1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 285
Folgen hergenommen ist, kann ihr der Vorwurf der Äußerlichkeit nicht erspart werden.
Obwohl ihr die innere Berechtigung mangelt, ist sie von größter praktischer Tragweite
und hat z. B. Einfluß auf die Bemessung der Verjährungsfrist, auf die Bestrafung von
Versuch und Beihilfe, auf die Bestrafung der im Auslande begangenen Delikte u. a. m.
Soweit nichts Besonderes bemerkt ist, nehmen wir im folgenden „Verbrechen“ nicht
im engeren Sinne des Strafgesetzbuches, sondern in der oben angegebenen weiteren
Bedeutung.
Jeder Verbrechensbegriff setzt sich aus einzelnen Begriffsmerkmalen zusammen. Von
diesen gehören in die Darstellung des allgemeinen Teils nur diejenigen, welche wir bei
jeder Verbrechensart finden. Sofern ohne sie ein Verbrechen überhaupt nicht vorliegt,
sind sie wesentliche Merkmale im Gegensatz zu außerwesentlichen, d. h. solchen, deren
Vorhandensein nur eine besondere Erscheinungsform des Verbrechens ausmacht. Wir
wenden uns zunächst den wesentlichen Merkmalen zu. Diese betreffen teils die
objektive, teils die subjektive Seite des Verbrechens. Da das Verbrechen uns als
äußeres Ereignis entgegentritt, so stellen wir, obwohl der Wille vor der Ausführung
vorhanden ist, die Betrachtung der obiektiven Merkmale voran.
A.
Das Verbrechen nach seinen wesentlichen Merkmalen.
Erstes Kapitel.
Das Verbrechen als Bandlung.
89. Das Wesen der Handlung.
Bestandteile der Handlung. Das Verbrechen ist eine Handlung, also
können jedenfalls Gedanken und Entschlüsse noch nichts Verbrecherisches sein. Aber wie
bestimmt sich positiv der Handlungsbegriff? Nach den verschiedenen Definitionen, die
man dafür aufstellt, gehört zur Handlung mindestens eine aus menschlichen Körper—
bewegungen bestehende Tätigkeit. Die Körperbewegungen können zweierlei Art sein:
1. willkürliche, 2. unwillkürliche, d. h. erzwungene, auf mechanische Einwirkung oder
unmittelbaren inneren Reiz (wie z. B. beim Krampfanfall) beruhende. An einem dahin—
gehenden Gegensatz — wenn vielleicht auch mit anderen Bezeichnungen — muß man
festhalten, mag man auch die Willensfreiheit verneinen. Denn nähme man an, daß alle
Körperbewegungen gleicherweise unter einem inneren oder äußeren Zwange ständen, so
wäre jede Bestrafung unbillig und dem Strafrecht überhaupt die Grundlage entzogen.
Nur „willkürliche“ Körperbewegungen gehören zu der verbrecherischen Tätigkeit und dem—
gemäß zu der Handlung im strafrechtlichen Sinn. Wenn also der Arzt bei einer Opera⸗
tion von einem Dritten gestoßen wird und einen zu tiefen Schnitt macht, hat er nicht
nur keine fahrlässige Körperverletzung, sondern überhaupt keine strafrechtlich relevante
Handlung begangen.
Da die Körperbewegung schon im Augenblick ihrer Vornahme Wirkungen hervor—
ruft, kann der Begriff der Handlung nicht mit der verbrecherischen Tätigkeit erschöpft
sein, sondern muß auch die aus ihr hervorgehenden Wirkungen mitumfassen. Freilich
können nicht alle Wirkungen unter den strafrechtlichen Begriff der Handlungen fallen.
Denn strafrechtlich interessert nur die Tat bis zu derjenigen Wirkung, an welche die
Rechtsordnung als befondere Folge die Strafe geknüpft hat. Das ist der Erfolg, Die
nachfolgenden Wirkungen scheiden als unerheblich aus. Zur Handlung gehört also die
Tätigkeit mit ihren Wirkungen bis zum Erfolg einschließlich.
Kausalzusammenhang. Selbstverständlich kann jemand für einen Erfolg nur
dann verantwortlich gemacht werden, wenn er denselben durch seine Tätigkeit herbei—
geführt hat. Der Erfolg und die verbrecherische Tätigkeit müssen im Kausalzusammen—
hang stehen. Nun stehen alle Dinge in einem gewissen Zusammenhang, und neben der