Object: Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

270 Di 0 Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw. 
die sich vor dem Kriege auf den Gebieten der ehemaligen österreichisch- 
ungarischen Monarchie befanden (ö Art. 221), gegenüber dem tschecho- 
slowakischen Staat und Polen die Meistbegünstigung 
für die Einfuhr aus deren Kohlenbergwerken während 15 Jahre erreicht. 
Bis zum Abschlüsse besonderer Vereinbarungen über den Austausch von 
Kohlen und Rohst offen, aber höchstens für 3 Jahre, wird die zollfreie 
und schrankenlose Ausfuhr von Stein- und Braunkohle nach 
Österreich bis zu einem vereinbarungsgemäß oder durch die Wiedergut 
machungskommission festzusetzenden Höchstmaße im Austausche gegen 
Rohstoffe gewährleistet. Den in Österreich wohnenden Käufern soll die 
Erwerbung der Kohlen in Polen und im tschecho-slowakischen Staate 
unter gleich günstigen Bedingungen gesichert sein, wie den in diesen 
Staaten selbst wohnenden Käufern unter gleichartigen Voraussetzungen 
(ö Art. 224). Es bedeutet eine weitere Abwehr der einseitigen Meist 
begünstigung, wenn die Vorteile eines von Österreich einerseits und 
Ungarn oder dem tschecho-slowakischen Staate anderseits abzuschließen 
den besonderen Zollregimes für höchstens 5 Jahre von den A AM nicht 
beansprucht werden können (ö Art. 222). 
Nach Ablauf der Periode des Wiederaufbaues der alliierten und 
assoziierten Volkswirtschaften soll die handelspolitische Freiheit Deutsch 
lands und Österreichs wieder aufleben. Die Vertragsfreiheit einiger der 
AAM wird aber im weltwirtschaftlichen Interesse beschränkt. 
Die alliierten und assoziierten Hauptmächte erhalten die Zustimmung, 
daß in den von ihnen mit dem tschecho-slowakischen Staate (D Art. 86, 
Abs. 2; ö Art. 57, Abs. 2), dem serbisch-kroatisch-slowenischen Staate 
(ö Art. 51, Abs. 2), Polen (D Art. 93, Abs. 2) und Rumänien ^ö Art. 60, 
Abs. 2) abzuschließenden V ertragen Bestimmungen aufgenommen 
werden, die sie zur Sicherung der freien Durchfuhr und einer 
billigen Ordnung (regime equitable) für den Handel der anderen 
Völker mit den genannten Staaten für nötig erachten. Auch darin liegt 
eine Anerkennung des Anspruches auf Sicherung der wirtschaftlichen 
Lebensfähigkeit dieser anderen Staaten, die durch eine einseitige Handels 
politik jener Staaten gefährdet wäre. Bisher haben die Hauptmächte 
einen dem entsprechenden Vertrag am 28. Juni 1919 mit Polen abge 
schlossen (Völkerbund 552). 
Die Nachteile dieser handelspolitischen Ordnung für Deutschland 
und Österreich während der Übergangsperiode liegen im Ausschlüsse jeder 
protektionistischen Zoll- und Tarifpolitik, in der Zulassung 
der zollpolitischen Differenzierung ihres Handels in den Ge 
bieten der AAM und des damit gegebenen Ausschlusses von deren 
Märkten bis zur Aufnahme in den Völkerbund.
	        
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