Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Verfall des deutschen Einflusses nach außen, Ruin im Innern. 465 
Er brachte seinen Gedanken zunächst in lokaler Begrenzung 
namentlich auf Schwaben vor, dann, seit Anfang 1466, er— 
streckte er seine Absicht auf ganz Süddeutschland. Noch umfassen— 
der suchte er seit Sommer 1467 vorzugehen. Und die Fürsten 
hingen ihm an. Sie erkannten alsbald, daß die Bestimmungen 
eines kaiserlichen Landfriedens im Sinne des 14. Jahrhunderts 
auf ihre Länder kaum noch Anwendung würden finden können. 
Diese Bestimmungen suchten vor allem die kleinen Fehden zu 
regeln, Brand, Raub, Mord zu verhindern: längst schon sorgte 
die Polizei der größeren Territorien des 15. Jahrhunderts 
dafür, daß dergleichen innerhalb der einzelnen Landesgrenzen 
möglichst ungeschehen blieb. Was dem 185. Jahrhundert hätte 
frommen können, das war ein Verbot der großen fürstlichen 
Fehden, die Herstellung einer nationalen Gerichtsverfassung mit 
Gipfelung in einem kaiserlichen Obergericht, die Begründung 
gemeinsamer Finanzen zum Zweck allgemeiner Verteidigung nach 
außen, allgemeiner Friedenssicherung im Innern. Auf diesem 
Gebiete lagen die Forderungen der Zeit; sie traten dem fürst— 
lichen Egoismus nur, soweit er unberechtigt war, entgegen; 
sie hätten vom Kaiser erfüllt werden müssen. Wenn der Kaiser 
statt dessen auf die Landfriedensbestimmungen früherer Zeit 
zurückgriff, so sahen die Fürsten wohl ein, daß diese Politik fast 
nur die kleinen Territorien im Reiche und die Städte treffen, 
mithin ihren partikularen Bestrebungen mindestens nicht un⸗— 
günstig sein werde. Sie stimmten deshalb dem Kaiser zu und 
erboten sich im Verlaufe der Reichstage bis zum Jahre 1471 
auch zu gelegentlichen kleinen Zugeständnissen ihrerseits, um 
die Empfindlichkeit der allein betroffenen kleineren Reichsstände 
zu schonen. 
Allein da zeigte sich nun, daß dieser Zweck nicht erreicht 
ward. Die Städte durchschauten die fürstlichen Absichten, und sie 
waren nicht gewillt, sich in den reaktionären Verfassungsrahmen 
des Kaisers spannen zu lassen. Sie legten Verwahrung ein, 
und sie fühlten sich noch stark genug zu wirksamer Durchführung 
eines passiven Widerstands. Sie verweigerten die Zahlung 
einer Türkensteuer in der beschlossenen Höhe, sie entzogen sich 
Lamprecht, Deutsche Geschichte. IV. 30
	        
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