Metadata : Die Social-Demokratie

104  Dr.  M.  J.  Bonn.
verschwunden.  Auf  der  kolonialen  Konferenz  von  1897  versprachen
die  kolonialen  Premierminister  eine  Zollbegünstigung  mutterländischer ­
  Waren  in  den  Kolonien  anregen  zu  wollen;  der  Gedanke
hat  kurz  darauf  seine  Verwirklichung  in  Kanada  gefunden.
Die  ursprünglich  freihändlerische  liberale  Partei  war  dort  1896
zur  Regierung  gelangt.  Sie  war  nach  ihrem  Regierungsantritt  nicht
imstande,  die  industriellen  Schutzzölle,  die  sie  so  lange  bekämpft
hatte,  zu  beseitigen.  Sie  suchte  sie  (1897)  jedoch  zu  ermäßigen,
indem  sie  sich  bereit  erklärte,  den  Waren  eines  jeden  Landes,  das
die  kanadische  Ausfuhr  gut  behandle,  einen  Zollabschlag  von
einem  Achtel  der  bestehenden  Zölle  zu  gewähren.  Diese  Absicht
konnte  in  dieser  Form  nicht  durchgeführt  werden.  Es  wurde  daher
beschlossen,  (1898)  den  zollpflichtigen  Waren  des  britischen  Mutterlandes ­
  und  einer  Anzahl  britischer  Kolonien  eine  Zollbegünstigung
von  25  o/o  der  bestehenden  Zölle  zu  gewähren.  Damit  war  das
Prinzip  der  Vorzugsbehandlung  gegenüber  dem  Mutterlande  eingeführt ­
  worden.  Die  Begünstigung  wurde  im  Jahre  1900  auf  33  o/ 0 '
erhöht  und  nach  einigen  Veränderungen  im  Jahre  1904/06  in  einer
Weise  gegliedert,  die  bei  den  einzelnen  Tarifpositionen  einen  Abschlag ­
  von  2 x / 2 —15  o/o  vorsieht.
Diese  Gewährung  von  Vorzugszöllen  hat  anfänglich  zu  großen
Schwierigkeiten  geführt.  Nach  dem  Handelsvertrag  von  1865,  den
das  Vereinigte  Königreich  und  seine  Kolonien  mit  Preußen  bzw.  dem
Deutschen  Reiche  abgeschlossen  hatten,  war  Kanada  gehalten,
Deutschland  die  Meistbegünstigung  zuzugestehen;  Deutschland
mußte  von  Kanada  ebensogut  behandelt  werden  wie  das  britische
Mutterland.  Darauf  wurde  der  deutsch-englische  Handelsvertrag
von  England  gekündigt.  Das  Verhältnis  zwischen  Großbritannien
und  Deutschland  wurde  in  der  Form  eines  Provisoriums  geregelt;
zwischen  Kanada  und  Deutschland  brach  ein  Zollkrieg  aus,  der
schließlich  mit  der  Anerkennung  des  Prinzipes  endigte,  daß  das
Tochtervolk  das  Mutterland  besser  stellen  dürfe  als  fremde  Länder.
Das  kanadische  Beispiel  fand  bald  Nachahmung.  1903  bzw.  1906  gewährte ­
  der  Südafrikanische  Zollverein  —  dem  die  heute  im  Afrikanischen ­
  Bund  vereinigten  Staaten  nebst  einigen  anderen  Gebieten
angehörten  —  den  mutterländischen  Waren  eine  Vorzugsbehandlung
von  etwa  2l/ 2  o/ 0  bei  Wertzöllen  und  etwa  3  o/ 0  bei  Stückzöllen.  1904,
            
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