Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

202

II. Zivilrecht.

kirchen hatte insbesondere der König (ecelesiae, monasteria in domino regis). Es waren
—DDDDD0—
Jahrhundert drang das System der Eigenkirchen so sehr durch, daß selbst unmittelbar
zum Bistum gehörige Kirchen als Eigenkirchen des Bischofs aufgefaßt wurden. Die
karolingische Gesetzgebung suchte eine gewisse Unterordnung der grundherrlichen Geistlichen
unter den Bischof herbeizuführen. Der Grundherr sollte den Geistlichen nicht ohne Zu—
stimmung des Bischofs bestellen. Die Eigenkirche mit einem unfreien Kleriker zu besetzen
wurde verboten. Mehr und mehr wurde es Sitte, dem Geistlichen die Kirche samt Ein—
künften als beneßcium zu verleihen nach den Grundsätzen des reinen (nicht vasallitischen)
Benefizialrechts. Papst Eugen D. hat 826 auf einer römischen Synode das Eigentum
der Grundherren an Eigenkirchen und Eigenklöstern anerkannt.

III. Das Strafrecht.
8 21. In dem Verhältnis von Acht- und Bußsachen brachte der Einfluß der
Kirche, welche die Leibess und Lebensstrafen grundfätzlich bekämpfte, zunächst eine erhebliche
Verschiebung hervor. Das Bußsystem erfuhr auf Kosten der Acht und der Fehde eine
weitgehende Ausdehnung. In den merowingischen Volksrechten haben Wergeld und
Buße die unbestrittene Vorherrschaft. Zahlreiche frühere Achtfälle sind durch Bußfälle
ersetzt. Die Vollstreckung der Acht wurde fast nur für den Fall der handhaften Tat
aufrechterhalten, die Friedloslegung oder Achtung nur noch im Ungehorsamsverfahren
verhängt. Doch trat noch im Laufe der fränkischen Zeit eine Reaktion gegen die Aus—
dehnung des Bußsystems ein, indem Bußfälle wieder in die Reihe der prinzipiellen Acht—
fälle einrückten.
Aus der alten Friedlosigkeit oder Acht hat sich eine Reihe von Strafen abgespalten,
peinliche Strafen, nämlich Todesstrafen, bei denen die Todesart nicht von vornherein
rechtlich bestimmt war, und Leibesstrafen, insbesondere verstümmelnde Strafen, ferner die
Verbannung, der Freiheiheitsverlust in der Form der Internierung, der Strafhaft und
der Strafknechtschaft, die Einziehung des Vermögens und die Hingabe in die Gewalt des
Verletzten. Doch wirkte bei den peinlichen Strafen die Abstammung aus der sühnbaren
Friedlosigkeit insofern nach, als es dem Schuldigen, wie er sich vormals wieder in
den Frieden einkaufen konnte, nunmehr gestattet wurde, die Strafe um Geld abzulösen,
wobei aber die Lösungssumme nicht wie die Buße an die Partei, sondern an die öffentliche
Gewalt fiel. Die Kirche begünstigte diese Entwicklung und machte zum Schutz der Ver—
brecher gegen peinliche Strafen ein Asylrecht der Kirchen geltend.
Ein eigentümliches Strafsystem entwickelte sich aus der Behandlung der Infidelität.
Auf Verletzung der Untertanenireue setzte das Volksrecht Todesstrafe und Konfiskation
des Vermögens. Als der Umfang der Treupflichten, die in den Treueid hinein inter—
pretiert wurden, namentlich unter Karl dem Großen eine ungemessene Ausdehnung
erfahren hatte, wurde es unmöglich, jede Verletzung dieser Pflichten mit dem Tode zu
ahnden; vielmehr trat eine arbiträre Strafgewalt des Königs ein, deren äußerste Grenze
durch den historischen Rahmen der Friedlosigkeit gegeben war. Da das konigliche Er—
messen die Strafe bestimmte, befand sich der Schuldige „in potestato regis“, ein Rechtszustand,
 mit welchem der Begriff der königlichen Ungnade, des Verlustes der Königshüld,
berschmolz, der sich ursprunglich in den Dienstverhältnissen der königlichen Gefolgsgenossen
und Beamten ausgebildet hatte. Auf gewisse Untaten, die nach Volksrecht nicht oder
nicht genügend verpönt waren, wurde die Bannbuße gesetzt, die im Laufe der Zeit als
Strafe nach Königsrecht die volksrechtlichen Friedensgelder der einzelnen Stämme ver—
drängte.
Erhebliche Fortschritte machten die Idee der allgemeinen Strafgewalt des Staates
und der Gedanke, daß durch das Verbrechen die Gesamtheit verletzt werde. Er äußerte
sich in der Einengung der Fehde, die im Wege der Gesetzgebung und kraft königlicher
Banngewalt im Verwaltungswege beschränkt wurde. Ferner darin, daß der Richter bei
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.