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4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Wir sehen aus diesen Zahlen, daß die Bedeutung der Ver
mögenssteuern in den einzelnen Staaten sehr verschieden ist. Sie
ist nicht überall einfach eine Ergänzungssteuer, eine stärkere In
anspruchnahme des fundierten Einkommens, als welche deren Be
rechtigung oft in Zweifel gezogen wird. 1 )
III. Abschnitt.
Die einmalige Vermögenssteuer.
Von der regulären Vermögenssteuer ist die einmalige Vermögens
steuer zu unterscheiden, die von verschiedenen Seiten als Mittel zur
Tilgung der Kriegsaniehen vorgeschlagen wurde. In der finanzwirt
schaftlichen Literatur ist der Gedanke nicht neu. Namentlich
Ricardo hat sich zur Tilgung der Kriegsaniehen aus dem Napoleo
nischen Kriege dafür ausgesprochen. 2 ) Danach aber hatte es sich
bloß um ein Neuntel des Vermögens gehandelt. Ebenso tauchte die
Idee aus Anlaß der französischen Kriegsentschädigung auf, wo aber
eine 5 prozentige Steuer genügt hätte, während es sich heute je nach
der Größe des Volksvermögens in den betreffenden Staaten um eine
20—50 prozentige Steuer handeln würde. Der Weltkrieg hat die
Idee wieder auf die Tagesordnung gesetzt. Die Idee hat Anhänger
und Gegner. Aber in einigen Punkten ist doch ziemliche Über
einstimmung. Es ist so ziemlich geklärt, daß die Kriegsaniehen nur
zum Teil durch eine auch ziemlich starke Vermögenssteuer getilgt
werden können. Ferner ist es ziemlich geklärt, daß diese Steuer
auf mehrere Jahre verteilt werden muß. Auch kann es keinem
Zweifel unterliegen, daß die Durchführung außerordentlichen
Schwierigkeiten begegnet und große Ungleichheiten verursachen
wird. Es wird anerkannt, daß der Staat diese Steuer nicht nur in
Geld, sondern auch in Natura akzeptieren muß. Dies führt aber
*) Graf Mirbach (im hessischen Landtage, 21. März 1900): „Eine schärfere
Heranziehung fundierten Einkommens kann zweckmäßiger und gerechter erfolgen,
entweder durch eine Entlastung des unfundierten Einkommens bei der Einkommen
steuer oder durch eine besondere Heranziehung des fundierten Einkommens bei
jener Steuer.“
*) Nicht uninteressant ist die Bemerkung Dühring’s in bezug auf den Vor
schlag Ricardo’s: „Steuern in Gestalt eigentlicher Kapitaltribute würden aus dem
sozialitären Gesicht-punkte keine Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten mehr
sein, sobald man nur zugleich Anstalt machte, irgendeinem Teile der zugehörigen
Formverwandluug der Gesellschaft zum geordneten und gesicherten Dasein zu
verhelfen“ (Kursus der National- und Sozialökonomie, Berlin 1873) 8. 550.