II. Tragweite. § 19.
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nehmen, wenn dies die für dieses zuständige Aufsichtsbehörde gestattet, und
zwar könnte demnach selbst der aus das pommersche Fideikommiß entfallende
Abqabebetrag aus dem schlesischen Fideikommiß entnommen werden, obgleich
es an einer Bestimmung fehlt, wonach dann dieser auf das pommersche ent
fallende, aber aus dem schlesischen entnommene Betrag eine Schuld des In
habers oder des pommerschen Fideikommisses an das schlesische zu bilden hätte.
Auch dieser Fall wäre durch den 3. Satz gedeckt worden, wenn er etwa folgende
— negative — Fassung erhalten hätte: „Für den Betrag der Abgabe, der mcht
auf den Zuwachs an dem gebundenen Vermögen entfällt, wird usw? . Eine
Schuld des einen Fideikommisses an das andere kann in einem Falle der eben
konstruierten Art aus dem 3. Satz schwerlich gefolgert werden. Es wird also
Pflicht der Aufsichtsbehörde sein, die Genehmigung zur Entnahme der auf em
anderes gebundenes Vermögen desselben Inhabers entfallenden .lbgabe zu
versagen Das kann sie aber nach dem Wortlaute des 2. Satzes nicht, wenn der
Inhaber im Konkurse oder zur Zahlung unvermögend ist Nun rst
zwar der Zweck dieses Satzes offenbar nur der, zu verhüten, daß tn Fallen der
dort gedachten Art durch Versagung der Genehmigung zur Entnahme rer Av-
gäbe aus dem gebundenen Vermögen seitens der Aufsichtsbehörden das Kerch
um die Abgabe kommt, und aus diesem Zwecke könnte gefolgert werden, daß
der Vorschrift ihrem Sinne nach nicht entgegengehandelt wrrd, wenn Me Aus-
sichtsbehörde die Genehmigung insoweit erteilt, daß durch die Summe der Be
träge deren Entnahmen die Aufsichtsbehörden genehmigen, der Gesamtbetrag
der Abgabe gedeckt wird. Ist der Inhaber zahlungsunfähig, dann wird ;a regel-
mäßig auf sein freies Vermögen kein Teil der Abgabe entfallen, und dann wrrd
dem Zwecke des 2. Satzes genügt, wenn jede Aufsichtsbehörde tue Entnahme
des auf das betreffende gebundene Vermögen entfallenden Teilbetrages ge
nehmigt. Aber es können auch Fälle eintreten, too die Abgabe trotz Zahlungs-
Unfähigkeit des Abgabepflichtigen teilweise oder selbst ganz auf dessen freres
Vermögen fällt, z. B. wenn er dies der inländischen Steuerpflrcht durch suo-
jektive oder objektive Steuerflucht entzogen hat. Schon mit Rücksicht solche
Verschiedenheiten der Fälle wird man annehmen dürfen, daß bei Konkurs oder
klahlunasunfähigkeit des Inhabers die Aufsichtsbehörde nicht zu Prüfen Hat, ob
die Abgabe ganz oder teilweise auf anderes gebundenes oder freies Vermögen
des Inhabers entfällt, sondern auf Antrag die Entnahme des ganzen noch ge
schuldeten Abgabebetrages aus dem ihrer Aufsicht unterliegenden gebundenen
Vermögens genehmigen muß. Dagegen unterliegt es ihrer Prüfung ob die
Voraussetzungen des 2. Satzes vorliegen, insbesondere also, ob der Abgabe
pflichtige „zur Zahlung unvermögend" ist. Doch wird diese Voraussetzung
nicht erst dann anzuerkennen sein, wenn die Beitreibung der Abgabe aus dem
sonstigen Vermögen des Abgabepflichtigen erfolglos versucht ist, sondern für
ausreichend zu erachten sein, daß nach den Umständen anzunehmen ist, der
Abgabepflichtige sei nicht in der Lage, die Abgabe aus seinem freien Vermögen
zu Berhältnis des zweitenAbsatzes zum ersten. Nach der Begr. sollte
der 2 Abs. nur, „was sich von selbst verstehe", noch besonders hervorheben, daß
da, wo auf Grund gesetzlicher, hausgesetzlicher oder stiftungsmäßiger Vorschriften
der Inhaber unter anderen, insbesondere erleichterten Voraussetzungen sz. B. mit
Zustimmung der nächsten beiden Anwärter, eines Kurators oder Familienrates)
überdas Vermögen verfügen kann, es ihm unbenommen bleibt, die Verfügungauch
nach diesen Vorschriften zu trefsen". Die Fassung des Ges. bietet an sich keinen
Anhalt für die Annahme, daß der Abs. 2 sich nur auf Fälle beziehe, wo die Be-
fugnisse des Inhabers freiere find als nach Abf. 2, und ebenfowenig für die