III. Strafrecht.
Strafrecht entstammen, in Folge ihrer Bedrohung durch das Militärstraf—
gesetzbuch zu militärischen Delikten geworden (vgl. 8S1 M.St.G.B.). Man be—
zeichnet sie vielfach als „militärisch qualifizierte“ Delikte. Dieser Ausdruck findet indessen
im Gesetze keine Grundlage und ist geeignet, das Mißverständnis zu erzeugen, als ob
gwischen diesen und anderen militärischen Verbrechen und Vergehen rechtlich ein Unter—
schied bestehe, was in der Tat nicht der Fall ist. Denn durch die Verbindung, in die
ihr Tatbestand zu militärischen Verhältnissen gebracht worden ist, wie beispielsweise beim
Kameraden diebstahl, sind auch diese Delikte zu solchen geworden, die nur von einer
Militärperson begangen werden können und damit unzweifelhaft den Charakter rein
militärischer Delikte haben. Das Militärstrafgesetzbuch nimmt aber auch mehrfach
Bezug auf Strafpvorschriften des bürgerlichen Strafgesetzbuchs, ohne seinerseits eine
Strafandrohung auszusprechen (vgl. z. B. 88 536154 M.St.G.B.), so daß die
betreffenden strafbaren Handlungen ihren gemeinstrafrechtlichen Charakter behalten. Dies
ist auch der Fall, wo bei Verurteilung wegen eines gemeinstrafrechtlichen Delikts
die Verhängung einer militärischen Ehrenstrafe geboten oder zulässig ist (vgl. 8 87
M.St.G.B.), denn es wird hier nur die Konsequenz für die militärischen Verhältnisse
gezogen. Ebensowenig kommen die Straferhöhungsgründe des J 58 des Militärstraf⸗
gesetzbuchs in Betracht, da sie nur Strafzumessungsgründe sind, die Natur des gemein—
strafrechtlichen Delikts also nicht berühren !. Die Unterscheidung zwischen militaͤrischen
und nichtmilitärischen Delikten ist nun aber sowohl in prozessualer Beziehung (vgl.
838 Abs. 2, 8848 Abs. 2, 8 10 Abs. 2 M. St. G. O.) als“ auch materiellrechtlich
(ogl. 8 13 verbunden mit 88 31, 37, 40, ferner 88 14, 22 Abf. 8, 88 38, 50, 51, 64
M.St. G. B.) von sehr erheblicher Bedeutung.
II. Persönliches Herrschaftsgebiet des Militärstrafgesetzbuchs. Die Militärstraf⸗—
gesetze herrschen hinfichtlich gewisser Personen unbeschränkt, hinsichtlich anderer nur unter
sachlicher oder zeitlicher Beschränkung. Sie beziehen sich in erster Linie auf die Militär—
personen. Darunter sind zu verstehen die Personen des Soldatenstandes
und die Militärbeamten, die zum deutschen Heere oder zur Kaiserlichen Marine ge—
hören (94 M.St.G.B.). Zu den Personen des Soldatenstandes gehören die
Offiziere, Unteroffiziere, Gemeinen (mit Einschluß der Gefreiten), die Mitglieder des
Sanitätskorps und die Ingenieure des Soldatenstandes (Mitglieder des Ingenieurkorps
und die Torpeder-Ingenieure). Militärbeamte sind alle im Heere und in der
Marine für das Beduͤrfnis des Heeres oder der Marine dauernd ver auf Zeit an⸗
gestellten, nicht zum Soldatenstande gehörenden und unter dem Kriegsminister oder dem
Reichskanzler (Staatssekretär des Reichsmarineamts) als Verwaltungschef stehenden Be—
amten, die einen Militärrang haben (vgl. Anl. z. M.St. G.B.). Zu den Militarbeamten
gehören auch die Beamten des Reichsmilitärgerichts, mit Ausnahme der Kanzleibeamten
(vgl. 88 81, 1060 M. St. G.O., V.O. v. 12. MAug. 1901). Das unterscheidende Merkmal
zwischen Militär- und Zivilbeamten ist der Militärrang. Er kann ein bestimmter
oder unbestimmter sein, in letzterer Beziehung insbesondere augemein „Offizierrang“ oder
Unteroffizierrang“.
Gehören die Personen des Soldatenstandes dem aktiven Heere (6 88
Reichsmilitärgesetzes v. 2. Mai 1874) oder der aktiven Marine an, so unterstehen sie
unbeschränkt den Militärstrafgesetzen; gehören sie aber dem Beurlaubtenstande
SᷓbGb Reichsmilitärgesetzes, Ges. betr. die Wehrpflicht, vom 11. Febr. 1888) an, so ist
dies nur in beschränktem Maße der Fall, nämlich nur da, wo das Militärstrafgesetzbuch
dies ausdrücklich bestimmt (vgl. 8856, 68, 101, 1183, 126 Msi.G. 8. unß 8 60
Nr. 3 Reichsmilitärgesetz). — Dffiziere zur Disposition gehören, sofern sie nicht
im aktiven Heere oder in der aktiven Marine Verwendung finden (bei Bezirkskommandos,
Bekleidungsaͤmtern u. s. w.), weder dem aktiven Heere noch dem Beurlaubtenstand an. Sie
sind den Militärstrafgesetzen nicht unterworfen Die Milisarbenen unterstehen
dem Militärstrafgesetzbuche nur im Felde und auch da nur, soweit es sich um Kriegs⸗
Val. Weiffenbach, Militärrechtliche Erörterungen, Heft J, S. 47 ff.