Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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IV. ffentliches Recht. 
Grenzen gebildet sind, derart, daß die Gesamtzahl der Reichstagsabgeordneten oder, 
was dasselbe sagt, der Reichstagswahlkreise durch Z5 des Wahlgesetzes vom 81. Mai 
1869 bezw. Art. 20 R. V. zunächst auf die Einzelstaaten umgelegt ist, kein Wahlkreis 
die Gebiete mehrerer Staaten umfaßt und auch die kleinsten Einzelstaaten je einen Wahlkreis 
für sich selbst dann bilden, wenn ihre Einwohnerzahl hinter der Normalgröße der Wahl— 
kreise — 100 000 Seelen — zurüchleibt. Doch liegen die Motive dieser Vorschrift mehr 
auf verwaltungstechnischem als auf politisch-staatsrechtlichem Gebiet. Das unitarische 
Wesen des Reichstags wird dadurch nicht beeinträchtigt, wenn man sich den Art. 29 RiV. 
(„Vertreter des gesamten Volkes“), sowie vor allem die grundlegende Bestimmung (8 1) 
des Wahlgesetzes vom 81. Mai 1869 vergegenwärtigt, wonach das Reichstagswahlrecht 
ein Recht nicht des Staatsangehörigen in seinem Heimatsstaate, sondern ein Recht des 
Deutschen im Reich ist, ein Recht, welches ausgeübt werden kann, wo immer der 
Ausübende im Reichsgebiete seinen Wohnsitz erworben hat, so daß die Zugehörigkeit zu 
dem Einzelstaate, in welchem gewählt werden will vollkommen gleichgültig und be— 
deutungslos ist. 
Die Formation des Reichstags ist die einer einzigen, reinen Wahlkammer, 
gebildet auf Grund eines Wahlrechts, welches nach der Verfassung Art. 20 allgemein, 
direkt und geheim, nach dem Wahlgesetz für alle Wahlberechtigten ein gleiches ist!. 
Begriff und Beschränkungen der „Allgemeiuüheit“ dieses Wahlrechis ergeben sich aus dem 
Wahlgesetz vom 81. Mai 1869. Dieses verleiht das artibe Wahlrecht (die Wahl— 
fähigkeit) allen Deutschen männlichen Geschlechts welche das 285. Lebensjahr zurückgelegt 
haben, mit Ausnahme?: 1. derjenigen, welche unter Vormundschaft stehen; 2. derjenigen, 
über deren Vermögen der Konkurs gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der 
Dauer des Konkursverfahrens; 8. derjenigen, welche eine Armenunterstützung aus öffent— 
lichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre 
bezogen haben; 4. derjenigen, welchen durch strafgerichtliches Urten die bürgerlichen 
Ehrenrechte aberkannt sind, und zwar für den Zeitraum der Aberkennung (6 8 W.G.). 
Das Wahlrecht ruht für Personen des Soldatenstandes, solange sie sich ber den Fahnen 
befinden (F 49 R.Milit. G. v. 2. Mai 1874). Die Zulassung zur Ausübung des Wahl— 
rechts kann bei sonst zutreffenden Voraussetzungen nur am Orte des Wohnsitzes (87 
W. G.) von denjenigen beansprucht werden, dessen Name den gesetzlichen und reglementarischen 
Vorschriften gemäß (68 W.G.) in die Wählerlisten aufgenommen ist. — Sas 
passive Wahlrecht (die Wählbarkeit) zum Reichstage kommt nur denen, aber auch 
allen zu, welche das altive Wahlrecht besitzen, einschließlich derjenigen, deren Wahlrecht 
zurzeit ruht (Militärpersonen, Wohnsitzlose, Personen, deren Namen in den Listen fehlt), 
zerit und ybald sie einem der Einzelstaaten seit mindestens einem Jahre angehören 
(8 4 W. G.). 
Wegen aller Einzelheiten des Wahlrechts und des Wahlverfahrens (Wahlkreise, 
Wahlbezirke, Anlegung der Listen, Wahlhandlung, Stichwahlen u. s. w.) ist hier auf das 
W.G. und das zu seiner Ausführung vom Bundesraͤte erlassene Wahlreglement vom 
28. Mai 1870 (B.G. Bl. S. 275) zu verweisen. 
Jeder Reichstagsabgeordnete wird in einem besonderen Wahlkreise gewählt (also 
Uninominal-, nicht Listensystem). Die Zahl der Wahlkreise und demgemäß der „Mandate“ 
zum Reichstag des Norddeutschen Bundes ist durch des 85 W.G. auf 297 fest— 
gesetzt (wovon auf Preußen 286 entfallen); die R.V. Art' 20 Abs. 2 vermehrte diese Zahl 
um 48 bayrische, 17 württembergische, 14 badische, 6 hessische Wahlkreise bezw. Mandate; 
dazu sind auf Grund des Gesetzes, betr. die Einführung der R.V.in Elsaß-Lothringen, 
vom 25. Juni 1873 noch 15 Abgeordnete und Wahlkreise des Reichslandes gekommen, 
so daß, bei unveränderter, auch von dem Steigen der Bevölkerungszahl nicht berührter 
renun dieser Normen die Zahl der Mitglieder des Reichstages seit 1873 und heute 
97 beträgt. 
EStaatsrechtliche und politische Betrachtnngen über das Reichstagswahlrecht s. bei G. Meyer, 
Das parlamentarishe Wahlrecht (1901) S. 235 ff.
	        
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