Object: Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen

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Erstes Buch. Die Begründer. 
das persönliche Interesse dabei verschwindet. Nur die Banken, die 
Versicherungsgesellschaften, die Gesellschaften zum Bau und zur 
Unterhaltung von Kanälen und die Wasserversorgungsgesellschaften 
größerer Städte entgehen seiner Mißbilligung; denn die Leitung dieser 
Unternehmen kann ganz mechanisch geführt werden, „oder läßt sich 
auf ein so einförmiges Verfahren zurückbringen, daß dabei wenig 
oder gar keine Veränderung vorkommt“ 1 ). Um so mehr ist er gegen 
jedes Monopol, das einer Privatperson oder einer Gesellschaft ge 
währt wird. Er widmet ein ganzes Kapitel der Bekämpfung jener 
großen im 17. und 18. Jahrhundert entstandenen privilegierten Ge 
sellschaften, die sich mit der Ausbeutung des Kolonialhandels be-y 
schäftigten, und deren berühmteste die Ostindische Kompagnie war. 
Noch eine weitere Bemerkung drängt sich auf. Für Smith ist 
die Nichteinmischung des Staates ein allgemeiner Grundsatz, aber 
keine absolute Kegel. Er ist nichts weniger als ein Doktrinär. Nie 
mals vergießt er, daß zu jeder Kegel Ausnahmen gehören. Man 
könnte eine interessante Liste aller Umstände aufstellen, unter denen 
Smith die Intervention der öffentlichen Gewalt für gerechtfertigt er 
klärt: die gesetzliche Festlegung des Zinsfußes 2 ), die Verwaltung 
der Post durch den Staat, der obligatorische Volksschulunterricht, 
die für die Zulassung zu jedem freiem Berufe oder jedem Vertrauens 
posten notwendigen Staatsprüfungen, die Festsetzung des Minimal 
nennbetrages der Banknoten auf fünl Pfund 3 ) usw., usw. In einem 
charakteristischen Satze hat er ganz allgemein seine Meinung mit 
Hinsicht gerade auf diese Beschränkung der Freiheit der Banken 
ausgedrückt: „Allerdings können solche Maßregeln einigermaßen für 
eine Verletzung der natürlichen Freiheit gelten; allein Ausübungen 
der natürlichen Freiheit weniger Individuen, die die Sicherheit der 
ganzen Gesellschaft gefährden, werden durch die Gesetze aller Staaten 
eingeschränkt, und müssen eingeschränkt werden; das gilt ebensosehr 
von den freiesten wie von den despotischsten Staaten 4 ).“ 
’) Völkerreichtum II, S. 201, B. V, Kap. I, Teil 3, Ahs. 1, § 2. 
3 ) Völkerreichtum I, S. 211, B. II, Kap. IV, am Ende. Wahrscheinlich 
wurde er später durch Bentham’s Buch; Defense of usury, das 1787 zugunsten 
der Darlehnsfreiheit veröffentlicht wurde, zum Gedanken der vollständigen Freiheit 
bekehrt, wenn man einem Gespräch, das 1789 ein Freund Bbntham's mit Smith 
hatte, Glauben schenken will, und das in einem Briefe an Bbntham von einem 
anderen seiner Freunde, George Wilson, wiedergegeben ist. Vgl. J. Bae, Life of 
Adam Smith, S. 423. 
3 ) Völkerreichtum I, S. 190, B. II, Kap. II. 
4 ) Völkerreichtum I, S. 190, B. II, Kap. II. Er fährt wie folgt fort: 
„Brandmauern, die dem Weitergreifen des Feuers Vorbeugen, sind eine ganz ähnliche 
Verletzung der natürlichen Freiheit, wie die hier angeführten Bankmaßregeln.“ 
Diese Stelle beweist, daß Smith öffentliche Verordnungen zugunsten der materiellen 
Sicherheit der Bürger zugibt. An einer anderen Stelle zeigt er sich als Anhänger
	        
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