Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

fabrikaten handelt, die einer sehr raschen Veränderung unterliegen, 
wenn es notwendig ist, diese Stoffe vor unvermeidlichem Verderben 
zu bewahren. 
Die öechoslovakische Regierung hat im Frühjahr 1926 einen 
Besetzentwurf über die Nachtarbeit Jugendlicher 
vorgelegt, durch welchen einem in Washington im Jahre 1919 abge— 
schlossenen ÜUbereinkommen über diesen Gegenstand Rechnung ge— 
tragen werden soll. Dieses Ubereinkommen wurde bis nun ratifiziert 
in: Bulgarien, Dänemark, Estland, Griechenland, Großbritannien, 
Indien, Italien, Rumänien, Schweiz; zur Ratifizierung wurde es 
dem Parlamente unter anderen empfohlen in Deutschland, ster— 
reich, Frankreich. 
Der in Rede stehende Entwurf hat folgenden Wortlaut: 
3 1. In den der Gewerbeordnung unterliegenden oder gewerbs— 
mäßig ausgeübten Unternehmungen, ferner in Berg- und Hütten— 
sowie auch in Transportunternehmen, ohne Unterschied, ob es sich um 
ein öffentliches oder um ein privates Unternehmen handelt, dürfen 
Arbeitnehmer bei der Nachtarbeit, d. i. in der Zeit von der 10. Stunde 
ibends bis zur 5. Stunde früh, bloß nach ihrem vollendeten 18. 
Lebensjahre beschäftigt werden. 
8 2. Ausnahmsweise können in nachstehenden Unternehmen bei 
der Nachtarbeit jugendliche Arbeitnehmer, welche ihr 16. Lebensjahr 
vollendet haben, bei solchen Arbeiten beschäftigt werden, welche ihrer 
Natur nach nicht unterbrochen oder nicht durch erwachsene Personen 
besorgt werden können, und zwar: a) in Eisen- und Stahlwerken, in 
welchen Flamm- oder Regenerativöfen verwendet werden, ferner 
beim Galvanisieren von Blech und Draht (ausgenommen Werkstätten 
zur Reinigung von Metallfertigerzeugnissen oder -Halberzeugnissen; 
b) in Glasfabriken; c) in Papierfabriken; d) in Zuckerfabriken zur 
Erzeugung der Rohware; e) in Golderzschmelzen. 
8 3. Wenn das öffentliche Interesse wegen besonders wichtiger 
Umstände es erfordern sollte, kann das Ministerium für soziale Für— 
sorge im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien das Nacht-— 
arbeitsverbot für jugendliche Arbeiter im Alter von 1618 Jahren 
auf eine unbestimmte Zeit entweder zur Gänze oder für gewisse Zweige 
oder Unternehmen aufheben. 
Z4 enthält Strafbestimmungen. 
Der Deutsche Hauptverband der Industrie wendet sich in einem 
Butachten (teilweise veröffentlicht in Nr. 21 der „Mitteilungen“ vom 
27. Mai 1926) gegen den Entwurf; es wird hier darauf hingewiesen, 
daß in den kontinuierlichen Betrieben bestimmte ständige Arbeiter— 
partien zu Gruppenakkord arbeiten, welche aus älteren Arbeitern für 
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