fullscreen: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Der Aufschwung der Handwerksämter im i6. Jahrhundert. | 
Wiener aber bestand für sich ohne Anschluss an eine der beiden 
bilden. 
Wie schon oben gezeigt worden ist, stand der kleinen Gilde 
oder der Stube zu Soest die grosse (iilde oder die Stube zu Münster 
S^genüber. Beide Stuben werden zuerst im Jahre 1330 erwähnt'. 
Stube de Monasterio, die bald schlechthin die „(iildestube“, 
hald die grosse Gildestube genannt ist, war das Versammlungshaus 
^or grossen oder Kaufmannsgilde. Dagegen macht das zweite 
red. 1353 die stupa de Sosato und 1373 den parvus gilde- 
^(oven namhaft, überlässt es aber dem Scharfsinne der Epigonen 
ergründen, wann diese beiden Bezeichnungen identisch wurden, 
kleine oder Johannisgilde in Riga hat ein ähnliches Recht 
"'0 jenes Privileg der vereinigten 17 Handwerkergilden in Münster, 
Instanz für Entscheidung von Streitigkeiten der Handwerker 
sein, nie aufzuweisen gehabt. Sofern die Handwerker sich 
•^icht vor dem Forum der Älterleute ihres Amts einigen konnten, 
Musste das Amtsgericht an gerufen werden, dessen Entstehungsjahr 
^"ar auch nicht feststeht, das aber als Einrichtung, wenn auch 
^"ter anderm Namen, seit alters her bestanden haben muss. In 
^^val ist es bereits im 14. Jahrhundert die Wedde, die die gewerb- 
^'che Rechtsprechung ausübt. 
enn man sich nun vergegenwärtigen will, wie die beiden 
"Stuben von Münster und Soest allmählig zu ihrer Bedeutung heran* 
"Achsen, so muss an die Organisation des städtischen \ erfassungs- 
^^ons angeknüpft werden. Wie überall, so lag auch in Riga die 
S^nze Regierung der Stadt in den Händen des Raths, der erst- 
wahrscheinlich von der (iesammtheit der Bürger erwählt, 
Päter sich selbst ergänzte und, wie immer die passive Wahlfähigkeit 
^^Wesen sein mag, Handwerker jedenfalls von der Aufnahme aus- 
'-hloss. Verwaltete nun der Rath das Vermögen der Stadt, sorgte 
[ ^ör Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit, normirte er 
nur einzelne Rechtsverhältnisse durch Beschlüsse, sogen, 
'llküren, sondern liess auch ganze Rechtskörper, Stadtrechte 
^^1 Hurspraken ausgeben, kurz, hatte er eine sehr stelbständige 
' ^^llungj so war er doch in vielen Beziehungen an die Mitwirkung 
ihm zur Seite stehenden Stadtgemeinde gebunden*. Schied 
sich auch in ältester Zeit keineswegs nach Korporationen, 
g ßunge, a. a. O., S. 161. 
f^unge, a. a. O., S. 77—89.
	        
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