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88 34, 85, 86.
eines inländischen Geschäftsbetriebs seitens einer ausländischen Gesellschast der
Neugründung einer inländischen gleichzustellen sein und der „Auslosung eurer
solchen die Auflösung des inländischen Geschäftsbetriebs seitens einer fortbe-
stehenden ausländischen Gesellschaft.
8 25. Die Abgabe beträgt für ausländische Gesellschaften
80 vom Hundert des Mehrgewinns. Ter Abgabesatz ermä^tgt
hd \tm b io vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewinne
von mehr als 300 000 M. und nicht mehr als 500 000 M.,
um 20 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewlnne
von mehr als 200 000 M. und nicht mehr als 300 000 M.,
tun 30 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewrnne
von mehr als 100 000 M. und mcht mehr als 200 000 M.,
um 40 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgelmnne
von mehr als 50 000 M. und nicht mehr als 100 000 M.,
um 50 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewinne
von nicht mehr als 50 000 M.,
§ 23 Abs. 3 und 4 und § 34 finden Anwendung.
Sntw. 8 26. — Auss.Best. Hilsstafel 3.
Der § 25 hat gegen die Vorlage nur die eine Änderung erfahren, daß im
Abs. 2 das Allegat lautet „§ 23 Abs. 3 und 4 und § 34" statt „§ 24 Abs. 3 4
und 5" was sich aus der geänderten Numerierung der Paragraphen infolge
Streichung des auf Elsaß-Lothringen bezüglichen § 12 des Entw. und aus der
Versetzung des § 24 Abs. 5 der Vorlage in den § 34 ergab. Er entspricht dein
s 31 KAG. 1918 mit der Maßgabe, daß der Normalsatz, wie ft^r inländische
Gesellschaften, von 60 auf 80 v. £>. des Mehrgewinns erhöht ist. Wie für diese
ist auch für die ausländischen Gesellschaften an Stelle der progressiven Ge-
staltunq der KSt. von 1916 eine degressive gewählt. Die Degression findet aber
nur bei Mehrgewinnen von nicht mehr als 500 000 M. und nach der Höhe de.
Mehrgewinns, und zwar in denselben Abstufungen wie nach § 23 statt, nicht
auch nach dem Verhältnisse des ganzen Geschäftsgewinues zum Gesellschasts-
kapital, weil eine Abstufung nach diesem Maßstabe bet ausländischen Gesell
schaften nur schwer durchführbar wäre. Infolgedessen erledigen sich für diese
Gesellschaften auch die sich für inländische ergebenden Zweifelsfragen über die
Tragweite des § 23 Abs. 3; vgl. oben Erläuterungen V zu § 23 S.422s.
8 26 Der Reichsrat bestimmt, ob und inwieweit Gewinn
anteile, die zu ausschließlich gemeinnützigen Zwecken allge-
meiner Art auf dem Gebiete der Kriegswohlfahrt verwendet
worden sind, von der Abgabe befreit sind.
Entw. 8 27 (unverändert mit der Maßgabe, daß an Stelle „Staatenausschuß" gesetzt ist
„Reichsrat"'». — Auss.Best. 8 28.
Inhalt.
En'st-huugsgesch'ch'e und Inhalt ^ 2. Verwendungszweck .
II. Voraussetzungen des § 26 ... 430 III. Ausführung des §
1. „Gewinnanteile" 430
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