Metadata: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

22. Titel: SchuldverfhHreibung auf den Inhaber. & 793, 1495 
8 ergeben {ich aber gewichtige Ausnahmen : 
a) Bu der inländijchen Emiffion einer Mehrheit von Schuldverfchreibungen, 
im melden dem Inhaber die Zahlung einer beftimmten SGeldfumme 
vom Ausfteller verfprochen wird, it faatlidhe Genehmigung im 
Rahmen des S 795 notwendig, fofern jene nicht vom Reich oder von einem 
BundesSftaat ausgeftellt werden NMäheres in S 795 mit Bem.). . 
Aufrecdht bleiden alle reihEgefeblidhen Borfehriften, melde die Au3- 
aabe von Inhaberpapieren mit Prämien nur auf ©rund eines 
HeichsgefeßesS zum Zweck einer StaatSanleihe geftatten, fowie jene, welche 
die Yursgabe von Banknoten, Kaffenfcheinen oder fonitigen auf den In- 
aber geitellten undverzinslihen Schuldverfohreibungen als Privilegium der 
Keichsbank, unter gewiffen Bedingungen auch anderer Banken vorbehalten 
oder von einer Teidhsgejeßlich zu erteilenden Konzeflion abhängig machen 
(2. IT, 695). Bal. hiezu insSbejondere RO. vom 8. Juni 1871, betr. die Yn- 
‚aberpabiere mit Prämien, S1 und Reichsbankgefeß vonı 14. März 1875 
(88 1, 16ff., 42ff., 54, 55). Serner fOlagen ein: Urt. 4 Biff. 3, Art. 96 
3iff. 3 der Wechjelordnung, fowie $ 179 Abf. 3, 180 HOB. über Nichtigkeit 
der Inhaberwechjel und der auf den Inhaber geftellten Jnterimsicheine und 
Ynhaberattien. 
Ehenfo bleiben unberührt jene Bejchränkıngen, welche fraft befonderer 
gefeßlicher Beftimmungen polizeilihHen, verwmaltungsredhtlidhen 
oder finanzpolitifdhen Charakters für beftimmte Unternehmungen 
3. B. Lotterten) oder allgemein für gewifje Rorporationen 20. gefeßt {ud 
N. IT, 695). 
„IL Das Schuldverhältnis aus dem Inhaberpapier (vol. hiezu die eingehenden 
Ausführungen bei Sakobt a. a. DO. S, 172 ff., ferner Fellner, Die rechtliche Natur der 
Snhaberpapiere, Lehmann, Cheorie der Wertpapiere): 
Sn der genteinrechtlichen Wijfen| haft und Wraxi3 war, wie fhon in der VBorbem. VII 
1, a zu Diefem Titel angedeutet ift, die Frage beftritten, ob al8 Entftehungsgrund für das, 
Schuldverhältniz aus dem Snhaberpapier ein Vertrag anzunehmen fei, der fi zu: 
fammenfeßt aus der Emiffion JeitenzZ des Schuldner3 und der Begebung des Vapiers 
bom Schuldner zum Gläubiger (fog. VBertragstheorie, insbefondere vertreten von 
Thöl, Unger und Brunner) oder aber, ob die einfeitige Erklärung des Schuld- 
Une zur genügend fer (fog. Areationstheortie, Hhauptlächlich vertreten 
on Kunze). 
Das BOS. hat Legtere Auffaffung, welche in der neueren Doktrin und Praxis 
(vgl. die Zitate in M. IT, 695 Nr. 2) an Boden fhon gewonnen Hatte, endgültig adoptiert: 
Die rechtlidhe Berpflidhtung zu der in der Urkunde bezeichneten Leiftung ruht fchon in 
der verbindlichen Kraft des in der Urkunde erklärten einfeitigen Verpflidhtungs: 
willen8 feiten8 des AusSftellerS; mit anderen Worten: da grundlegende 
Moment liegt in dem einfeitigen, an fih nicht empfangsSbedürftigen Akte der „Aus: 
ftellung“ oder der „Kreation“ des VapierS, vhne daß e3 der Begebung bedarf. Dies 
fan insbe]. im Hinblick auf S 794 feinem Aweifel mehr unterliegen, Bal. 8 794 mit 
Bem., ferner Windicheid-Ripp 8 304, ROGSG., Bd. 17 S. 150 ff. Seuff. Arch. Bd. 31 
Nr. 277, ROSE, Bd. 4 S. 177, Crome S. 938, Dernburg S 147, II, Endemann & 196 
Yr, 3, a, Pland Bem. 2 Dertmann Borbem. 5 vor 8 793, Manigk, Willenserklärung und 
AWillenzgefchäft S. 324 ff, und 640 Anm. 728, ROR.-Komm. Bent. 3, ferner insbe]. Langen, 
Ylrch. f. bürgerl. N. Bd. 27 S, 261 f., Bd. 30 S. 7 MM. und „Die Krentionstheorie im 
heutigen Neichsrecht“, 1906 (gegen die Krentionstheorie und für die Vertragstheorie aber 
Salobi, Die Wertpapiere S, 166 ff, und „Das Wertpapier als LVegitimationsmittel“, 
sena 1906, jedoch nicht überzeugend); gegen Yakobi vgl. insbe]. Langen a, a. OD. und 
Pappenbeim in Arit. Biertelj{hr. Bd. 44 S. 334. Gegner der Kreationstheorie {it ferner 
Sierte (vol. DRP. II S, 112 {f.); er erachtet die Haftung des Musiteller3 nach S 794 
al8 eine Erfaßberbindlichteit aus Schadensverurfachung. Eine vermittelnde Stellung 
nimmt Breit, Gefhäftsfähigkeit S. 189 ff. ein. Gegen Gierke und Breit vgl. DVertmann 
in Vorbem. 5 vor 8 798. 
Allerding3 mühen, damit zugleich ein GLlänbigerrecht aus dem Papier erwächft, 
noch andere Nechtsborgänge hinzutreten. Allein lebtere liegen Tozufagen 
außerhalb des Bereichs des Schuldner3. 
a) Gewöhnlich wird die materielle causa in der Schuldverfhreibung 
nicht erwähnt, vielmehr ein abftrakte3 Schuldverfprehen (val. S$ 780) 
abgegeben. €3 ift jedoch die Angabe des Schuldarundes in der Schuldver- 
IOreibung in dem Sinne ftatthaft und kann vorlommen, daß jich der Aus- 
teller damit die au8 dem Schuldarund entivringenden Cinmendunagen gegen 
1%]
	        
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