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Anhang.
Mariencult breitete sich aus, die Lehre von der Trans—
substantiation fixierte sich. So stieg das Heilige hinab in die
Wohnungen der Menge, ein menschlich-poetischer Schimmer
umleuchtete es und machte es dem Individuum annehmbar und
verständlich.
Indeß hatten sich die Normen weltlicher Verfassung voll
entwickelt, und auch hier war dem Individuum größerer Spiel—
raum eingeräumt worden. Der Gedanke monarchisch-theocratischer
Staatsform, seiner Verwirklichung am nächsten in den Zeiten
der Karolinger, war mit dem Inpestiturstreit erst zum leeren
Ideal geworden, dann ganz verflüchtigt. Die Hierarchie des
Lehnswesens drang durch. Mit dem Entstehen des Sonder—
eigenthums hatte sich allmälich ein neuer Angelpunct deutscher
Rechtsauffassung gebildet: die Verbindung persönlicher und
dinglicher Rechte und Pflichten in Gerechtsam und Last. Auf
dieses neue Verhältniß ist der luftig-kühne Bau des Lehns—
wesens gegründet mit seinen Abstufungen staatlicher Pflichten
und Rechte; überall ist die Person und ihre politische Be—
deutung wie Leistung an die dingliche Belastung des Grund—
besitzes gekettet. So das äußere System der Gliederung; aber
im Grunde halten ethische Principien dieses Gebäude zusammen,
die Begriffe der Treue, des Gehorsams gegenüber dem Lehns—
herrn. So war das Individuum in eine moralische Ver—⸗
antwortlichkeit gebracht, welche oft genug die Probe der Festig⸗
keit zu bestehen hatte: dann mußte der Conflict zwischen mann—
haftem Festhalten am gegebenen Wort und schnödem Verlassen
einer Zusage durchgekämpft werden. Mochte nun die Ent—
scheidung in diesem inneren Kampfe ausfallen, wie sie wollte:
immer bahnte derselbe eine tiefere Ausbildung individuellen
Vermögens, eine schärfere Auffassung des Ehrgefühls und der
Pflichterfüllung an. Die Periode der Volksrechte kannte nur
äußerst wenige Verbalinjurien; das 12. und 13. Jahrhundert
zeigt ein feines Verständniß für Verunglimpfung innerer Ueber—
zeugung und Ehrenhaftigkeit. Kein System konnte grade diese
Richtung des Individuellen so sehr cultivieren, als der auf
der Verbindung rechtlicher und psychologischer Erfordernisse be—