1418 VII AbjHnitt; Einzelne Scouldverhältnifie.
. @8 genügt, daß der Gläubiger einmal die BwangsSvollitrecung gegen den Haupt
ihnfdner vhne Erfolg verfucht hat; der Bürge kann ch alfo nicht darauf berufen, daß
der Schuldner nachträglich zu befjeren Vermögensverhältnifjen gelangt fei oder daß eine
wiederholte Zwangsbollftredung zum BZiele Führen werde (Mi. II, 670, 672; Pland Bem. 4,
Iteumann Note 3 zu S 772, Crome S, 881, Dertmann Bem. 4, ROR-Komm. Bem. zu
3 771, Goldmann-Cilienthal S, 818, Fifdher-Senle Note 1; val. BLR. XL. I Tit. 14 8 306).
Dagegen kann der Bürge allerdings (gegenüber der Bezugnahme des Gläubiger8 auf 8 773
Mor. 1 Mr, 4) bis zum AbfOluffe der Berufungsinftanz geltend machen, daß während des
Kechtäftreits der Hauptichuldner wieder zu Bermögen gekommen jei (Urt. dD. Reichsger.
vom 23. September 1907 Recht 1907 S, 1401).
_ 8. Der Beweis, daß eine Zwangsvollitredung gegen den Gauptfchuldner erfolglos
verfucht worden ift, trifft, menn der Blirge die Einrede der Vorausklage geltend macht,
den Gläubiger MM. II, 669; Pland Bem. 3, Weyl Bd. 1 S. 497, Kuhlendek Note 1,
®oldmann-Lilienthal S, 817 ff, DVertmann Bem. 1, Dernbura & 288, Il, Crome 8 296
Anm, 64, Cc-Leonhard S. 569, Meisner Note 2 und nunmehr audh Schollmeyer S. 177
und Sijher-Henle Note 1).
‘. Die Einrede der Borausklage it ausgefdloffen:
a) in den Fällen des S 773; . ,
b) fie ftebt dem Bürgen ferner nicht zu, wenn die Bürgichaft für ihn ein
Handelsgefchäft {ft (GOB. SS 343 ff), e8 fei denn, daß der Bürge zu
den Handwerkern oder den Werfonen gehört, deren Gewerbebetrieb nicht
über oe! Se des Kleingewerbes hinausgeht (GOB. 88 349 Sag 1, 351, 4;
I. auch 88 5, 15).
Selbitverftändlih kann die Einrede der Vorausklage auch nicht in Frage
fommen, wenn zwar der Bürge, nicht aber der Gauptihuldner
galter (Bem. 3 zu S 768; Wmfcheid-Kipp, Band. Bd. 2 S. 1098, Planck
Bent, 7).
‚85. Die Verjährung des dem Gläubiger gegen den Bürgen zuftehenden Anfpruchs
wird nicht dadurch gehemmt, daß der Bürge auf Grund.der Einrede der Vorausklage
zur Berweigerung der Leiftung berechtigt ift 8202 Abi. 2). -
6. Nachbürgfhaft, Rücdbürgidaft und SchadlosSbürgfghaft.
a) Der Nah bürge ff. Bem. 9, a zu S 765) erfcheint a8 gewöühnlidher Bürge
für die von dem Hauptbürgen eingegangene Bürgihaftsverpflichtung; daher
iteot_ ihm in Beziehung auf die Bürgicdhaftsverpflichtung des Hauptbürgen
die Cinrede der Borausklage zu wie jedem anderen Bürgen dgl. Dernburg,
Band. S 79 Biff. 3). Steht dem Sauptbürgen die Einrede der VBorausklage
nicht zu, fo kann auch der NMacHhürge nicht vorherige ZwangsSvollfiredhung
zegen den Hauptichuldrer verlangen (M. 1, 672), e8 jei denn, daß der
Hauptbürge nach dem ECintritte des Nachblrgen auf die Einrede verzichtet hat
land Bem. 7 zu 8 773).
Auch dem Rücbürgen (f. Bem. 9, b zu S 765) fteht die Cinrede der
Borauskflage zu; der Bürge kann {ich alfo erit, wenn er die Zwangsvoll-
}tredung wegen Teines KRegreßanfpruchs gegen den Hauptfchuldner ohne
Erfolg verfucht hat, an ihn Halten.
Der Shadlosbürge (|. Bem. 9, c zu 8 765) hat die Einrede der Boraus-
Hage fchon auf ®yund der der Bürgfchaftsiübernahme beigefügten Ber, Oränkfung;
wie meit dieje Befchränkung reicht, muß im Wege der Auslegung ermittelt
werden (M. II, 672). Nach dem Begriffe der Schadlosbürgfchaft JO aber
(anders al8 bei der gewöhnlichen Biürgfchaft, f. oben Bent. 1) zur Begründung
der Klage gegen den Bürgen die Behanptung, daß die A
gegen den Hauptichulöner vergeblich verfucht und welcher Ausfall hiebei
erlitten worden jet; demgemäß kann der Schadlosbürge nicht fchon dann
belangt werden, wenn über das Vermögen des HauptichuldnerS der Konkurs
eröffnet ijt (vgl. & 773 6]. 1 Nr. 3), onhem erit, wenn das Ergebnis des
Konfursverfahrens und damit der Wusfall des Ofäubiger8 feftiteht vol.
Erome 8 295 Anın. 28, Schollmeyer S. 178, Planck Ben. 8 zu 8 773, Dern-
burg $ 288, VI, Sifdher-Henle Note 1).
N 7. Unzuläflig it die Verbindung der Klage auf Feltjtellung der eventuellen
Haftung des Bürgen mit der Leiltungskfage gegen den Hauptichuldrer J. Urt. d.
Reichsger. vom 20. Dezember 1904 Kecht 1905 S. 224). Nicht ausgefchloffen ijt dagegen,
mit der Klage gegen den Hauptichuldner eine Alage gegen den Bürgen zu verbinden auf
Geiftung für den Zall, daß der Gläubiger dur den Schuldner keine Betriedigung erhält
Planck Bem. 9. Ueber die Zwangsvollitrechung au8 einem derartigen Urteile 6 BNO.,
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