Verfall des deutschen Einflusses nach außen, Ruin im Innern. 465
Er brachte seinen Gedanken zunächst in lokaler Begrenzung
namentlich auf Schwaben vor, dann, seit Anfang 1466, er—
streckte er seine Absicht auf ganz Süddeutschland. Noch umfassen—
der suchte er seit Sommer 1467 vorzugehen. Und die Fürsten
hingen ihm an. Sie erkannten alsbald, daß die Bestimmungen
eines kaiserlichen Landfriedens im Sinne des 14. Jahrhunderts
auf ihre Länder kaum noch Anwendung würden finden können.
Diese Bestimmungen suchten vor allem die kleinen Fehden zu
regeln, Brand, Raub, Mord zu verhindern: längst schon sorgte
die Polizei der größeren Territorien des 15. Jahrhunderts
dafür, daß dergleichen innerhalb der einzelnen Landesgrenzen
möglichst ungeschehen blieb. Was dem 185. Jahrhundert hätte
frommen können, das war ein Verbot der großen fürstlichen
Fehden, die Herstellung einer nationalen Gerichtsverfassung mit
Gipfelung in einem kaiserlichen Obergericht, die Begründung
gemeinsamer Finanzen zum Zweck allgemeiner Verteidigung nach
außen, allgemeiner Friedenssicherung im Innern. Auf diesem
Gebiete lagen die Forderungen der Zeit; sie traten dem fürst—
lichen Egoismus nur, soweit er unberechtigt war, entgegen;
sie hätten vom Kaiser erfüllt werden müssen. Wenn der Kaiser
statt dessen auf die Landfriedensbestimmungen früherer Zeit
zurückgriff, so sahen die Fürsten wohl ein, daß diese Politik fast
nur die kleinen Territorien im Reiche und die Städte treffen,
mithin ihren partikularen Bestrebungen mindestens nicht un⸗—
günstig sein werde. Sie stimmten deshalb dem Kaiser zu und
erboten sich im Verlaufe der Reichstage bis zum Jahre 1471
auch zu gelegentlichen kleinen Zugeständnissen ihrerseits, um
die Empfindlichkeit der allein betroffenen kleineren Reichsstände
zu schonen.
Allein da zeigte sich nun, daß dieser Zweck nicht erreicht
ward. Die Städte durchschauten die fürstlichen Absichten, und sie
waren nicht gewillt, sich in den reaktionären Verfassungsrahmen
des Kaisers spannen zu lassen. Sie legten Verwahrung ein,
und sie fühlten sich noch stark genug zu wirksamer Durchführung
eines passiven Widerstands. Sie verweigerten die Zahlung
einer Türkensteuer in der beschlossenen Höhe, sie entzogen sich
Lamprecht, Deutsche Geschichte. IV. 30