Object: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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88 34, 85, 86. 
eines inländischen Geschäftsbetriebs seitens einer ausländischen Gesellschast der 
Neugründung einer inländischen gleichzustellen sein und der „Auslosung eurer 
solchen die Auflösung des inländischen Geschäftsbetriebs seitens einer fortbe- 
stehenden ausländischen Gesellschaft. 
8 25. Die Abgabe beträgt für ausländische Gesellschaften 
80 vom Hundert des Mehrgewinns. Ter Abgabesatz ermä^tgt 
hd \tm b io vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewinne 
von mehr als 300 000 M. und nicht mehr als 500 000 M., 
um 20 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewlnne 
von mehr als 200 000 M. und nicht mehr als 300 000 M., 
tun 30 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewrnne 
von mehr als 100 000 M. und mcht mehr als 200 000 M., 
um 40 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgelmnne 
von mehr als 50 000 M. und nicht mehr als 100 000 M., 
um 50 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewinne 
von nicht mehr als 50 000 M., 
§ 23 Abs. 3 und 4 und § 34 finden Anwendung. 
Sntw. 8 26. — Auss.Best. Hilsstafel 3. 
Der § 25 hat gegen die Vorlage nur die eine Änderung erfahren, daß im 
Abs. 2 das Allegat lautet „§ 23 Abs. 3 und 4 und § 34" statt „§ 24 Abs. 3 4 
und 5" was sich aus der geänderten Numerierung der Paragraphen infolge 
Streichung des auf Elsaß-Lothringen bezüglichen § 12 des Entw. und aus der 
Versetzung des § 24 Abs. 5 der Vorlage in den § 34 ergab. Er entspricht dein 
s 31 KAG. 1918 mit der Maßgabe, daß der Normalsatz, wie ft^r inländische 
Gesellschaften, von 60 auf 80 v. £>. des Mehrgewinns erhöht ist. Wie für diese 
ist auch für die ausländischen Gesellschaften an Stelle der progressiven Ge- 
staltunq der KSt. von 1916 eine degressive gewählt. Die Degression findet aber 
nur bei Mehrgewinnen von nicht mehr als 500 000 M. und nach der Höhe de. 
Mehrgewinns, und zwar in denselben Abstufungen wie nach § 23 statt, nicht 
auch nach dem Verhältnisse des ganzen Geschäftsgewinues zum Gesellschasts- 
kapital, weil eine Abstufung nach diesem Maßstabe bet ausländischen Gesell 
schaften nur schwer durchführbar wäre. Infolgedessen erledigen sich für diese 
Gesellschaften auch die sich für inländische ergebenden Zweifelsfragen über die 
Tragweite des § 23 Abs. 3; vgl. oben Erläuterungen V zu § 23 S.422s. 
8 26 Der Reichsrat bestimmt, ob und inwieweit Gewinn 
anteile, die zu ausschließlich gemeinnützigen Zwecken allge- 
meiner Art auf dem Gebiete der Kriegswohlfahrt verwendet 
worden sind, von der Abgabe befreit sind. 
Entw. 8 27 (unverändert mit der Maßgabe, daß an Stelle „Staatenausschuß" gesetzt ist 
„Reichsrat"'». — Auss.Best. 8 28. 
Inhalt. 
En'st-huugsgesch'ch'e und Inhalt ^ 2. Verwendungszweck . 
II. Voraussetzungen des § 26 ... 430 III. Ausführung des § 
1. „Gewinnanteile" 430 
430 
431 
431
	        
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