Object: Finanzwissenschaft

466 
4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
Wir sehen aus diesen Zahlen, daß die Bedeutung der Ver 
mögenssteuern in den einzelnen Staaten sehr verschieden ist. Sie 
ist nicht überall einfach eine Ergänzungssteuer, eine stärkere In 
anspruchnahme des fundierten Einkommens, als welche deren Be 
rechtigung oft in Zweifel gezogen wird. 1 ) 
III. Abschnitt. 
Die einmalige Vermögenssteuer. 
Von der regulären Vermögenssteuer ist die einmalige Vermögens 
steuer zu unterscheiden, die von verschiedenen Seiten als Mittel zur 
Tilgung der Kriegsaniehen vorgeschlagen wurde. In der finanzwirt 
schaftlichen Literatur ist der Gedanke nicht neu. Namentlich 
Ricardo hat sich zur Tilgung der Kriegsaniehen aus dem Napoleo 
nischen Kriege dafür ausgesprochen. 2 ) Danach aber hatte es sich 
bloß um ein Neuntel des Vermögens gehandelt. Ebenso tauchte die 
Idee aus Anlaß der französischen Kriegsentschädigung auf, wo aber 
eine 5 prozentige Steuer genügt hätte, während es sich heute je nach 
der Größe des Volksvermögens in den betreffenden Staaten um eine 
20—50 prozentige Steuer handeln würde. Der Weltkrieg hat die 
Idee wieder auf die Tagesordnung gesetzt. Die Idee hat Anhänger 
und Gegner. Aber in einigen Punkten ist doch ziemliche Über 
einstimmung. Es ist so ziemlich geklärt, daß die Kriegsaniehen nur 
zum Teil durch eine auch ziemlich starke Vermögenssteuer getilgt 
werden können. Ferner ist es ziemlich geklärt, daß diese Steuer 
auf mehrere Jahre verteilt werden muß. Auch kann es keinem 
Zweifel unterliegen, daß die Durchführung außerordentlichen 
Schwierigkeiten begegnet und große Ungleichheiten verursachen 
wird. Es wird anerkannt, daß der Staat diese Steuer nicht nur in 
Geld, sondern auch in Natura akzeptieren muß. Dies führt aber 
*) Graf Mirbach (im hessischen Landtage, 21. März 1900): „Eine schärfere 
Heranziehung fundierten Einkommens kann zweckmäßiger und gerechter erfolgen, 
entweder durch eine Entlastung des unfundierten Einkommens bei der Einkommen 
steuer oder durch eine besondere Heranziehung des fundierten Einkommens bei 
jener Steuer.“ 
*) Nicht uninteressant ist die Bemerkung Dühring’s in bezug auf den Vor 
schlag Ricardo’s: „Steuern in Gestalt eigentlicher Kapitaltribute würden aus dem 
sozialitären Gesicht-punkte keine Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten mehr 
sein, sobald man nur zugleich Anstalt machte, irgendeinem Teile der zugehörigen 
Formverwandluug der Gesellschaft zum geordneten und gesicherten Dasein zu 
verhelfen“ (Kursus der National- und Sozialökonomie, Berlin 1873) 8. 550.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.