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1. Arbeiterurlaub. Auf dem Gebiete des Arbeiter—
rechtes sind erhebliche Veränderungen vor sich gegangen. Ein lang-—
ersehnter Wunsch, das Recht auf Urlaub, wurde erfüllt. Dennoch
sei gleich im voraus gesagt, daß dieses Recht noch nicht allen
arbeitenden Menschen zugute kommt. Nebst anderen Dienstnehmern
sind auch die Landarbeiter vom Gesetz ausgenommen und konnten
sich zum Teil erst auf dem Wege der Landarbeiterordnungen, be—
ziehungsweise der Kollektivvperträge dieses Recht sichern. Bei
Schaffung dieses Gesetzes hat sicherlich niemand geahnt, daß es
einerseits den Widerstand der Unternehmer hervorrufen und ander—
seits eine Reihe von Streitfragen auslösen werde, über die heute
fast eine eigene Literatur geschrieben werden könnte. Allerdings
ergab sich schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes die Notwendig—
keit, mit der Unternehmerorganisation bezüglich des Zeitpunktes
der Urlaubsgewährung und Berechnung der Dienstzeit der zum
Militär eingerückten Arbeiter besondere Vereinbarungen zu treffen.
So verhältnismäßig wenig Bedeutung der Widerstand der Unter—
nehmer hinsichtlich der Durchführung des Gesetzes erlangte, viel—
mehr durch eine ganze Reihe von Erweiterungen des Urlaubs—
rechtes auf dem Wege der Kollektivverträge abgeschwächt wurde,
um so heftiger machte sich derselbe in der Auslegung des Gesetzes
zeltend. Es kann füglich als ein Fortschritt sozialer Rechtsprechung
bezeichnet werden, daß sowohl Gerichte als Einigungsämter in den
meisten Fällen den Intentionen des Gesetzes trotz seiner mangel—
haften Textierung Geltung verschafft haben. Erst in der jüngsten
Zeit hat die Urlaubsfrage bei den Kurzaäarbeitern eine nach unserer
Auffassung unrichtige Beurteilung erfahren, worüber aber noch
nicht das letzte Wort gesprochen sein dürfte. Wenn nun anderseits
in einzelnen Fällen durch persönliche Vereinbarungen, leider aber
auch durch Kollektivverträge ein Verzicht auf den Urlaub gegen
Entgelt eingetreten ist, so kann doch im allgemeinen gesagt werden,
daß dank der Aufklärung und der eigenen Erkenntnis den meisten
Arbeitnehmern der Urlaub zu einem kulturellen Bedürfnis ge—
worden ist. Ein Entzug desselben scheint kaum mehr denkbar. Um
so weniger, als ja das Urlaubsrecht der Angestellten, welches den
unmittelbaren Anstoß zur Schaffung eines ähnlichen Rechtes für
die Arbeiter gegeben hat, bald nachher wesentlich erweitert wurde.
2. Einigungsämter und Kollektivverträge.
Finen ganz bedeutenden Fortschritt hat das Arbeiterrecht durch
das Gesetz über Einigungsämter und Kollektivverträge gemacht.
Durch die Vollzugsanweisung vom 4. November 1918 war bereits
die Brücke zu diesem Gesetz geschlagen, das mit-Rücksicht auf das
Betriebsrätegesetz geradezu eine Notwendigkeit geworden war, um
für die Streitigkeiten aus diesem Gesetz eine rechtsprechende
Instanz zu schaffen. die weder in den Gewerbegerichten noch