Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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III. Strafrecht. 
darin liegenden Gefahr für die Disziplin berücksichtigt. „Vor versammelter Mannschaft“ 
ist die Handlung begangen, wenn außer dem Vorgesetzten und dem einzelnen Beteiligten 
noch mindestens drei andere zu militärischem Dien ste versammelte Personen des 
Soldatenstandes Zegenwärtig gewesen sind (K 18). Für diese Personen muß wenigstens die 
Möglichkeit der Wahrnehmung der fraglichen Handlung bestanden haben. Daß der Vor⸗ 
gesetzte, gegen den die Tat sich richtet, dder daß der Taͤter selbst sich im Dienste befunden 
habe, ist nicht erforderlich. 6) Untér dem Gewehr (88 89, 85, 97). Der Begriff 
ist gegeben, wenn eine Person des Soldatenstandes, sei es allein oder mit anderen Per⸗ 
sonen des Soldatenstandes, in der befohlenen Bewaffnung unter den Befehl des 
Vorgesetzten getreten ist. So beim Exerzieren, beim Appell u. s. w., aber auch beim 
Postenstehen. Hinsichtlich der Bewaffnung kommt es nicht darauf an, ob sie in der vollen 
militärischen Ausrüstung oder beispielsweise nur in dem eingesteckten Seitengewehre be⸗ 
steht. Entscheidend ist allein, daß sie für den betreffenden Fall dienstlich vor— 
zeschrieben ist. 
Eine Mittelstellung zwischen den allgemeinen und den besonderen Straferhöhungs⸗ 
gründen nimmt 
e) der Rückfall ein. Ihn berückhsichtigt das Militärstrafgesetzbuch als besonderen 
Straferhöhungsgrund bei der Fahnenflucht (g0 70, 71). Es gewährt ihm sodann einen 
besonderen Einfluß auf die Verhängung militärischer Ehrenstrafen. So läßt es 
dei Mißbrauch der Dienstgewalt zu Privatzwecken im Rückfalle Dienstentlassung und 
Degradation zu (8 114 Abs. 2) und droht für Mißhandlung Untergebener im wieder⸗ 
holten Rückfalle neben Gefängnis und Festungshaft Dienstentlassung und Degradation 
obligatorisch an (F 122 Abs' 2). Bei wiederholtem Rückfall in ein mili— 
ärisches Verbrechen oder Vergehen kann auf Degradation und Versetzung in die zweite 
Klasse des Soldatenstandes, gegen Offiziere auf Entfernung aus dem Heere oder der 
Marine erkannt werden. Rückfall liegt vor, „wenn der Täter, nachdem er wegen 
eines militärischen Verbrechens oder Vergehens durch ein deutsches Gericht verurteilt und 
vestraft worden ist, dasselbe militärische Verbrechen oder Vergehen abermals begeht. — 
Diese Bestimmung findet Anwendung, auch wenn die frühere Strafe nur teilweise ver⸗ 
büßt, oder ganz oder teilweise erlassen ist. Sie bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn seit der 
Verbüßung oder dem Erlasse der Strafe bis zur Begehung der neuen strafbaren Handlung 
ünf Jahre verflossen sind. — Dasselbe gilt beim wiederholten Rückfalle“ (8 18; vgl. auch 
*245 St. G.B.). — Erfordernisse des Rückfalls sind hiernach: «) Verurteilung 
durch ein deutsches Gericht; mithin genügt nicht eine Disziplinarbestrafung, auch 
wenn sie gemäß 88 des Einführungsgesetzes zum Militarstrafgesetzbuche wegen eines mili⸗ 
carischen Vergehens erfolgt ist. Andererseits wird nicht die Bestrafung im Inland erfordert 
(vgl. 8 244 St. G. B.), da militärgerichtliche Verurteilungen auch um Auslande (z. B. im 
Felde) erfolgen können. 9) Begehung des selben militärischen Verbrechens oder Ver⸗ 
gehens, d. h. Vorliegen desselben gesetzlichen Tatbestandes. Werben mehrere, ihrem inneren 
Wesen nach gleichartige Begehungsfoͤrmen einanber auch rechtlich gleichgeftellt und unter 
denselben Verbrechens⸗ oder Vergehensbegriff gefaßt, wie beispielsweise bei der unerlaubten 
Entfernung die eigenmächtige Entfernung von der Truppe und das vorsätzliche Fernbleiben 
von derselben (F 64), so handelt es sich immer nur um ein und dasselbe Vergehen, ob es 
nun in der oder jener Weise begangen ist. Im übrigen aber ist genau zu uͤnterscheiden 
wischen demselben und Linem gleichartigen Vergehen. ) Verurteilung und 
Bestrafung. Die Strafe muß zur Heit der Begehung der strafbaren Handlung, sofern sie 
aicht im Gnadenwege gänzlich erlassen ist, zur Vollstreckung gebracht, mindestens also 
angetreten sein. Die Strafe des Ruckfalls bleibt, wie oben bemerkt, ausgeschlossen, wenn 
zwischen der Verbüßung der Strafe und der Begehung der neuen Tat din längerer als 
fünfjahriger Zwischenraum liegt. Das gleiche gilt beim wiederholten Rückfall. Die An⸗ 
nahme, daß der wiederholte Rückfall nur dann ausgeschlossen sei, wenn zwischen der 
letzten Bestrafung und der neu zur Aburteilung stehenden Tat ein mehr 
als fünfiähriger Zaͤtraum liege, daß es aber auf den Zwischenraum zwischen der letzten 
Tat und der dieser vorausgegangenen Bestrafung nicht ankomme, ist für zutreffend nicht zu
	        
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