11. ñap. Ter Credit (Fortsetzung).
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Elftes Kapitel.
Ter Credit (Fortsetzung).
Diejenigen Creditgeschäfte, welche zwischen Kaufleuten im Handelsverkehr
all werden, unterscheiden sich wesentlich von den übrigen. Es sind
to ķ die nämlichen Anstalten, die Banken im weitern Sinne des Wortes,
und sowohl Handelscredit als sonstigen Credit gewähren, aber der Charakter
sick Wirkungen der von ihnen gewährten Darlehen sind, je nachdem es
Ulrt die eine oder die andere Art des Credits handelt, sehr verschieden,
ş Ņàm kann drei Arten des nicht kaufmännischen Credits unterscheiden:
bc§ r — en sln à Staat, die Provinzen, die Gemeinden und andere Organe
son gütlichen Lebens, solche an Landwirte und diejenigen an andere Per-
en - Beschäftigen wir uns zunächst mit der ersten Art.
Die von den verschiedenen Staaten direct eingegangenen und die von
ÖOn ^gesellschaften und andern dergleichen Corporationen gemachten und
b enn en Maaten garantirà Schulden belaufen sich gegenwärtig auf mehr
% 100 Milliarden Mark, von welchen jährlich mehr denn 4600 Millionen
^ Sinsen entrichtet werden müssen. Außerdem erreichen die Schuld-
e j n Zungen, welche in den verschiedenen Ländern von den dem Staate
toejģ^^ņeten öffentlichen Organisationen, von den Provinzen, Bezirken, Ge-
l>eut r U ' ş' eingegangen wurden, gleichfalls die Höhe einer ganz be-
Anzahl von Milliarden, welche auch verzinst werden müssen,
toelch ^rartige Anlehen zu zahlenden Interessen und die Annuitäten, mittelst
f r ^ie Rückzahlung der Anlehen bewerkstelligt wird, bringen die Staaten
U nte . le übrigen soeben aufgezählten öffentlichen Organisationen von den ihnen
T^à^ouden durch Steuern und Taxen verschiedener Art auf, und diese
Ņļgşi butilgung und die Jntereffenzahlung erscheinen natürlich in desto höherem
in ^ ^sichert, je mehr die dazu Verpflichteten den Willen besitzen und sich
ob (1* şehen, solche Steuern und Auflagen zu erheben. Mit der Frage,
^ehnu ^ "der schlimm sei, Schuldverpflichtungen von so gewaltiger Aus-
Qb et ^ Qu f sich zu nehmen, haben wir uns hier nicht zu beschäftigen, wohl
şcheņkx ^ ^atur dieser Art von Creditgeschäften unsere Aufmerksamkeit zu
ņieind"' Darleiher haben der Staatsregierung, den Provinzen, Ge-
beb eil { Cn U ' ş' 10 ' şo und so viel Geld geliehen. Dadurch ist denselben eine
ein Gewalt über eine große Anzahl von Sachgütern, folglich auch
doch "
a uvcr cinc große ANzayl von warygulcrn, svigna- ancp
> Ginfluß auf viele Menschen eingeräumt worden, es können dem-
bon ìbeitskräfte sowohl als Sachgüter den von den Regierungen und
gesntz^ andern öffentlichen Gewalten, welche Anleihen aufnehmen, ins Auge
b'i Iwecken zugeführt und z. B. zu Festungs- oder Schiffsbauten, zur