Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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lichen Güter. Da man für Geld alle anderen Güter eintauschen kann — 
pecuniam habens habet omnem rem, quam vult habere, sagten die alten 
Römer —, so wird das Geld als allgemeines Tauschmittel angenommen. 
Auch ein stoffwertloses Geld (Papier) übt Tauschmittelfunktion aus, wenn 
das V e r t r a u e n besteht, daß es seinen Wert immer behalten wird. 
2. allgemeines Wert- und Preismaß. Aus der Tauschmittel- 
Funktion geht die Wertmaß-Funktion hervor. Das Geld besitzt einen 
abstrakten Tauschwert, den jeder andere Warenbesitzer an 
erkennt. Infolgedessen kann das Wertverhältnis zweier Güter oder Lei 
stungen bestimmt werden, indem ihr Wert an der Geldeinheit 
gemessen wird und die Güter gegen dieses Geld ausgetauscht werden. 
Erst dadurch wird in einer vorgeschrittenen Wirtschaftsordnung die Zu- 
rückfiihrung aller wirtschaftlichen Werte auf feste zahlenmäßige Quanti 
täten möglich. Das Geld ist R e ch e n m i t t e l („Rechenpfennig") und 
dient als solches dazu, in Einheiten von ihm die Werte oder Preise aller 
Sachgüter, Waren und Dienstleistungen zu messen. Der Wert des Geldes 
ist gleich der Menge von Gütern, die man für eine Geldeinheit kaufen 
kann. Wirtschaftliche Hauptfunktion des Geldes ist die 
des Preismaßes. Als Tauschmittel kann das Geld jederzeit ersetzt 
werden, nicht aber als Preismaß. 
Zu diesen beiden volkswirtschaftlichen Aufgaben tritt eine 
rechtliche Funktion. Das Geld ist 
3. gesetzlich anerkanntes Zahlungsmittel. Es ist Träger 
des durch Messungen festgestellten Wertes. Erst durch Gesetzesakt wird es 
wirklich allgemeines Tauschmittel und muß als solches in Zahlung 
genommen werden. Damit wird erst genügende Sicherheit in alle Ver 
hältnisse des Verkehrs gebracht. Eine Reihe von Güterübertragungen sind, 
obwohl sie den Gebrauch des Geldes erfordern, doch keine Tauschakte, so 
z. B. Steuer- und Zinszahlungen, Schenkungen, Zahlungen einer Mitgift, 
Geldbußen oder dergleichen. Im Gegensatz zum Tausch ist die Zahlung eine 
einseitige Übertragung. Als gesetzlich anerkanntes Zahlungs 
mittel wird das Geld Glied der Rechtsordnung. Da diese bestimmten Geld 
stücken die Eigenschaft des rechtlic^n (gesetzlichen) Zahlungsmittels beilegt, 
wird „dieses Geld nunmehr in allen Fällen, wo es sich um Wert- (Ver- 
mögens-) Berechnungen und Übertragungen an s i ch handelt, benutzt, muß
	        
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