Full text: Anhang. Bibliographie. Register (Bd. 12 = Schlußbd.)

Ueber Individualität im deutschen Mittelalter. 11 
sich auch der tüchtigste Wirth nicht entziehen konnte. Ihre 
Folgen für den wirthschaftlichen Sinn der Periode zeigen sich 
in dem Mangel an jeder Voraussicht für kommende Tage. 
Hier erklärt sich erst die schreckliche Wirkung der damals häufigen 
Hungersnöte; hier lernt man es verstehen, wie Kirchen mit 
ganz unzureichenden oder gar keinen Fundamenten gebaut werden 
konnten. Die Ausbildung des Individuums in dieser Richtung 
war durch das Dreifeldersystem auf die Dauer der Natural—⸗ 
wirthschaft unterdrückt: bis zum Aufkommen einer neuen Richtung 
herrscht wirthschaftlich die Gemeinde. 
Aehnlich herrscht die Familie im Recht. Noch war das 
Individuum hier weiter nichts, als ein Glied in der Kette der 
Geschlechter; nur im Rahmen der Generationen hatte es Existenz⸗ 
fähigkeit und Bedeutung. Das Erbrecht war im eminentesten 
Sinne Familienrecht. Zwar gab es schon Testamente, ein— 
geführt zum Vorteil und im Anschluß an das Römische Recht 
des Clerus: aber noch reagierte das deutsche Recht kräftig 
gegen diesen fremden Einfluß. Im Ganzen stand das Grund—⸗ 
eigenthum immer noch zur Disposition der Familie, das Erb— 
recht innerhalb dieser war obligatorisch. Auch später, als die 
deutsche Auffassung zu schwinden begann, galt für die Ver—⸗ 
äußerung des Familiengutes wenigstens noch das Vorkaufs-— 
recht der nächsten Erben. Persönlich aber verfügen konnte das 
Individuum nur über das, was es selbst mit seiner Hände 
Fleiß gewonnen und errungen hatte. Möglich, daß sich in der 
Disposition über das Eigentum der Einfluß der Familie des— 
halb länger gehalten hatte, weil hier außer dem rechtlichen 
auch wesentlich wirthschaftliche Gesichtspuncte mit entschieden; 
wenigstens finden wir auf anderen Gebieten des Rechts das 
Individuum schon mehr losgelöst von den Fesseln der Familie. 
So besonders im Strafrecht, das früher zum guten Theil mehr 
auf der Grundlage der Familie, als der Persönlichkeit beruhte. 
Ueberhaupt aber rückt, auch abgesehen von der Familie, das 
deutsche Recht subjectiv⸗-individuelle Gesichtspuncte thunlichst in 
den Hintergrund. So in seiner Fortbildung; nur ungern und 
erst später geschieht dies durch den Einfluß des Persönlichen
	        
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