Full text: Anhang. Bibliographie. Register (Bd. 12 = Schlußbd.)

20 
Anhang. 
Mariencult breitete sich aus, die Lehre von der Trans— 
substantiation fixierte sich. So stieg das Heilige hinab in die 
Wohnungen der Menge, ein menschlich-poetischer Schimmer 
umleuchtete es und machte es dem Individuum annehmbar und 
verständlich. 
Indeß hatten sich die Normen weltlicher Verfassung voll 
entwickelt, und auch hier war dem Individuum größerer Spiel— 
raum eingeräumt worden. Der Gedanke monarchisch-theocratischer 
Staatsform, seiner Verwirklichung am nächsten in den Zeiten 
der Karolinger, war mit dem Inpestiturstreit erst zum leeren 
Ideal geworden, dann ganz verflüchtigt. Die Hierarchie des 
Lehnswesens drang durch. Mit dem Entstehen des Sonder— 
eigenthums hatte sich allmälich ein neuer Angelpunct deutscher 
Rechtsauffassung gebildet: die Verbindung persönlicher und 
dinglicher Rechte und Pflichten in Gerechtsam und Last. Auf 
dieses neue Verhältniß ist der luftig-kühne Bau des Lehns— 
wesens gegründet mit seinen Abstufungen staatlicher Pflichten 
und Rechte; überall ist die Person und ihre politische Be— 
deutung wie Leistung an die dingliche Belastung des Grund— 
besitzes gekettet. So das äußere System der Gliederung; aber 
im Grunde halten ethische Principien dieses Gebäude zusammen, 
die Begriffe der Treue, des Gehorsams gegenüber dem Lehns— 
herrn. So war das Individuum in eine moralische Ver—⸗ 
antwortlichkeit gebracht, welche oft genug die Probe der Festig⸗ 
keit zu bestehen hatte: dann mußte der Conflict zwischen mann— 
haftem Festhalten am gegebenen Wort und schnödem Verlassen 
einer Zusage durchgekämpft werden. Mochte nun die Ent— 
scheidung in diesem inneren Kampfe ausfallen, wie sie wollte: 
immer bahnte derselbe eine tiefere Ausbildung individuellen 
Vermögens, eine schärfere Auffassung des Ehrgefühls und der 
Pflichterfüllung an. Die Periode der Volksrechte kannte nur 
äußerst wenige Verbalinjurien; das 12. und 13. Jahrhundert 
zeigt ein feines Verständniß für Verunglimpfung innerer Ueber— 
zeugung und Ehrenhaftigkeit. Kein System konnte grade diese 
Richtung des Individuellen so sehr cultivieren, als der auf 
der Verbindung rechtlicher und psychologischer Erfordernisse be—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.