Full text: Niederlande

Bi 
B ez eichnung d er Waren 
Maßstab| 
Zoll 
Bez eichnun g der Waren 
Maßstab| 
Zoll 
S: 
? 
sitzt, sondern steht], Skootamotas [ganz 
niedrige Automobile] und Selbstfahrer [Drai- 
sinen] und ähnlicher Beförderungsmittel). 
1. Kraftwagen, Motorräder und andre Be- 
förderungsmittel mit eigener Triebkraft, mit 
Ausnahme von rollendem Material für Eisen- 
bahnen und Straßenbahnen .... .......... 
2. Übrige Waren, einschließlich der unter 1 
ausgenommenen ..... 
II. Andre. 
1. Flugmaschinen, Lustschiffe, Luftballons 
und Fallschirme. .... ... ..... u c e q . ( tt 
h.§ Gf Ut Fut ' 
oder weniger haben, und Riemen [Ruder] und 
Indianerruder [roeiriemen, roeispanen en 
„ Pagaaien] sowie sogenannte Wasserfahrräder 
' gzfervcchlitien, «kr t t 
schlitten, sowie Untergestelle für Schlitten ... 
4. Fahrbare Tragbahren [draagbrancards], 
| Tragbahren und Bahren [burries]......... 
III. Teile und Zubehöre. 
1. Tragrahmen smit Rädern und Motor, 
chassis], Wagenkasten [Karosserien, koets- 
werken| und andre Unter- und Obergestelle, 
sowie Anhänge-, Seiten- und Vorspannwagen, 
und Kasten und andre Beförderungseinrich- 
tungen für die unter I dieser Position er- 
wähnten Beförderungsmittel, einschließlich der 
Tragrahmen [chassis] und Untergestelle zu 
den unter Sonderbestimmung Nr. 1 erwähnten 
Werkzeugen und Vorrichtungen: 
a. Chassis [Tragrahmen mit Rädern und 
Motor, also Automobile ohne Karosserie] 
sowie Karosserien [Wagenkasten] und 
andre Obergestele für die nach I 
unter 1 dieser Position zollpflichtigen 
Beförderungsmittel mit eigener Triebkraft, 
einschließlich der Tragrahmen [chassis] 
für die in Sonderbesstimmung Nr. 1 er- 
j zz tr" Nettttete und Vorrichtungen. . 
. Übrige Gegenstände ...... ... ..... ... 
2. Räder. R cheslen und Felgen: 
a. Räder, Radreifen und Felgen, die bei der 
Einfuhr mit Gummireifen oder andren 
fas ohen 6 zollpflichtigen Reifen ver- 
ehen fd... «... «e e s c e r r r t q > ff 
Mit Metalldrahtspeichen zusammengesetzte 
Räder, mit ein- oder angebautem oder 
hrt sue Zs deu! verbundenem 
otor versehen oder nicht...... ...... 
. Sättel; .... p Ä e e c e e t e t t s s s q u e q . > 
4. Lenkstangen und Lenkstangenhandhaben 
[Lenkstangengriffe] ; Pedaleund Pedalblöckchen; 
sowie Rahmen, Bremsen und Naben; alles 
„für Fahrräder und Motorfahrräder ........ 
5. Fahrrad-, Motorfahrrad- und Kraftwagen- 
bittzunpen, eingerichtet für Hand- oder Fuß- 
etrieh. „„ «v «spr t tg rr r es t f r s cs 
6. Rockschüßer, Kotflügel [8patschermen], 
mit Ausnahme von unbearbeiteten glatten 
[ruwe blanke], nicht zu sofortigem Gebrauche 
hrgouetr >eu ' sset FN “r Fett 
fahrräder sowie sogenannte Stenuerkappen 
sstunrkappen = an der Lenkstange ange- 
Wert | 12 v H 
M! 
8 v H 
K v H 
K v H 
11 
8 v H 
§8 v H 
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192 v H 
8 v H 
ß v H 
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11 
z? § 
8 v H 
8 v H 
135 
brachter Schuß für die Hände gegen Kälte, 
Gf 25 gau Voheu4 eth pere 
7. Mit Glas oder andrem durchsichtigem 
Stoffe zusammengesetzte Windschirme ...... 
8. Auf Fahrgestellen [garnituur] befestigte 
Verdecke und Teile von Verdecken für Be- 
förderungsmittel von allerlei Art, und die 
für solche Verdecke oder Teile von Verdecken 
verwendeten Gerippe [Gestelle, Rahmen], und 
die mit Ösen versehenen Verdeckhüllen; alles, 
soweit es nicht auf Grund der Position 85 
vom Einfuhrzoll befreit ist. ...... .....--: 
Sonderbestimmungen. 
1. Feuersprizen, Kehrwagen, auf Wagen be- 
festigte Staubsaugemaschinen und Ackerbauge- 
räte, Lokomotiven, auch Benzin-und Luftdruck- 
lokomotiven [Preßluftlokomotiven], sogenannte 
Traktoren und andre auf Beförderungsmitteln 
oder Rädern befestigte Geräte und Vorrich- 
tungen sind, auch wenn sie zur Besörderung 
des Personals, das für die Bedienung dieser 
Geräte und Vorrichtungen erforderlich ist, ein- 
ßtrichte: sind, nicht als Beförderungsmittel zu 
etrachten. 
s Anwendung des ersten Absatzes sind 
Spreng- und sogenannte Salzwagen, Sä- 
maschinen u. dgl., wenn sie mit einer Ein- 
EE S rt 
als Geräte und Vorrichtungen zu betrachten. 
2. Körbchen für Anhängewagen, Seiten- 
und Vorspannwagen, wie auch Behälter und 
andre Überführungsmittel für Fahrräder und 
Motorfahrräder, die nicht mit Achse, Sitz oder 
Rädern versehen sind, gehören nach Maßgabe 
ihrer Hvsgtunienjcsnng zu Position 13 oder 
osition 82. 
3. Bei der Anwendung von Teil III dieser 
Position sind als Metalldrahtspeichen nur solche 
Speichen zu betrachten, deren größte Abmessung 
im Querdurchschnitt 5 mm oder weniger beträgt. 
4. Tender [Kohlenwagen] für Lokomotiven 
sind, auch wenn sie ohne die Lokomotive ein- 
geführt werden, zollfrei zuzulassen. 
Erwärmungsvorrichtuugen und mit Er- 
wärmungseinrichtung, einer Heizeinrichtung 
[vuur- ot stookplaats] versehene Apparate, 
Werkzeuge, Justrumente und Geräte, und 
Teile und Zubehör davon. . 
I. Vorrichtungen, die wie Öfen und Herde 
für den Haushallsgebrauch, wie sogenannte 
Bügelöfen, Untergeslelle für Waschöfen [-küchen- 
herde], Petroleumkocher, Gaskocher und Tee- 
wärmerausschließlichdazudienen, Wärmezuver- 
breiten, oderdienurals Wärmequelle Diensttun. 
1. Haushaltöfen und Haushaltherde von 
allerlei Art, und andre Vorrichtungen zum 
Erwärmen von Wohnhäusern und andren 
Aufenthalten für Menschen, einschließlich der 
Gas-, Petroleum- und elektrischen Öfen, mit 
Ausnahme von Heizkörpern [radiatoren] und 
Gliedern von Heizkörpern, sowie von Kesseln, 
auch sogenannten Gliederkesseln für Zentral- 
heizung, die von dem gemäß dieser Position 
zu erhebenden Ginfuhrzolle befreit sind ..... 
Wert 
f. 
N 
8 v H 
8 v H 
8 v Z 
8 v H
	        
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