10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 123
Der Sachverständigenbeweis ist insbesondere im kanonischen Recht für ge—
wisse heikle Gegenstände entwickelt worden; er hat beim Fortschritt unserer Technik
immer größere Bedeutung angenommen. Eine Menge von Fragen ist heutzutage der
naturwissenschaftlichen Sachkunde zugänglich, an denen sich das Mittelalter vergeblich ver—
suchte. Gewisse Arten von Sachverständigen: der chemische Sachverständige, der Gerichts—
arzt, der Dolmetsch, der Gerichtsschätzer sind besonders hervorzuheben. Derartige Personen
pflegen bei Gericht im allgemeinen bestellt zu sein; regelrecht sind natürlich sie bei Sach—
verftändigenfragen heranzuziehen, nur aus besonderen Gründen andere Sachverständige.
Auch bei den Sachverständigen kommt die Beweiskraft und die Zuverlaͤssigkeit in
Betracht; die Beweiskraft je nach der Art, wie sich die durch Sachkunde gefundene Tatsache
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verständigen über die Probemäßigkeit der Ware zu äußern haben; sie kann ein loses
Indizium bilden, so, wenn der Sachverständige aus den Spuren an den Schuhen sich
uͤber die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit der Anwesenheit an einem bestimmten Orte
ãußern kann, aus welcher Anwesenheit erst Schlüsse auf die Tat gezogen werden sollen.
Auch hier kann die größere oder geringere Sicherheit in Betracht kommen, mit welcher
die wissenschaftliche Beobachtung ihre Schlüsse zieht. Im übrigen gilt bezüglich der
Beweiskraft und der Zuverlässigkeit das über die Zeugen Ausgeführte. Die Sach—
verständigen werden daher auch beeidigt; der Eid ist stets ein Voreid (8 410 3. P.O.).
Auf die Beeidigung können die Parteien in Vermögenssachen verzichten (ausgenommen
im Fall des gerichtlichen Dolmetschers, Z 101 G. V.y).
Der Nuterschiet zwischen Sachverständigen und Zeugen liegt darin, daß die Sach—
verständigen für ven Zweck des Prozesses eine technische Untersuchung machen sollen,
welche Untersuchung aber nicht eine Untersuchung mit der Hand zu sein braucht, sondern
möglicherweise rein geistig ist, auf Grund der ihnen vorgetragenen Tatsachen. Der Zeuge
hat eine solche Verpflichtung nicht, er hat nur über Wahrnehmungen zu berichten, welche
Aerdings auch innere Wahrnehmungen sein können. Wenn 3. B. ein Arzt die
Beobachtungen schildern soll, die er seinerzeit am Krankenbette gemacht hat, so gibt er
als Zeuge an: in dieser Eigenschaft hat er für die Gediegenheit seiner Beobachtungen
nicht einzustehen. Wenn er aber auf Grund jener Beobachtungen jetzt eine Prüfung
veranstalten und das Ergebnis dieser jetzigen Prüfung angeben soll, so ist er als Sach—
herstaͤndiger tatig. Schon aus diesem Fall ergibt sich, daß jemand zugleich als Zeuge und
als Sachverständiger vernommen werden kann, wobei er dann im einen und anderen
Fall verschiedene Verpflichtungen übernimmt und auch doppelt zu vereidigen ist.
Zeugen und Sachverstaͤndige werden durch den Gerichtsschreiber (nicht durch die
Partei) geladen auf Grund des Beweisbeschlusses, d. h. des vom Gericht gefaßten und
oerkündeten Beschlusses, welcher sagt, welche Beweise erhoben werden sollen, uͤnd über
welche Umstände (Beweisthemata); das Beweisthema soll dem Zeugen und Sachverstän—
digen zuvor mitgeteilt werden (88 377, 402 8.P.O.).
Ganz veraltet ist unser Institut des Parteieneides. Das einzig Richtige und
Sachentsprechende hatte schon das kanonische Recht entwickelt, nur daß es hier wie sonst
der Sache eine etwas schablonenhafte Wendung gab. Die Parteien haben sich über die
Tatsache zu erklären; sie können auch veranlaßt werden, ihre Angaben zu beschwören:
solche Eide waren im kanonischen Rechte die Kalumnieneide und das iuramentum de
reritate dicenda. So sollte es auch heutzutage Sache des Richters sein, von der einen
oder anderen Partei Erklärungen über den Sachver halt zu verlangen und nach Befinden
diese Erklärungen beschwören zu lassen. Diese Cidesaussage (man nennt sie auch zeugen—
eidliche Aussage der Varteien) kann für den Richter natürlich von großer Überzeugunas—
kraft sein.
3 englischen Rechte hat sich diese Parteieneinvernahme in der Kanzlergerichtsbarkeit
entwickelt, gang entsprechend dem lanonischen Rechte, und sie ist dann weiter ausgebildet
voibeni i neuerdinas ist es eines der Hauptverdienste der österreichischen Z. P. O.
1Von altersher konnte im Fquity-Verfahren der Kläger eine eidliche Erklärung auf seine Behaup—
tungen verlaͤngen, und diese konnte durch Haft erawungen werden, oder die Talsache galt n