246 III. Strafrecht.
diesem Zweck die bisherigen Gewohnheitsrechte aufgezeichnet werden. Mit der Auf—
zeichnung wurde aber womöglich ein stuüdierter Jurist betraut. Das war gewöhnlich ein
Verehrer des römischen Rechts. Nichts war Hatürlicher, als daß er römisch-rechtliche
Grundsätze mit aufnahm. Was die größeren Stadte kodifiziert hatten, diente den kleineren
As Vorbild. Auf diese Weise breiteten sich die römisch⸗rechtlichen Ideen weiter aus.
Mit dem fremden Recht drangen aber dem deutschen Rechte widersprechende Rechts⸗
prinzipien ein. Dort wurde die fubjektive, hier die objektive Seite des Verbrechens
etont. Nach dem römischen Recht galt der Wille, nach dem deutschen der Erfolg als
das Strafwürdige. Das römische Recht basierte auf der konsequent durchgeführten
zffentlich-⸗rechtlichen Auffassung von Verbtechen und Strafe, das deutsche Recht dagegen
konnte feine privatrechtliche Auffassung nicht überwinden.
Die durch solche Gegensätze hervorgehobene Rechtsunsicherheit erweckte wiederum den
altgermanischen Gedanken der Selbsthilfe. Die Zwistigkeiten im Lande machten es un—
möglich, vom Gericht immer Schutz zu erlangen. Wo dies nicht anging, wurde es
Braͤuch, sich selbst mit Gewalt Recht zu verschaffen. Es kam ein Fehderecht auf, zunächst
in dem bescheidenen Gewande eines Notrechts. Die ersten „Landfrieden“ (seit 1085)
dienten zu nichts weiter, als zu dessen Regelung und zur Unterscheidung der erlaubten
n ver Anerleubten Fehde. Die Grenze zwischen beiden wurde aber nur zu leicht über⸗
schritten. Man war daher bald auf Etnschränkung der Fehde bedacht. Die Kirche, welche
dem Fehderechte von Anfang an abhold war, wußte in der treuga Dei ein Gesetz zur
Beschränkung der Fehde auf einzelne Wochentage festzusetzen. Auch suchten die Land—
stande durch Verträge zur gegenfeitigen Hilseleistung ihr Land vor unerlaubter Fehde
zu bewahren. Die Kontrahenten zeigten sich jedoch zu schwach, um den vertragsmäßig
zarantierten Frieden aufrecht zu erhalten. Es blieb nichts weiter übrig, als das Fehde—
recht überhaupt zu beseitigen. Dies geschah durch ein Reichsgesetz von 1495, das man
As ewigen Landfrieden bezeichnet, weil es dem Lande dauernden Frieden bringen sollte.
Z 5. Die Peinliche Gerichtsordnung von 1532 und das gemeine Recht.
Trotz des ewigen Landfriedens hörte die Fehde nicht auf, so lange die Ursache
derselben noch fortbestand. Das war aber der traurige Rechtszustand einer Zeit, die an
dem Zwiespalt heterogener Rechtsprinzipien krankte. Beim Reichskammergericht, das
zum Hüter des Landfriedens berufen war, liefen schon bald nach seiner Einsetzung eine
Menge Klagen wegen unerlaubter Fehde und Willkür in der Strafrechtspflege ein. Sie
beranlaßten es zu einem energischen Bericht an den Reichstag. Zu dessen Begutachtung
jetzten die Stände einen Ausschuß ein, her 1498 auf dem Reichstag zu Freiburg sich
entschieden für die Notwendigkeit einer Reform des Strafrechts aussprach. Dem un—
geachtet wurde diese unter der Regierung Marximilians J., des letzten Ritters, wie man
ihn bezeichnend nannte, nicht in Angriff genommen. Um so tatkräftiger geschah es von
dem juͤngen Kaiser Karl V. Auf seinem ersten Reichstag zu Worms 1821 veranlaßte
er die Abfassung eines Entwurfs einer strafrechtlichen Kodifikation, der noch während der
Tagung des Reichstags diesem vorgelegt, allerdings nicht mehr beraten wurde.
Aus dem Entwurf ist nach mehrfachen, aber nicht umfassenden Anderungen die
Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karl V. (Constitutio Griminalis Carolina, abgekürzt:
.0. O.) hervorgegangen. Sie ist, wie der Name sagt, in erster Linie Strafprozeßordnung,
nthält aber im Anschluß an das Urteil auch das materielle Strafrecht Art. 104 -208).
Die schnelle Abfassung ihres ersten Entwurfs war nur dadurch möglich gewesen, daß
man vorzügliche Gesetze vorfand, an die man sich anlehnen konnte. Vor allem benutzte
man die Bamberger Halsgerichtsordnung von 1507 (die „mater Carolinae“, im Gegensatz
zu der „voror Garolinae“, der auf der Bambergensis beruhenden Brandenburgischen
Halsgerichtsordnung von 1616) und das Bamberger Korrektorium, Nachtragsgesetze,
deren Verfasser ebenso wie der des Hauptgesetzes Freiherr v. Schwarzenberg war.
Dieser kann daher als der eigentliche Autor des größten Gesetzes, welches das alte
Deutsche Reich zu stande brachte, angesehen werden.