4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 513
„Wiederkaufsrechts“ für den Rentenschuldner üblich und endlich sein Wiederkaufsrecht
nach gehöriger Kündigung gesetzlich festgestellt; die Ablösungssumme beträgt den Kauf—
preis, eventuell das Zwanzigfache der Rente. Der Rentengläubiger erlangte niemals ein
Kündigungs- oder Ablösungsrecht; selbst die Ausbedingung eines solchen war nur für
den Verzugsfall gestattet (K. D. A. v. 1600 8 35).
Seit dem 18. Jahrhundert ging der Rentenkauf mehr und mehr in das zinsbare
Darlehen mit Pfandsatzung über und erhielt sich nur hier und da, am reinsten als
„Ewiggeld“ in München und als „Gült“ in manchen Schweizer Kantonen, in voller
Lebenskraft. Allein er lieferte wesentliche Bausteine für den Aufbau der modernen
Hypothek. Das B.G.B. knüpft in seinem Grundpfandrecht durchaus an Gedanken an,
die dem Rentenkauf entstammen, und kommt den Bestrebungen nach Wiederbelebung des
Rentenkaufs dadurch entgegen, daß es ein Grundpfandrecht in Form der „Rentenschuld“
zuläßt. Daneben bleibt die Bestellung von Renten als Reallasten möglich.
Literatur: Stobbe, Z. f. D. R. XIX 178 ff. Gob bers, B-fa. R.G. XVII IG50 ff. Riedel,
Das Ewiggeldinftitut in München, 1819. Hu ber, Schweiz. P.R. IV 780 ff.
Abschnitt VIII. Die Näherrechte.
879. Die Näherrechte überhaupt. Näherrecht (ius retractus, Zugrecht, Abtrieb,
Losung, Geltung, Beschüttung, Einstand) ist das Recht, eine Sache für den Fall, daß
sie an einen minder nahe Berechtigten verkauft ist, von jedem Beisitzer gegen Ersatz des
Kaufschillings an sich zu ziehen.
Derartige Rechte entwickelten sich schon im Mittelalter aus der Abschwächung ge—
setzlicher Veräußerungsbeschränkungen, indem der Verkauf gestattet wurde, wenn das Gut
vorher dem Zustimmungsberechtigten gehörig, aber vergeblich zum Kauf angeboten war.
Daraus entstanden selbständige dingliche Rechte, die nach der Rezeption von der Juris—
prudenz forigebildet und in den Partikularrechten massenhaft ausgestaltet wurden. Die
neuere Gesetzgebung hat die meisten gesetzlichen Näherrechte um der Freiheit des Eigen—
tums willen beseitigt. Unberührt davon blieb das gleichfalls schon dem älteren deutschen
Recht bekannte gewillkürte Näherrecht kraft rechtsgeschäftlicher Bestellung.
Das Näherrecht ist seinem Wesen nach ein dingliches Recht. Es gewährt freilich
kein gegenwärtiges, wohl aber ein anwartschaftliches Herrschaftsrecht, indem es eintretenden
falls ein gegen jedermann wirksames und mit dinglicher Klage verfolgbares Recht auf
Übereignung gegen bestimmte Gegenleistungen begründet. Nach seiner ursprünglichen, in
der neueren Gesetzgebung wieder zur Entfaltung gelangten Anlage ist es ein verding—
lichtes Vorkaufsrecht, wird daher nur und sofort durch einen das Vorkaufsrecht ver—
letzenden Verkauf in Wirksamkeit gesetzt; mithin fällt einerseits seine Ausübung weg,
wenn die Sache dem Näherberechtigten gehörig zum Vorkauf angeboten ist, dieser aber
abgelehnt oder sich in einer bestimmten Erklaͤrungsfrist nicht erklärt hat; andererseits
kann es, sobald ein ungehöriger Verkauf zu stande gekommen ist, auch gegenüber dem
Verkäufer ausgeübt und durch Rücktritt der Vertragschließenden nicht mehr vereitelt
werden. Doch wurde vielfach das Näherrecht vom Vorkaufsrecht losgerissen und nament—
lich in der gemeinrechtlichen Theorie als selbständiges dingliches Aneignungsrecht be—
handelt; man ließ die Ausübungsbefugnis aus jedem Verkaufe entspringen, so daß die
Ablehnung des Vorkaufangebots nur, insofern sie als Verzicht zu deuten war, entgegen—
stand und die Erklärungsfrist in die Verjährungsfrist überging; man gab andererseits
die Klage nur gegen den dritten Erwerber nach vollzogenem Eigentumsübergange. Immer
muß zwischen dem Näherrecht im ganzen und dem aus ihm entspringenden einzelnen
Anspruch unterschieden werden; jenes bewirkt bereits eine dingliche Gebundenheit des
Eigentums durch Verfügungsbeschränkung; der durch näherrechtswidrigen Verkauf geweckte
konkrete Anspruch beschwert das Gut mit einer dinglichen Last von bestimmtem Inhalt
und geht so, wie er einmal entstanden ist, gegen jeden nachfolgenden Eigentümer.
Die Ausübung des Näherrechts sindet nur beim Verkaufe (nicht bei sonstiger
Veräußerung, Vertauschung, Verschenkung u. s. w.) an einen nicht gleich oder noch näher
Eneyklopädie der Rechtswissenschaft. 6.. der Neubearb. 1. Aufl. Bd. J 338