fabrikaten handelt, die einer sehr raschen Veränderung unterliegen,
wenn es notwendig ist, diese Stoffe vor unvermeidlichem Verderben
zu bewahren.
Die öechoslovakische Regierung hat im Frühjahr 1926 einen
Besetzentwurf über die Nachtarbeit Jugendlicher
vorgelegt, durch welchen einem in Washington im Jahre 1919 abge—
schlossenen ÜUbereinkommen über diesen Gegenstand Rechnung ge—
tragen werden soll. Dieses Ubereinkommen wurde bis nun ratifiziert
in: Bulgarien, Dänemark, Estland, Griechenland, Großbritannien,
Indien, Italien, Rumänien, Schweiz; zur Ratifizierung wurde es
dem Parlamente unter anderen empfohlen in Deutschland, ster—
reich, Frankreich.
Der in Rede stehende Entwurf hat folgenden Wortlaut:
3 1. In den der Gewerbeordnung unterliegenden oder gewerbs—
mäßig ausgeübten Unternehmungen, ferner in Berg- und Hütten—
sowie auch in Transportunternehmen, ohne Unterschied, ob es sich um
ein öffentliches oder um ein privates Unternehmen handelt, dürfen
Arbeitnehmer bei der Nachtarbeit, d. i. in der Zeit von der 10. Stunde
ibends bis zur 5. Stunde früh, bloß nach ihrem vollendeten 18.
Lebensjahre beschäftigt werden.
8 2. Ausnahmsweise können in nachstehenden Unternehmen bei
der Nachtarbeit jugendliche Arbeitnehmer, welche ihr 16. Lebensjahr
vollendet haben, bei solchen Arbeiten beschäftigt werden, welche ihrer
Natur nach nicht unterbrochen oder nicht durch erwachsene Personen
besorgt werden können, und zwar: a) in Eisen- und Stahlwerken, in
welchen Flamm- oder Regenerativöfen verwendet werden, ferner
beim Galvanisieren von Blech und Draht (ausgenommen Werkstätten
zur Reinigung von Metallfertigerzeugnissen oder -Halberzeugnissen;
b) in Glasfabriken; c) in Papierfabriken; d) in Zuckerfabriken zur
Erzeugung der Rohware; e) in Golderzschmelzen.
8 3. Wenn das öffentliche Interesse wegen besonders wichtiger
Umstände es erfordern sollte, kann das Ministerium für soziale Für—
sorge im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien das Nacht-—
arbeitsverbot für jugendliche Arbeiter im Alter von 1618 Jahren
auf eine unbestimmte Zeit entweder zur Gänze oder für gewisse Zweige
oder Unternehmen aufheben.
Z4 enthält Strafbestimmungen.
Der Deutsche Hauptverband der Industrie wendet sich in einem
Butachten (teilweise veröffentlicht in Nr. 21 der „Mitteilungen“ vom
27. Mai 1926) gegen den Entwurf; es wird hier darauf hingewiesen,
daß in den kontinuierlichen Betrieben bestimmte ständige Arbeiter—
partien zu Gruppenakkord arbeiten, welche aus älteren Arbeitern für
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