Object : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

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Zweiter  Teil.  Handel.  XII.  Bankwesen.

das  Geld  im  freien  Verkehr  entstanden,  zu  einer  Einrichtung  geworden,  die  sich
auf  soziale  und  rechtliche  Ordnungen  stützt  und  dadurch  ihr  Funktion,  den  Kapitalverkehr ­
  und  die  Abwicklung  des  Warenumlaufes  zu  erleichtern,  sicherer  und  vollkommener ­
  erfüllen  kann.

3.  Die  Banknotenausgabe.
Von  Adolf  Wagner.
Wagner,  Der  Kredit  und  das  Bankwesen.  In:  Handbuch  der  politischen  Ökonomie.
Herausgegeben  von  v.  Schönberg.  4.  Aufl.  1.  Bd.  Tübingen,  H.  Laupp,  1896.  S.  471—477.
Entwicklung  der  Banknote.  Die  Banknotenausgabe  ist  der  theoretisch ­
  und  praktisch  streitigste  Punkt  des  modernen  Bankwesens;  sie  muß  nach  ihrer
geschichtlichen  Entwicklung  und  nach  ihrer  tatsächlichen  Funktion  im  Verkehr  zunächst
als  ein  Geschäftszweig  der  Banken  aufgefaßt  werden.  Das  Entwicklungsprinzip
ist  dasselbe  wie  im  Depositengeschäft.
Schon  bei  den  eigentlichen  Hinterlege-  und  Girobanken  können  über  die  Depositen ­
  „zur  Aufbewahrung"  Scheine  ausgestellt  werden,  welche,  wenn  sie  als  Namenpapiere ­
  durch  Giro  übertragbar  oder  Jnhaberpapiere  sind  und  etwa  auf  runde,
kleinere  Beträge  Geld  lauten,  bequem  an  Geldes  Statt  im  Verkehr  zu  fungieren
vermögen.  Sie  sind  Depositenscheine,  weil  das  Geld,  auf  das  sie  lauten,
beim  Aussteller  bar  vorrätig  liegt  oder  liegen  soll.
Aus  solchen  Depositenscheinen  werden  nun  Banknoten,  prinzipiell  in
derselben  Weise,  wie  aus  Depositen  „zur  Aufbewahrung"  solche  „zur  Benutzung",
und,  banktechnisch  und  bankökonomisch  betrachtet,  mit  derselben  prinzipiellen  Berechtigung, ­
  indem  nämlich  die  Banknoten  sich  in  bloße  Versprechen  auf  sofortige
Auszahlung  von  Geld  auf  Verlangen  des  Überbringers  verwandeln.  Die  Bank
verpflichtet  sich  nicht  mehr,  wie  bei  jenen  Depositenscheinen,  das  Deckungsgeld  für
den  ganzen  Betrag  jederzeit  bar  bei  sich  liegen  zu  haben,  sondern  sie  behält  sich  vor,
über  den  jeweilig  entbehrlichen  Teil  dieses  Geldes  anderweit  zu  verfügen,  und  führt
im  übrigen  ihre  Geschäfte  so,  daß  sie  jeder  wirklichen  Anforderung  um  bare  Einlösung
der  Noten  nachzukommen  vermag.  So  wird  die  Banknote  ein  Kreditpapier,
das  als  Kredit-Umlaufsmittel  an  Geldes  Statt  oder  als  Geldsurrogat
dient,  welches  aber  das  Geld  nur  als  Umlaufsmittel  ersetzt.
Begriff,  Wesen  und  Funktion  der  Banknote.  Jn  rechtl
  i  ch  e  r  Hinsicht  ist  die  Note  eine  (schriftliche)  Anweisung  der  Bank  aus  sich  selbst,  zahlbar ­
  an  den  Überbringer  aus  Sicht,  gewohnheitsmäßig  auf  gewisse  runde  Beträge  Geld
(d.  i.  Währungsgeld)  lautend.  Wenn  sie,  normalmäßig,  nicht  die  Eigenschaft  des
gesetzlichen  Zahlungsmittels  hat,  so  wird  auch  mit  ihr  definitiv  „Zahlung"  nur  in
so  fern  geleistet,  als  der  Zahlungsberechtigte  einwilligt,  die  Note  statt  des  Geldes,
auf  das  feine  Forderung  lautet,  in  Zahlung  anzunehmen.  Dann  ist  er  allerdings
nach  dem  Recht  unserer  Kulturstaaten  vollständig  befriedigt,  hat  nicht,  wie  beim
Wechsel,  in  gewissen  Fällen  beim  Scheck,  noch  Regreßansprüche  gegen  den,  von
welchem  er  die  Note  erhielt,  auch  wenn  nachträglich  eventuell  die  letztere  uneingelöst
bleiben  sollte.  Aber  alles  das  verhält  sich  ebenso  wie  in  anderen  Fällen,  wo  auch
die  hier  eintretende  Rechtsregel  gilt:  satisfactio  pro  solutione  est.  Hiernach
ist  die  Banknote  zunächst  vom  rechtlichen  Standpunkte  nicht  Geld,  auch
nicht  im  rechtlichen  und  überhaupt  im  wissenschaftlichen  Sinn  „P  a  p  i  e  r  g  e  l  d",
sondern  sie  ist  davon  prinzipiell  verschieden  und  ist  ein  Geld-  oder  Münzs
  u  r  r  o  g  a  t  gleich  anderen  Kredit-Umlaufsmitteln  (Wechseln,  Anweisungen,  Schecks,
Coupons,  Briefmarken,  einlösbarem  zwangskurslosen  Staatspapiergeld  u.  dgl.  m.)
            
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