208 II. AbjOnitt: Schuldverhältniffe au Verträgen.
Sinrede oder (richtiger) den Einwand der Simulation Verzicht leiftet, fo genügt dies, 18
(ange der Verzicht nicht ausdrüclich akzeptiert ift, keineswegs um das ScheingelMil
nachträglich in ein gültiges umzuwandeln. Eine Ausnahme macht das BGB. in de
itimmten Zällen beim Verzicht auf das Recht an fremden Sachen (SS 875, 876, Aufhebung
3e8 KechteS an einem Orundftlück, 1064, Aufhebung des U an einer beweglichen
Sache, 1255, Aufhebung des Pfandrechts). Im Prozeffe ift die Frage prakti{ich dadurd
erledigt, daß eben nicht nenn Einreden_ feine Berückfichtigung finden. Nußerhalb
des Prozefie8 fordert der Verzicht auf eine Einrede Annahme von feiten des Gegners.
Vol. Planck Bem. 4 zu $ 305. U. M. Cohn in Gruchot, Beitr. Bd. 47 S. 269 fd
einen Vertrag nur für erforderlich hält, wenn in dem Verzicht auf die Einrede eine
Yenderung des Schuldverhältniffes zu finden {fei.
abe 5. Eindheitliher Vertrag und Berbindung jelbitändiger Berträge (Vertrags
iypen).
_ Bon praftifiher Bedeutung ift nicht felten die Örage, ob eine Vereinbarung, durd
die eine Mehrheit von (gleicdhartigen oder ungleichartigen Leijtungen) verjprochen wird, als
in einheiflidher Mt oder aber al8 eine Verbindung mehrerer felbjtändigt?
Verträge aufzufalien ift. Bol. Enneccerus8, Bürger. KR. IL S. 629. Die praktifche De“
DE diefer Frage liegt darin, daß das BGB, für gewiffe typifdhe Verträge des Ber“
ehr8 (auf, Miete, Auftrag, Gefellihaft ulm.) größtenteils dispofitive und den Bartel
willen ergänzende, jeltener aud zwingende, die Vertragsfreiheit eingrenzende Borfchriften
gibt, woraus folgt, daß Die HONG eines Rechtöltreits über eine einzelne Leiftund
je nachdem jie unter die Normen eines Jolden tppilhen Vertrags zu fubfumieren {ft oder
nicht (al8 felbfjtändiger Vertrag), verfchieden ausfallen kann. Beifpiele: Bei einer Wohnung»
mriete verlpricht Vermieter gewilfe Nebenleiftungen, Aufwartung, Morgenkaffee, ROSE. N
Strafl, Bd. 20 S, 417; bei Vermietung eine8 Fabrikraums veripricht eemichet Lieferung
der erforderlihen Dampffraft, ROGE. Bd. 33 S. 47: bei Ab{hluß eines Bachtvertrags
übernimmt der Verpächter die Berpflidhtung, ein Darlehen als Betriebstkapital zu gewähren
ROS. Bd. 37 S. 88. Mit CEnneccerus a. a. OD. ift davon auszugehen, daB die FLIHE
immer nur unter EEE SGefamtlage im Einzelfalle zu entfcheiden il, daß
jerner neben der Ahficht der Barteien der wirtfdhaftlide Zufammenhang
der einzelnen a untereinander maßgebend i{ft. Entfcheidend üt eine Analogie, De5
Akzeffiong bzw. Pertinenzverhältnifies bei Sachen (vol. SS 93 ff, S 97). Ein einheitlicher
Vertrag it anzunehmen, wenn die vereinbarte Nebenleiftung al3 wefentlicher Beftandtel
desjenigen Vertrages aufgefaßt wird, defjen, wirt{Ghaftlicher Zwed den Parteien als Der
wichtigere erfcheinf, bzw. wenn Die Nebenleiftung nur dem wirtfhaftlichen De zu
dienen beftimmt ijt, bzw. wenn die „Nebenleiftung“ „nur im Zufammenhange mit der
DHauptleiftung für den Gläubiger den vollen Wert hat oder dem Schuldner 3ugemutet
werden kann“, (Ennecceru8 a. a. OD.) Bol. auch YNegelsberger, gerinag Sahrb. Bd. 48
S. 453 f Die Frage berührt Kicdh mit der von mir (Xuhlenbeck, Yon d. Land. 3. BOB.
S. 322 7.) erörterten Möglichkeit einer Duplizität des jurijtildhen Geficht&punktes, idealer
und realer Konkurrenz techtSgefchäftlidher Tatbeftände; val. ferner Hellwig, Gefebe#
onfkurrenz und Zierbaftung in D. Jur.3. 1906 S. 1289 ff. Wenn ein einheitlicher Bertrag
anzunehmen ift, der beitimmten dafür aufgeftellten Rechtsnormen unterliegt, fo bilden Diele
beftimmten Normen die alleinige Örundlage für die Beurteilung des Tatbeltandes. UAnderS
wenn Jelbftändige, nur fonkfurrierende Verträge äußerlich zufjammengefügt find. Die Ci
A des Gefichtspunktes hat aber eine austichließlidh obligatorifjdhe Tragweite, Die
achenrechtlichen Hecdhtsfolgen find Jelbftändig zu beurteilen. Val. Kuhlenbeck, Bon d. Band.
;. BOB. II S. 323. Bedeutfam wird die Einheitlichfeit des VertraagsS auch hei Anwendund
5e8 8 139 (teiltweife NMichtiakfeit).
$ 306.*)
Ein anf eine unmögliche Leiftung gerichteter Vertrag ift nichtig.
&. I, 344; II, 259 bi. 1; II, 300, ;
1, Der auf eine unmöglihe Leiftung gerichtete Vertrag iit nichti9
Yorausaetlekt wird hiebet
*) Qiteratur: Val. Vorbem, zu 88 275—283 S. 124 ff.; inZbefjfondere Tige, UN“
möglidhfeit S. 211 f.; Biermann, im Archiv f. d. zivilijt. Praxis Bd. I1 S. 79 ff.; Arüd-
mann, Archiv fi d. 3ivilift. Praris Bd. 101 S. 70—127, fpeziell S. 105 {f.; Fiflche!
Beitr. zur Unmöglichfeitslehre 1904; Brecht, Dogmat. Jahrb. Bd. 53 S. 272 f.; Go 1de, Archil
, d. zibilift. Praxis Bd. 99 S. 306; Kabel, Unmöglichteit der Leiftung 1907; Koqomw3EL
N gegen Unterlafungsverbindlichfeiten 1907; Ennecceru8, Lehrb. 4/9
Nufl. I. 9 .