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lichen Güter. Da man für Geld alle anderen Güter eintauschen kann —
pecuniam habens habet omnem rem, quam vult habere, sagten die alten
Römer —, so wird das Geld als allgemeines Tauschmittel angenommen.
Auch ein stoffwertloses Geld (Papier) übt Tauschmittelfunktion aus, wenn
das V e r t r a u e n besteht, daß es seinen Wert immer behalten wird.
2. allgemeines Wert- und Preismaß. Aus der Tauschmittel-
Funktion geht die Wertmaß-Funktion hervor. Das Geld besitzt einen
abstrakten Tauschwert, den jeder andere Warenbesitzer an
erkennt. Infolgedessen kann das Wertverhältnis zweier Güter oder Lei
stungen bestimmt werden, indem ihr Wert an der Geldeinheit
gemessen wird und die Güter gegen dieses Geld ausgetauscht werden.
Erst dadurch wird in einer vorgeschrittenen Wirtschaftsordnung die Zu-
rückfiihrung aller wirtschaftlichen Werte auf feste zahlenmäßige Quanti
täten möglich. Das Geld ist R e ch e n m i t t e l („Rechenpfennig") und
dient als solches dazu, in Einheiten von ihm die Werte oder Preise aller
Sachgüter, Waren und Dienstleistungen zu messen. Der Wert des Geldes
ist gleich der Menge von Gütern, die man für eine Geldeinheit kaufen
kann. Wirtschaftliche Hauptfunktion des Geldes ist die
des Preismaßes. Als Tauschmittel kann das Geld jederzeit ersetzt
werden, nicht aber als Preismaß.
Zu diesen beiden volkswirtschaftlichen Aufgaben tritt eine
rechtliche Funktion. Das Geld ist
3. gesetzlich anerkanntes Zahlungsmittel. Es ist Träger
des durch Messungen festgestellten Wertes. Erst durch Gesetzesakt wird es
wirklich allgemeines Tauschmittel und muß als solches in Zahlung
genommen werden. Damit wird erst genügende Sicherheit in alle Ver
hältnisse des Verkehrs gebracht. Eine Reihe von Güterübertragungen sind,
obwohl sie den Gebrauch des Geldes erfordern, doch keine Tauschakte, so
z. B. Steuer- und Zinszahlungen, Schenkungen, Zahlungen einer Mitgift,
Geldbußen oder dergleichen. Im Gegensatz zum Tausch ist die Zahlung eine
einseitige Übertragung. Als gesetzlich anerkanntes Zahlungs
mittel wird das Geld Glied der Rechtsordnung. Da diese bestimmten Geld
stücken die Eigenschaft des rechtlic^n (gesetzlichen) Zahlungsmittels beilegt,
wird „dieses Geld nunmehr in allen Fällen, wo es sich um Wert- (Ver-
mögens-) Berechnungen und Übertragungen an s i ch handelt, benutzt, muß