Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

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Elftes Buch. Erstes Kapitel. 
bündeten; von Deutschland aus kam Rudolf außer dem Basler 
Bischof und dem zollernschen Burggrafen von Nürnberg fast 
niemand zu Hülfe. Aber die erste große Schlacht schon brachte 
die Entscheidung zu Gunsten Rudolfs. Am 26. August 1278 
verlor Otokar bei Dürnkrut auf dem Marchfelde Reich und 
Leben; umzingelt und gefangen ward er von zwei österreichischen 
Adligen schmählich erstochen. Rudolf ließ den Leichnam nach 
Wien bringen; erst nach Monaten nahmen ihn die Cechen in 
Empfang, ihn in Znaim zu bestatten. 
Der Eindruck dieser Ereignisse war allgemein und gewaltig: 
nun war der deutsche König kein Graf mehr, sondern ein 
mächtiger Herrscher. Rudolf aber nützte den kriegerischen Er— 
folg mit klugem Maßhalten. Er wußte die Ungarn mit nicht 
viel mehr als dem Kronschatz Otokars abzufinden; er begnügte 
sich, Böhmen von seinen deutschen Bundesgenossen im Norden 
und Osten zu trennen, indem er die Herrschaft Glatz an den 
Breslauer Herzog gab und das zwischen Thüringen und Böh— 
men gelegene Egerland für das Reich zurücknahm. Im übrigen 
ließ er Böhmen unzerstückelt, auch Mähren ward bald wieder 
damit vereinigt. Den Sohn und Nachfolger Otokars aber, 
Wenzel II., noch ein Kind, verlobte er jetzt endgültig und feier— 
lich mit seiner Tochter Gutta: so erwarb er seinem Hause 
eine erste Aussicht auf Böhmen, wenn auch die Vormundschaft 
über Wenzel II. zunächst dem Markgrafen Otto von Branden— 
burg auf fünf Jahre übertragen ward. 
Im übrigen benutzte er die folgenden Jahre des Friedens 
vor allem dazu, sich in seinen neuerworbenen Landen heimisch 
zu machen. Er regelte seine äußeren Beziehungen zum benach— 
barten Italien und zu Ungarn, er schuf im Innern Friede 
und Recht und gewann damit auch die letzte, ihm noch wider⸗ 
strebende Klasse der Bevölkerung, die Bürger, und er wußte 
gleichzeitig jede Selbständigkeitsregung der ihm im allgemeinen 
ergebenen Ritterschaft zu unterdrücken, indem er ihre Stellung in 
begrenztem Maße, so namentlich ihr Recht des Burgenbaus, 
anerkannte. Und schon war es ihm möglich, über das Land 
hinweg die Anfangslinien einer allgemeinen Verwaltung und
	        
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