Metadata : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

88  13,  14.

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eingezahlten  Stammkapital  zu  berechnen  ist.  Betrug  das  Stammkapital  z.  B.
1  000  000  M.,  sind  hierauf  aber  nur  750  000  M.  eingezahlt,  so  beläuft  sich  der
fiktive  Mindestgewinn  nach  §  17  KSt.G.  auf  45  000  M.,  eine  „sechsprozentige
Dividende"  i.  S.  des  §  13  KAG.  dagegen  auf  60000  M.  Hätte  diese  Gesellschaft
also  1918  für  1917  75  000  M.  verteilt,  so  wäre  die  Mehreinnahme  i.  S.  des
§  13  KSt.G.  der  Anteil  eines  Gesellschafters,  der  zwei  Drittel  der  Geschäftsanteile ­
  besäße,  2 / 3 .  (75  000  —  60  000  —  15  000)  —  10  000,  nicht  2 / 3 .  (75  000
—  45  000  =  30  000)  =  20  000  M.
c)  Mehreinnahme  i.  S.  des  §  13  ist  nur  der  dem  kriegsabgabepflichtigen
Gesellschafter  zugeflossene  Mehrgewinn,  der  in  seinem  Kriegseinkommen
„enthalten"  ist.  Denn  nur  dann  könnte  ohne  den  §  13  von  einer  Doppelbesteuerung ­
  die  Rede  sein.  Der  §  13  greift  also  nicht  Platz,  wenn  und  insoweit
nach  dem  betreffenden  Landeseinkommensteuerges.  die  Gewinnanteile  aus  der
Beteiligung  an  einer  Gesellschaft  m.  b.  H.  nicht  zu  dem  einkommensteuerpflichtigen ­
  Einkommen  gehören,  wie  in  verschiedenem  Ausmaße  in  Bayern,  Sachsen,
Baden  und  Hessen,  wohl  aber  wenn,  wie  in  Preußen,  die  Gewinnanteile  voll
steuerpflichtiges  Einkommen  des  Gesellschafters  sind  und  nur  der  auf  sie  treffende
Teilbetrag  der  Steuer  unerhoben  bleibt.
d)  Betrug  z.  B.  das  Friedenseinkommen  des  Abgabepflichtigen  100  000  M.,
worin  20  000  M.  aus  Beteiligung  an  einer  Gesellschaft  nt.  b.  H.  steckten,  sein
Kriegseinkommen  150  000  M.,  worin  50  000  M.  aus  der  Gesellschaft,  darunter
40  000  M.  Dividende,  und  betrug  die  Mehrdividende  der  Gesellschaft  30  000  M.,
der  Besitz  des  Abgabepflichtigen  an  Geschäftsanteilen  aber  z / 3 ,  dann  stellt  sich
die  Rechnung  folgendermaßen:  Kriegsabgabe  von  50  000  M.  Mehreinkommen
7500  M.;  vom  Mehreinkommen  entfallen  auf  den  anteiligen  Betrag  der  Mehrverteilung ­
  der  Gesellschaft  2 / 3  von  30  000  =  20  000  M.;  also  bleiben  von  der
Kriegsabgabe  unerhoben  a / 6  =  3000  M.

Abgabepflicht  der  Gesellschaften.
§  14.  Inländische  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften ­
  auf  Aktien,  Berggewerkschaften  und  andere  Bergbau
treibende  Vereinigungen,  letztere  sofern  sie  die  Rechte  juristischer
Personen  haben,  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  und
eingetragene  Genossenschaften  haben  zugunsten  des  Reichs  von
dem  im  fünften  Kriegsgeschäftsjahre  erzielten  Mehrgewinn
eine  autzerordentliche  Kriegsabgabe  zu  entrichten.
Entw.  §  15  (untierünbert).

1.  Inhalt  des  8  14
II.  Wesen  der  Ueicasabgabe  der  Gesellschaften ­

III.  Subjektive  Abaabepflicht  inliindischer
  Gesellschaften
1.  Allgemeines
2.  Die  einzelnen  abgabepflichtigen  Gesellschaftsformen ­

a)  Aktiengesellschaften

Inhalt.

364  b)  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien ­
  365
361  c)  Berggewerkschaften  und  andere
Bergbau  treibende  Bereinigun-364
  gen  365
364  d)  Gesellschaften  NI.  b.  H  367
e)  Eingetragene  Genossenschaften .  367
365  3.  Beschränkung  des  $  14  auf  intim.
365  dische  Gesellschaften  367
4.  Der  für  die  subjektidc  Abgabepslicht
maßgebende  Zeitpunkt  368
            
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