Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Ausgangspunkte. 
bei Kriegsschäden zweifelhaft erscheinen. Doch zeigt sich, daß 
zwar nicht alle Friedensverträge der jüngsten Zeit eine Ersatzpflicht 
für Kriegsschäden auf stellen, aber dennoch eine ganze Reihe von Ver 
trägen besteht, in denen Ersatzforderungen für Kriegsschäden anerkannt 
werden. So geschieht es im Friedensvertrag zwischen Österreich, Preußen 
und Dänemark von 1864 mit der vereinbarten Rückgabe aller Prisen und 
dem Ersatz, wenn die Restitution im unbeschädigten Zustande nicht mehr 
möglich ist, im Friedensvertrage zwischen Preußen und Sachsen von 1866, 
im Frieden von Konstantinopel von 1879 mit dem vereinbarten Ersatz 
für die den russischen Untertanen und Einrichtungen in der Türkei zu 
gefügten Schäden, im Frieden zwischen der Türkei und Griechenland von 
1897 mit der Entschädigung für Privatverluste durch griechische Streit - 
kräfte; ähnliche Bestimmungen finden sich auch in den Verträgen zwischen 
außereuropäischen Staaten, so z. B. im Friedensvertrage zwischen Chile 
und Peru von 1883. Es läßt sich somit zwar nicht nachweisen, daß ein 
besonderes Gewohnheitsrecht zum Ersätze der Kriegsschäden ver 
pflichtet, wohl aber daß die allgemein anerkannte Ersatzpflicht auch bei 
kriegsrechtswidrig zugefügten Schäden gilt. 
Auch die Verhandlungen der zweiten Haager Friedenskonferenz 
von 1907 lassen nicht erkennen, daß im Art. 3 des vierten Abkommens 
über die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges vom 18. Oktober 1907 
eine Neuerung geschaffen wurde. Dieser Artikel lautet: „Die Kriegs 
partei, welche die Bestimmungen der bezeichneten Ordnung verletzen 
sollte, ist gegebenenfalls zum Schadenersätze verpflichtet.“ 
Daraus folgt, daß auch die Verletzung der Bestimmung des Art. 23 
lit. h der Landkriegsordnung zum Schadenersätze verpflichtet. Dort 
wird namentlich untersagt „die Aufhebung oder zeitweilige Außerkraft 
setzung der Rechte und Forderungen von Angehörigen der Gegenpartei 
oder die Ausschließung ihrer Klagbarkeit“. Wenn in dieser Be 
stimmung eine völkerrechtliche Anerkennung der Rechtswidrigkeit der 
dort beschriebenen Eingriffe in bestehende Rechte und Forderungen oder 
von Angehörigen der Gegenpartei gelegen ist, kann darauf auch die Er 
satzpflicht für die Rechtshemmungen, Rechtsentkräf 
tungen und Rechtsenteignungen des Wirtschaftskrieges 
gestützt werden. 
Auch außerhalb des Rechtssatzes des Art. 3 des vierten Abkommens 
hat man die Schadenersatzpflicht in einzelnen Fällen anerkannt, 
so z. B. bei Verletzung der Bedingungen des Waffenstillstandes durch 
Privatpersonen nach Art. 41 der Landkriegsordnung. Art. 8 des nicht 
ratifizierten zwölften Abkommens über die Errichtung eines internationalen 
Prisenhofes vom 18. Oktober 1907, gibt dem Prisenhof das Recht, in Fällen 
der Nichtigerklärung einer Wegnahme von Schilf und Ladung auch über 
den Schadenersatz zu erkennen.
	        
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