Object : Zwei Bücher zur socialen Geschichte Englands

Godwin.

103

keiner militärischen Erfahrung; es genügt „die allgemeine
Macht eines gebildeten Geistes“ — man sieht, mit dem Glauben
an die Allmacht der Vernunft kommt Godwin über alle
Schwierigkeiten weg.
Luxusgesetze, Schutzzölle, Pressgesetze aller Art sind
natürlich höchst verwerfliche Eingriffe in die individuelle
Freiheit (S. 603 ff), besonders heilige und dauernde Verfassungsgesetze
 sind wegen des ewigen Fortschritts der Menschheit
 ein Unsinn (S. 654). Selbst wenn diese etwa die Principien
 der ewigen Gerechtigkeit formuliren wollten, wären sie
ja nach Godwin’s Meinung ganz unnöthig, da überhaupt nach
durchgedrungener Wahrheit jedes Gesetz unnöthig ist, —
shenso wie auch eben alle Steuern wegfallen würden (S. 681).
Auch ein Codex des Privatrechts ist überflüssig, es genügt
„die Vernunft, die eine uncontrollirte Gerichtsbarkeit nach
der Sachlage im einzelnen Fall übt.“ 'Das Ideal der Demokratie
 besteht darin, dass lauter selbständige kleine Kirchspiele
 oder Communen nebeneinander bestehen, die dann ganz
gelegentlich z. B. im Falle eines Angriffs von Aussen coopeviren
 resp. zu loser Confoederation zusammentreten. Die Depu-‘irten
 der Confoederation, ebenso wie die (gewählten) Juries
in den einzelnen Distrikten oder Communen brauchen auch
kaum zu befehlen, sondern können sich mit Appellen an die
Vernunft (invitations) begnügen. Zu Aallerletzt erscheinen
Godwin auch die Distrikte und ihre Conföderation unnöthig
und er löst die ideale Gesellschaft in lauter selbständige
Einzelne ohne jedes äussere zwingende Band auf (S. 857) —
weit consequenter als Bentham erklärt er schliesslich alle
Ordnung als solche für verwerflich.
Es herrscht manchmal einige Unklarheit darüber, welcher
Zustand, d. h. welches Maass von Mangel an Ordnung sofort
und unbedingt und welches erst in späterer Zukunft hergestellt
werden kann und: soll. Jedenfalls aber ist einerseits klar,
dass das letzte Ziel Wegfall aller zwingenden Gewalt und
Ordnung ist, und dass andererseits Godwin für die nächste
Zeit schweren Herzens eine Staatsgewalt als nothwendig anaykennt
 aher nur zu den beiden Zwecken, Vertheidigungs-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.