fullscreen : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  98.  Lehengrundbuch.

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Katöken-Kechenkammer  als  Beleg  für  die  juereTriTpacpii,  die  Urkunde  II
wandert,  wenn  sie  kein  Handschein  ist,  in  das  Besitz  amt.  Die
Urkunde  I  ist  dienstliche  Urkunde^,  die  Urkunde  H  dagegen ­
  Privaturkunde.  Mit  der  Verwahrung  von  Privaturkunden
befaßt  sich  die  Rechenkammer  nicht.
Die  Worte:  'òiò  ypacpoiaev,  ïv’  eiòfiTe’  können  nur  besagen,
daß  das  Notariat  nunmehr  —  nach  geschehener  peTemTpaqpii  —
den  Vertrag  über  die  Trapaxújpricriç  —  Urkunde  II  —  aufsetzen
kann.  Daraus  folgt  also,  daß  das  Notariat  die  Urkunde  II
nicht  früher  aufsetzen  darf,  als  bis  die  Ermächtigung
dazu  von  der  Katöken-Rechenkammer,  als  der  Vertreterin
des  Obereigentümers  der  Lehen,  eingelaufen  ist.
Es  ist  auch  natürlich,  daß  die  Rechenkammer  dem  Notariate
vorangeht.  Andererseits  kann  die  Rechenkammer  eine  so  wichtige
Diensthandlung,  wie  die  peTemTpacpii,  nicht  ausführen,  wenn  nicht
zuvor  eine  vollgültige,  schriftliche  Willenserklärung  des  abtretenden
Katöken,  dessen  Rechte  ausgelöscht  werden  sollen,  vorliegt.  Diese
Willenserklärung  muß  den  Nachfolger  im  Katökenbesitze  genau
benennen.  Gleichwie  das  Besitzamt  die  Rechte  des  alten  Besitzers
erst  auslöscht,  wenn  es  die  KaTaTpacph  desselben  in  Händen  hat,
so  löscht  auch  die  Rechenkammer  die  Rechte  des  alten  Lehensträgers ­
  erst  aus,  wenn  sie  die  Abtretungserklärung  desselben  in
Händen  hat.  Und  diese  Abtretungserklärung  ist  die  Urkunde  I.
Es  wurde  oben  (S.  499)  erwähnt,  daß  innerhalb  der  Abtretungsverträge ­
  über  Katökenland  öfter  die  Kupeia  und  die  xpd-TTiffiç
  dem  neuen  Besitzer  ausdrücklich  übereignet  wird,  und  ich
vermutete  (S.  448f.),  daß  in  diesem  Vorgänge  derselbe  Rechtsakt
steckt,  den  sonst  die  KaxaYpacpfi  erfüllt.  Da  ein  solcher  Vertrag
die  Urkunde  II  darsteHt,  so  zielt  die  Übereignungsformel  auf  das
Besitzamt.  Das  ist  natürlich,  denn  auch  in  Kaufverträgen  über
Privatland  zielt  diese  Formel  auf  das  Besitzamt,  weil  das  Besitzamt
die  Rechte  des  alten  Besitzers  löschen  soll.  Damit  gewinnen  wir
eine  weitere  Stütze  dafür,  daß  die  Urkunde  H  erst  nach  der  pexemtpacpii
  aufgesetzt  worden  ist,  denn  die  Umbuchung  des  Besitzrechtes
  in  der  Bestandsliste  des  Besitzamtes  kann  unmöglich  früher
erfolgen,  als  die  Umbuchung  des  Besitzrechtes  im  Lehengrundbuche.

*  Von  der  Urkunde  I  (ópoXoxía)  ist  auch  die  Rede  in  BGU.  328  Kol.  I,
10  u.  15  (um  139  n.  Chr.).  Über  diese  Urkunde  vgl.  Wilcken,  Archiv  I
S.  126  Anm.  4.
            
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