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Unter diese allgemeine Bestimmung fallen die Heimarbeiter rest
los; denn Zeitlohn ist für die Heimarbeiter ihrer Natur nach aus
geschlossen. Die Kriterien für die Beantwortung der Frage, ob
und inwieweit dem Heimarbeiter mangels anderer Vereinbarung
eine 2 wöchentliche Kündigungsfrist zusteht, sind somit unter
Ausschaltung der GO. durch § 623 des BGB. in glücklicher und
erschöpfender Weise gegeben.
Das Gewerbegericht Berlin schließt dann weiter: Gehört der
Heimarbeiter nicht zu den Arbeitern im Sinne des Titel VII der
GO., so folgt daraus die Unzuständigkeit des Jnnungsschiedsgerichts
für die Heimarbeiter ohne weiteres aus § 81 b Nr. 4 GO. Denn
die Schiedsgerichte sind danach berufen „Streitigkeiten . . . zwischen
den Jnnungsmitgliedern und ihren Gesellen (Gehilfen) und Arbei
tern zu entscheiden." Hierzu gehören eben die Heimar
beiter nicht.
Auch L o t m a r (Der Arbeitsvertrag Bd. I S. 311) ist auf
Seiten derer, die behaupten, daß „Heimarbeiter", die nicht als ge
werbliche Arbeiter in der GO. genannt sind und deren Arbeits
vertrag dort eine besondere Regelung nicht erhalten hat, einen ge
werblichen Arbeitsvertrag nicht schließen.
Im übrigen fallen nach dem Schriftsteller (Bd. II S. 910)
die „Heimarbeiter" unter das Dienstvertragsrecht und nicht unter
das Werkvertragsrecht.
Atag dahingestellt bleiben, ob die „Heimarbeiter" durch die
Truckvorschriften der GO. unterworfen worden sind, jedenfalls ist die
Festsetzung dieser Bestimmungen wohl als erster allgemeiner Ein
griff des Gesetzgebers in das Arbeitsverhältnis der Heimarbeiter
zu Gunsten derselben zu verzeichnen. Einen ferneren Anstoß zum
Vorgehen gab ihm 1896 der große Konfektionsarbeiterstreik. Dem
selben lagen folgende Vorgänge zu Grunde: Auf der Konferenz
der Konfektionsarbeiter vom 13. Januar 1895 stellte man als Pro
gramm die Forderung eines Lohntarifs, von Betriebswerkstätten,
eines Arbeiterarbeitsnachweises und einer paritätischen Schlichtungs
kommission auf. Der vom Verbände der Schneider und Wäschear
beiter entworfene Tarif wurde in Berlin von den Unternehmern ab-
Leimarbeit im Kriege. 2