Metadata: Nationalökonomie (1.1915)

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Scheckverkehr nach englischem Muster zu bieten. Eine Ergänzung 
und gewissermaßen den eigentlichen Abschluß hat die Giroeinrich- 
tung in England wie in Deutschland in den großen Abrechnungs- 
und Clearingstellen erhalten, die uns noch zu beschäftigen haben 
werden. Die Inhaber eines Girokontos verfügen bei der Reichsbank 
über ihr Guthaben mit weißen Schecks, wenn es sich um Bar- 
zahlungen handelt, oder, wenn es darauf vermerkt ist, zur Verrech- 
nung, d. h. zur Ausgleichung mit anderen Geschäftsleuten resp. 
Banken. Schecks aus rotem Papier kommen dagegen zur Anwendung, 
wenn eine Uebertragung auf ein anderes Girokonto bestimmt wird. 
Im Jahre 1887 belief sich die Zahl der Girokonten auf 3245, 1892 
auf 9626, 1906 stieg sie auf 23387 und 1913 auf 26148. Verein- 
nahmt wurden 1887 13,5 Milliarden M., 1891 40,5 Milliarden, 1901 
83,9, 1906 122,83, 1913 189,60 Milliarden. Der Bestand der Gut- 
haben stieg von 1899 mit 237 auf 482,1 Millionen am 1. Jan. 1906 
und auf 605.1 Millionen Ende Dezember 1918. 
8 51. 
Das Depositengeschäft. 
v. Philippovich, Die Bank von England im Dienste der Finanzverwaltung. 
2, Aufl. Wien 1911. . 
Struck, Studien über den englischen Geldmarkt. Jahrb. f. Gesetzgebung u. 
Verwaltung, Ed. X. 
Gauert, Depositenbildung in England und in Deutschland. Jahrb. f. National- 
ökonomie 1894, Bd, VII, 3. F. 
S. Buff, Das Kontokorrentgeschäft im deutschen Bankgewerbe. Stuttgart 1904. 
Meltzer, Das Depositenwesen in Deutschland. Jena 1912. 
Kaufmannn, Das französische Bankwesen mit besonderer Berücksichtigung der 
drei Depositengroßbanken. Tübingen 1911. 
Im Mittelalter war es bereits eine ausgedehnte Tätigkeit sowohl 
üer Wechsler wie der Goldschmiede, wertvolle Gegenstände gegen 
Gebühr zur Aufbewahrung zu übernehmen, da sie die betreffenden 
Einrichtungen zum Schutz gegen Feuer- und Diebesgefahr in sicheren 
Gewölben und Kisenkisten besaßen, die dem Publikum im allgemeinen 
fehlten. Auch in der neueren Zeit übernehmen es die Banken, 
Schmucksachen, Wertpapiere, Manuskripte usw. in versiegelten Kästen 
oder Paketen gegen eine geringe Zahlung aufzubewahren. Dies sind 
die verschlossenen Depots. Dem gleichen Zweck dienen die 
Schrankfächer der Stahlkammern, die die Banken vermieten. 
Hier hat der Mieter den Vorteil, daß die Werte unter seinem Ver- 
Schluß stehen. Die durch diese Einrichtung gewährte Sicherheit ist 
von außerordentlicher Bedeutung, und das Publikum beginnt sie 
mehr und mehr zu würdigen. Eine solche verschlossene Aufbe- 
wahrung empfiehlt sich nicht, wenn die verwahrten Gegenstände Ver- 
waltungshandlungen erfordern, so z. B. die Kupons im richtigen 
Momente abzuschneiden, die Zinsen einzuziehen, dann bei Papieren, 
die der Auslosung unterworfen sind, wobei die ausgelosten Nummern zur 
Barzahlung einzureichen sind usw. In diesen Fällen ist das offene 
Depot zweckmäßiger, durch das der Bank die Aufbewahrung und 
Verwaltung übertragen wird. Die Bank hat hierbei aber nicht 
das Recht, die ihr anvertrauten Papiere für ihre eigenen Zwecke zu 
verwerten, sie zu verleihen oder zu verkaufen, sondern sie ist ver- 
pflichtet, die ihr gegebenen Nummern selbst zu jeder Zeit zur Ver- 
Denots.
	        
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