Metadata: Völkerrecht und Landesrecht

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schaftliche oder rechtliche Erfolg, den beide Parteien erstreben, 
hat die Kraft, entgegengesetzte Bedürfnisse gleichzeitig zu be- 
friedigen.!) Dass die Sache, über die ein Kommodat abgeschlossen 
wird, vorübergehend der Benutzung des Entleihers unterworfen 
werde, das wollen Entleiher wie ‚Verleiher; aber diese Be- 
nutzung selbst ist doch das eigenste Interesse des Entleihers, 
während das Interesse des Verleihers in der Hingabe zur Be- 
nutzung sein Genüge findet. Man kann also auch sagen: der 
äussere reale Zweck, zu dem die Kontrahenten handeln, ist für 
beide der gleiche, aber der innere psychische Zweck, dem zu 
Liebe die Handlungen erfolgen, nämlich die Aufhebung von Un- 
lust ?), ist bei beiden verschieden und zwar einander entgegen- 
gesetzt. Der äussere Zweck für beide ist Machtverschiebung ; 
aber für den einen ist Machterweiterung, für den anderen Macht- 
verlust das innere Bedürfniss, und zwar gerade der Verlust der 
Macht, um den sich die Macht des andern zu erweitern bestrebt 
ist. Es ist also nicht, wie man gewöhnlich sagt, das Charakteri- 
stische am Vertrage, dass die Willen der Kontrahenten nur an- 
fänglich verschiedenen Inhalts sind, weil ihre Interessen sich 
zunächst feindlich gegenüberstehen und sich dann schrittweise ein- 
ander nähern, bis sie in einem Einigungspunkte zusammentreffen. ?) 
centen, dass sie ex diversis animi motibus in unum consentiunt. Rich- 
äg Schott a. a. O. 5. 38; Jellinek a. a. 0. S. 194. 
1) Er berührt, wie sich Zitelmann, Die Rechtsgeschäfte im Entwurf 
des bürgerlichen Gesetzbuchs. I. Berlin 1889. S. 120 ausdrückt, den Rechts- 
kreis des einen und des andern Vertragschliessenden in entgegengesetzter Weise. 
— Das gerade Gegentheil behauptet Brockhausen a. a. 0. S. 71. 
2) Vergl. über den Unterschied ‚von äusserem und innerem Zweck 
Zitelmann, Irrthum und Rechtsgeschäft. S. 134 £f, 
3) Vergl. Bechmann, Der Kauf nach gem. Recht. II. 1. Erlangen 
1884. S. 287: „Jeder Vertrag ist die Einigung zweier selbständiger Willen, 
lie von entgegengesetztem Ausgangspunkte sich einander nähern und schliess- 
lich in einem Punkte zusammentreffen“. SS. auch ebenda S. 106: „Käufer 
and Verkäufer stehen sich mit entgegengesetzten Interessen gegenüber; jeder 
will dem Geschäfte einen ihm besonders vortheilhaften Inhalt geben. Finden 
lie Parteien den Punkt, wo sich diese Gegensätze aufheben, so kommt 
der Kauf zu Stande, im anderen Falle nicht“. Vergl. Ehrenzweiga. a. 0. 
S. 27, 32; Regelsberger a. a. 0. S. 544. Der Gegensatz der Interessen 
hebt sich aber gerade nicht auf, die ‚Parteien suchen nur den Punkt, wo 
ein und dieselbe Thatsache beiden Interessen Genüge leistet. Es ist wohl 
auch die Doppelbedeutung des Ausdrucks Interesse, die hier leicht zu 
Fehlern führt. Das Interesse im subiektiven Sinne ist das „Gefühl der Be-
	        
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