136 III. Strafrecht.
Verteidiger an Zeugen und Sachverständige zu stellenden Fragen, weist ungeeignete oder
nicht zur Sache gehoͤrige Fragen, gleichviel, von wem sie gestellt werden, zurück (g 298
Abs. 1 und 2), weist den Angeklagten auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts
oder auf hervorgetretene Straferhöhungsgründe hin (g 818 Abs. 1 uͤnd 2), leitet die
Urteilsberatung und sammelt die Stimmen (8 320 Abs. 1) gibt bei den Kriegsgerichten
und Oberkriegsgerichten zuerst seine Stimme ab (J824 Abs. 2), bewirkt, abgesehen von
den Standgerichten, die Verkündung des Urteils (8 827 Abs. 1), unterschreibt das
Sitzungsprotokoll, ordnet die etwa erforderliche vollständige Niederschreibung und Ver—
lesung eines Vorgangs oder einer Aussage an (8 888 Abs. 8), unterschreibt bei den
Kriegsgerichten die Ausfertigungen und Auszüge der Urteile (9836 Abs. 4). 6. Offentlich
keit. a) Die Äpffentlichkeit kann nicht nur aus den für das bürgerliche Straf—
oerfahren geltenden Gründen (Ges. vom 8. April 1888), sondern auch wegen Gefähr—
dung militärdienstlicher Interessen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
Die militärdienstlichen Interessen schließen die Interessen der Disziplün in sich.
8288 Abs. 2: „Unberührt bleibt die nach 8 8 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai
1874 dem Kaiser zustehende Befugnis, allgemeine Vorschriften daruber zu erlassen, unter
welchen Voraussetzungen das Gexricht die Offentlichkeit ver Verhandlungen wegen Gefähr⸗
dung der Disziplin auszuschließen hat.“ (Vgl. die Kais. V.O. b.28. Dez. 1899.)
Ist die Offentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit ausgeschlossen, so
zilt hinsichtlich der Unzulässigkeit der Berichterstattung und von Veröffentlichungen, sowie
hinsichtlich der Zulässigkeit des Erlasses eines Schweigegebotes das gleiche, wie es für
das bürgerliche Strafverfahren im Gesetze vom 5. April 1888 vorgesehen ist. Der
Gefährdung der Staatssicherheit ist in diesen Beziehungen die Gefährdung militär—
dienstlicher Intereffen gleichgestellt. Für aktive Personen des Soldaten-—
standes ist Freiheitsstrafe (d. h. Arrest oder Festungshaft oder Gefängnis —
ogl. 8 16 M.St. G.B.) bis zu sechs Monaten angedroht, wobei in leichteren Fällen die
Ahndung im Disziplinarwege (88 Einf.Ges. 3. M.St. G.B.) erfolgen kann (8 18
Einf.«Ges.). b) Der Zutritt zu öffentlichen Verhandlungen ist der bürgeruͤchen
Strafprozeßordnung gegenüber insofern beschränkter, als er ausgeschlossen ist für aktive
Militärpersonen, die im Range unter dem Angeklagten oder bei mehreren Mit—
angeklagten unter dem Höchstgestellten derselben stehen. Doch kann auch in diesen Fäͤllen
dem Verletzten der Zutritt gestattet werden. — Zu nicht-öffentlichen Verhandlungen
ist dem Verletztten, sofern nicht die Offentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicher⸗
heit ausgeschlossen ist, der Zutritt stets zu gestatten. Das Gericht kann jedoch aus
Gründen der Disziplin die Entfernung des Verletzten anordnen, wenn derselbe zu den
Personen des aktiven Heeres bder der aktiven Marine gehört (8 288).
7. Mündlichkeit und Unmittelbarkeit. a) Außer den Fällen, in denen die
Verlesung von Schriftstücken nach der bürgerlichen Strafprozeßordnung zulässig ist, können
auch verlesen werden die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden Er—
klärungen militärischer Vorgesetzter und Zeugnisse über Vorstrafen
(8S 310). b) Das Protokoll über die Aussage eines vor der Hauptverhandlung ver⸗
nommenen Zeugen, welcher in der Hauptverhandlung von seinem Rechte, das Zeugnis
zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen, die Aussage auch nicht in
anderer Weise festgestellt werden (8 806). Danach ist ausgeschlossen nicht nur
die Vernehmung der betreffenden Gerichtspersonen, sondern auch die von Personen, die
der früheren Hauptverhandlung als Zuhsrer beigewohnt haben. Dagegen ist nicht aus—
geschlossen, daß die Feststellung erfolgt auf Gruͤnd bon Vorgängen, die sich außerhalb
der Vernehmung ereignet haben, wie z. B. auf Grund munduͤchet vber schriftlicher Mit⸗
teilungen des Zeugen an Dritte.
.„VII. Hauptverhandlung (Forts.). Gang derselben. 1. Bildung des Gerichts.
Die Hauptverhaudlung beginut mit dem Aufrufe des Angeklagten, der Zeugen und Sach—
oerstündigen. Daran schueßt sich die Verlesung der zur Hauptverhandlung berufenen
Richter durch den Vorfitzenden, der den Angeklagten darauf hinweist, daß ein Ab—
lehnungsgesuch nur bis zur Verlefung der Verfügung über die Anklageerhebung zulässig