. 5—7). Die Be 
wohner der von Österreich abgetrennten Gebiete dagegen 
behalten trotz des Wechsels der Staatsangehörigkeit den vollen und 
ganzen Genuß ihrer Rechte (ö Art. 263). 
Von der hinsichtlich bestimmter Arten von Verträgen mit dem 
Feinde verfügten Aufrechterhaltung kann nur das Landesrecht der AAM 
Ausnahmen zulassen (D und ö X/V, Anhang I § 2). Nur die AAM haben 
das Recht, Versicherungsverträge auf den Lebensfall, die zwischen ihren 
Staatsangehörigen und einer deutschen Versicherungsgesellschaft abge 
schlossen wurden, aufzuheben und die Überweisung des proportionellen 
Aktivvermögens zu fordern (D X/V Anhang I § 12). 
Auch auf dem prozessualen Gebiet ist der Grundsatz des ein - 
seitigen Kriegs Verschuldens angewendet worden. Nur die Urteile der 
Gerichte der AAM, die nach dem Friedensvertrage zuständig sind, 
werden in Deutschland und Österreich als rechtskräftig anerkannt 
und ohne Vollstreckbarkeitserklärung vollstreckt (D Art. 302 Abs. 1, Ö
	        
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