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II. Zivilrecht.
(Sachsensp. Ila. 20 8 1), nach anderen unter Seitenverwandten überhaupt hinter voll—
bürtiger Verwandtschaft um einen Grad zurück. Nach dem B.G. B. bringt in der zweiten
und dritten Ordnung das Eintrittsrecht eine ungleiche Behandlung vollbürtiger und halb—
hürtiger Verwandter mit sich. 6) Die wichtigsten Abwandlungen der Parentelenordnung
hewirkt der Einfluß der Abschichtung aus der Hausgemeinschaft (oben 8 109 u.
110).
Literatur: Majer, Germaniens Urverfassung (Entdeckung der enezrus 1798; Deutsche
Erbfolge, 18085. Homeyer, Die Stellung des Sachsensp. zur Parentelenordnung, 1860. Brunner,
Das anglonormannische Erbfolgesystem 1870. Kohler, Zur Lehre von der Parentelenordnung 1875. —
Wasserschleben, Das Prinzip der Successiongordn., 1860; Die germanische Berwandtschaftsberechnung,
1864; Das Prinzip der Erbenfolge, 1870. Siegel, Die germanische Verwandtischafts⸗
berechnung, 1888. v. Amira, Erbenfolge und Verwandtschaftsgliederung nach den niederdeulschen
Rechten, 1874. Schanz, Die Erbfolgeordnung des Sachsensp. u. das Magd. R. 1888. G. Seelig,
Die Erbfolgeordn. des Schwabensp., 1890. Ficker, Untersuchungen zur Erbenfolge des oger R.
899οꝰ. - Rosim, Commentatio ad tit. TSal. 59 de alode, 1875. O. Opel‘, Die erbrechtliche
Stellung der Weiber zur Zeit der Volksrechte, 1888. Brunner, 8. f. R.G. XXXIV Iff. -
H. Schulze, Das Recht der Erstgeburt, 1834. — E. Heymann, Die Grundzuge der Verwandten—
erbfolge nach dem Entw. des B.6.B.. 1896.
8 119. Eheliche Erbfolge. Das deutsche eheliche Güterrecht sorgte stets dafür,
daß der überlebende Ehegatte mehr empfing, als seine Erben empfangen hätten, wenn er
zuerst gestorben wäre. Manche eherechtliche Vorteile wurden frühzeitig erbrechtlich auf—
gefaßt, andere nach der Rezeption in erbrechtliche Vorteile verwandelt. Seitdem das
röm. R. mit seiner kümmerlichen Bedenkung des überlebenden Ehegatten (bonorum
possessio unde vir et uxor und Quart der armen Witwe) als gemeines Recht galt, be—
zeichnete man das in allen Partikularrechten anerkannte stärkere Erbrecht des Ehegatten
als successio conjugum statutaria oder statutarische Portion. Die neueren deutschen
Gesetzbücher gewähren meist dem überlebenden Ehegatten ein vom ehelichen Güterrecht
unabhängiges gesetzliches Erbrecht. Das B.G. B. erhebt es zu gemeinem Recht. Die
eheliche Erbfolge, die nach bisherigem Recht bald Gesamtnachfolge in einen Anteil oder
das Ganze, bald Sondernachfolge in einen Nießbrauch an einem Anteil oder am
Ganzen war, ist nach B.G. B. stets Gesamtnachfolge. Der Ehegatte erbt neben Nach—
kommen (ohne Rücksicht auf die bisher meist erhebliche Kinderzahl) ein Viertel, neben
Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern die Hälfte nebst den kraft ge—
setzlichen Vorausvermächtnisses ihm gebührenden Haushaltungsgegenständen und Hochzeitsgeschenken,
darüber hinaus das Ganze. Doch ist das eheliche Erbrecht nicht, wie regel—
mäßig die statutarische Portion, im ganzen Umfange unentziehbar; vielmehr hat der
Ehegatte nur einen Pflichtteilsanspruch auf die Hälfte, der ihm aus den Ehescheidungsgründen
entzogen werden kann. Durch Ehescheidung wird das Erbrecht auch für den
schuldlosen Teil zerstört.
8 120. Heimfallssrechte. In Ermanglung eines berufenen Erben galten im
deutschen Recht Heimfallsrechte, aus denen zum Teil gesetzliche Erbrechte hervorgingen.
An den Grundstücken im Markenverbande war ursprünglich nur ein Erbrecht der männ⸗—
lichen Nachkommen anerkannt, in deren Ermanglung der Heimfall an die Gemeinde (die
vicini) eintrat; allmählich wurde das Erbrecht erweitert und das Heimfallsrecht der Ge—
meinde eingeschränkt und zuletzt beseitigt. An den Gütern im hofrechtlichen Verbande
blieb das Erbrecht stets durch herrschaftliche Heimfallsrechte beim Fehlen naher Erben
beschränkt; auch nahen Erben gegenüber behauptete der Herr vielfach einen Erbanteil
(Besthaupt). Auch gesetzliche Erbrechte von Körperschaften am Vermögen ihrer Mitglieder
entwickelten sich; heute noch haben einzelne juristische Personen ein Erbrecht am Nachlasse
der von ihnen verpflegten oder unterstützten Personen (E. G. a. 139). — Soweit ein
näheres Anrecht nicht bestand, fiel erbloser Nachlaß an den König. Später kam das Recht
auf den erblosen Nachlaß an die Gerichtsherrn und wurde sehr zersplittert. Nach der
Rezeption wurde es mehr und mehr mit der Landeshoheit verknüpft und steht auch heute
dem einzelstagatlichen Fisgkus zu. Doch haben einzelne Städte und Körperschaften es kraft