Object: Sozialpolitik in Österreich 1919 bis 1923

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1. Arbeiterurlaub. Auf dem Gebiete des Arbeiter— 
rechtes sind erhebliche Veränderungen vor sich gegangen. Ein lang-— 
ersehnter Wunsch, das Recht auf Urlaub, wurde erfüllt. Dennoch 
sei gleich im voraus gesagt, daß dieses Recht noch nicht allen 
arbeitenden Menschen zugute kommt. Nebst anderen Dienstnehmern 
sind auch die Landarbeiter vom Gesetz ausgenommen und konnten 
sich zum Teil erst auf dem Wege der Landarbeiterordnungen, be— 
ziehungsweise der Kollektivvperträge dieses Recht sichern. Bei 
Schaffung dieses Gesetzes hat sicherlich niemand geahnt, daß es 
einerseits den Widerstand der Unternehmer hervorrufen und ander— 
seits eine Reihe von Streitfragen auslösen werde, über die heute 
fast eine eigene Literatur geschrieben werden könnte. Allerdings 
ergab sich schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes die Notwendig— 
keit, mit der Unternehmerorganisation bezüglich des Zeitpunktes 
der Urlaubsgewährung und Berechnung der Dienstzeit der zum 
Militär eingerückten Arbeiter besondere Vereinbarungen zu treffen. 
So verhältnismäßig wenig Bedeutung der Widerstand der Unter— 
nehmer hinsichtlich der Durchführung des Gesetzes erlangte, viel— 
mehr durch eine ganze Reihe von Erweiterungen des Urlaubs— 
rechtes auf dem Wege der Kollektivverträge abgeschwächt wurde, 
um so heftiger machte sich derselbe in der Auslegung des Gesetzes 
zeltend. Es kann füglich als ein Fortschritt sozialer Rechtsprechung 
bezeichnet werden, daß sowohl Gerichte als Einigungsämter in den 
meisten Fällen den Intentionen des Gesetzes trotz seiner mangel— 
haften Textierung Geltung verschafft haben. Erst in der jüngsten 
Zeit hat die Urlaubsfrage bei den Kurzaäarbeitern eine nach unserer 
Auffassung unrichtige Beurteilung erfahren, worüber aber noch 
nicht das letzte Wort gesprochen sein dürfte. Wenn nun anderseits 
in einzelnen Fällen durch persönliche Vereinbarungen, leider aber 
auch durch Kollektivverträge ein Verzicht auf den Urlaub gegen 
Entgelt eingetreten ist, so kann doch im allgemeinen gesagt werden, 
daß dank der Aufklärung und der eigenen Erkenntnis den meisten 
Arbeitnehmern der Urlaub zu einem kulturellen Bedürfnis ge— 
worden ist. Ein Entzug desselben scheint kaum mehr denkbar. Um 
so weniger, als ja das Urlaubsrecht der Angestellten, welches den 
unmittelbaren Anstoß zur Schaffung eines ähnlichen Rechtes für 
die Arbeiter gegeben hat, bald nachher wesentlich erweitert wurde. 
2. Einigungsämter und Kollektivverträge. 
Finen ganz bedeutenden Fortschritt hat das Arbeiterrecht durch 
das Gesetz über Einigungsämter und Kollektivverträge gemacht. 
Durch die Vollzugsanweisung vom 4. November 1918 war bereits 
die Brücke zu diesem Gesetz geschlagen, das mit-Rücksicht auf das 
Betriebsrätegesetz geradezu eine Notwendigkeit geworden war, um 
für die Streitigkeiten aus diesem Gesetz eine rechtsprechende 
Instanz zu schaffen. die weder in den Gewerbegerichten noch
	        
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