2. E. Beling, Strafprozeßrecht.
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ferner die Anwendbarkeit eines älteren oder jüngeren Strafgesetzes (2 St. G.B.). Sache
der Rechtsbelehrung (siehe IV) ist es, die Geschworenen auf die in der Frage nicht aus—
gedrückten subintelligenda hinzuweisen.
IV. An die Fragestellung schließen sich die Plaidoyers der Parteien, aber lediglich
mit Bezug auf die an die Geschworenen gestellten Fragen, an (8 299 St. P. O.).Es
'olgt hierauf die sog. Rechtsbelehrung, die der Vorsitzende den Geschworenen erteilt. Diese
Rechtsbelehrung ist nicht identisch mit dem sog. Résumé des früheren französischen Rechts
Code d'instruct. crimin. art. 386: Le préôsidont réêsumera l'affaire; il fera remarquer
aux jurôs les prinecipales preuves pour ou contre l'accuste). Vielmehr besteht die Rechts-
belehrung lediglich in einem die tatfächliche Seite des Falles nicht mit würdigenden
Mxposé“: einer Belehrung über die einschlaͤgigen rechtlichen Gesichtspunkte (F 800 Abs. 1
St. P. O.). Gebunden sind die Geschworenen an die Rechtsbelehrung nicht (anders nach
englischem Recht), d. h. sie haben sich über den Inhalt und die Tragweite der anzuwendenden
Rechtssätze selber ihre Meinung zu bilden, sie können den Rechtssatz anders auslegen als
es der Vorsitzende tut; selbstverständlich ist dagegen, daß sie, wie jeder Richter, an die
anzuwendenden Rechtssätze und Rechtsbegriffe selbst durchaus gebunden sind.
Eine gutgemeinte, aber nicht unbedenkliche Bestimmung des Gesetzes verwehrt allen
Beteiligten jede Erörterung über die erfolgte Rechtsbelehrung (F 800 Abs. 2 St. P. O.).
V. Sodann fällen die Geschworenen ihren Spruch (Wahrspruch, Verdikt), indem
iie die an sie gestellten Fragen beantworten und den Spruch durch den Mund des Ob—
manns „kundgeben“. Bei der Abstimmung entscheidet die im 8 262 St. P.O. geforderte
/ss Majorität in Ansehung der Schuldfrage, in Ansehung der Frage nach mildernden
Umständen einfache Majorität; dem Muster des englifch-amerikanischen Rechts, welches
Sinstimmigkeit des Verdikts verlangt, ist das deutsche Recht nicht gefolgt. Bei der Ver—
neinung mildernder Umstände ist daher anzugeben, daß diese Entscheidung mit mehr als
echs Stimmen, bei jeder anderen dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung, daß sie mit
nehr als sieben Stimmen gefaßt ist (88 301 808 St. P.O.).
Erscheint dem Gerichtshof der kundgegebene Spruch formell inkorrekt oder sachlich
d. h. in Ansehung seiner Vollständigkeit, seiner Deutlichkeit oder seiner inneren Harmonie)
nangelhaft, so ordnet er ein Berichtigungsverfahren an, d. h. die Geschworenen haben
dem Mangel abzuhelfen; sie sind dabei, wenn der Mangel ein sachlicher war, an keinen
Teil ihres früheren Spruches gebunden (FßF 800 —312 St. P.O.).
VI. Ist ein mängelloser Spruch erzielt, so wird er dem Angeklagten — der in
dem Zeitpunkt, in dem sich die Geschworenen zur Beratung zurückziehen, aus dem Sitzungs-
zimmer entfernt, jetzt aber wieder vorgelassen wird, — „verkündet“. Lautet er auf „Nicht
schuldig“, so spricht der Gerichtshof den Angeklagten sofort ohne weiteres frei. Lautet
er auf „Schuldig“, so erhalten nach der Verkündung des Spruches zunächst die Parteien
»as Wort, und erfolgt dann erst das Urteil des Gerichtshofs (g8 814 ff.). Regelmäßig
kann sich der Gerichtshof dem Geschworenenspruch nicht entziehen, sondern hat auf ihm
aufzubauen. Eine Ausnahme gilt für den Fall, daß das Gericht einstimmig dafür hält,
daß sich die Geschworenen in der Hauptsache zum Nachteil des Angeklagten geirrt haben;
alsdann erfolgt Verweisung der Sache vor das Schwurgericht der nächsien Periode zwecks
erneuter Verhandlung (8 317; sog. Kassation des Geschworenenspruchs).
VII. Die abzufassende Urteilsurkunde enthält wie das im nicht-schwurgerichtlichen
Verfahren ergangene Urteil Kopf, Tenor, Gründe und Unterschrift. Die Gründe können
aatürlich nur die des Gerichtshofs sein, d. h. sich nur auf die Straffrage (und zwar
nit Ausschluß der Frage nach mildernden Umständen) beziehen, sie erhalten aber einige
Vollständigkeit durch die Bezugnahme auf den Geschworenenspruch, der also gewissermaßen
dem Urteil einverleibt wird (F 816 St. P.O.). Auch so freilich bleibt ein großes Manko:
die Gründe, die zu dem Geschworenenspruch geführt haben, bleiben ewig verschleiert, —
auch dies ein Umstand, der zur Beseitigung der Schwurgerichte drängt.