il. Titel: Verpfligtung zur Leiftung. Vorbemerkungen 3. d. SS 261—265, 8262. 91
57. 2 verbunden mit SS 1133, 1345, 1580 Abf. 2, Andere befireiten das Vorkommen einer
facultas alternativa mit Wahlrecht des GIäubiger&, nehmen vielmehr in den feßtgenannten
Fällen Wahlihuld an; Io Pedkıtore S. 258, Siber S. 69 fi. DVertmann, 2. Yufl. S. 53 gibt
zu, daß die Frage zum Teil jehr problematijch ijt, Hält aber an der begrifflichen Notwendigkeit
beider Arten von facultas feft. Bgl. befonder& wegen der facultas mit Gläubigerwahlrecht
Dertmann, 2. Aufl. S. 56 zu b, 8. Wohin die Annahme einer facultas mit der Konjequenz
Au c unter Umftänden (bei S 251) einzelne Vertreter diefer Lehre geführt hat, val. oben
Bem. 7 zu 8 251 ES. 51.
M. ES. it in jedem einzelnen Falle, Handle e3 fiH nun um eine vertragsmäßige
oder gefeßlihe Disjunktive oder au um eine prinzipale oder eventuelle Ermächtigung,
jun prüfen, welche Tragweite die Alternative Hat; findet man alsdann, daß die Regeln
der 88 262 ff. nad der lex coutractus ober dem Sinne der gefeßlichen Borfchrift
Wnanmendbar find, fo ift die Annahme einer Wahl{chuld im technifchen Sinne des BGG.
abzulehnen. Mag man dann immerhin von einer bloßen facultas alternativa reden; NUr
Üt ein [idhere8 allgemeines Kriterium für eine foldhe unerfindlih, und ebenjo find die
oben zu a—c bezeichneten praktifigen Konfequenzen nicht allgemein, fjondern nur, jede einzeln,
auf rund beionderer Auslegung der konkreten Vorjohrift fejtzufiellen,
6. Streitig it, ob der Joa. Spezifikationsfanf d. h. ein Kauf, bei dem Form, Maß
und fonftige Modalitäten der Ware der Beftimmung des Käufer3 überlafien find, ein Wahl-
Ichuldverhältni8 begründet. Bal. Peskatore S. 141, 172; and. Anf. Ennecceru8 S. 608 N. 2.
Da die einzige hraktiih erheblide Frage, die des Spezififlation8 verzug5, gefeßlidh
Nr eat ilt (DGS, 8 375), hat diefe Frage nur akademijcheS Interejfe. Bgl. unten Bem. 1, b
zu 95.
8 262,
Werden mehrere Leiftungen in der Weifje gefdhuldet, daß nur die eine oder
die andere zu bewirken ijt, jo {teht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.
E. X, 207; H, 219; III, 255.
, 4. Das Wahlrecht (Auskegungsregel): Ein alternatives Schuldverhältniz und
inSbefondere eine Wahlichuld kann auf Brivatwillenserflärung Vertrag, legiwilliger Ber-
Higung) oder auf Gefeß beruhen. Einen gefeßlidhen Fall Jiebe in $& 2307; wegen der von
Yeonhard S. 2, Litten S. 114 ff. hicher noch gerechneten Tälle vgl Borbenı. Nr. 4. Die
Privatwillenserflärung oder das Gefeß 3. B. 8179 Abi. 1) enticheidet zunächft auch, wer
bon den beiden Subjekten des Schuldverhältnijies das Wahlrecht hat. Fu Zweifel
aber {tebt das Wahlrecht dem Schuldner zu. Die Beftimmung ift Auslegungsregel;
He N nicht zur Anwendung, wenn ein anderer Wille der Barteien aus den Umftänden
u entnehmen ift. re
. Halle, n denen das Wahlrecht des Gläubhiger8 nach der Parteiahficht felbit-
berftändlich it, {ind im Verfehraleben Häufig. Bal. die üblichen Billets, Fahricheine
mit Wahl zwijhen mehreren Linien, zwildhen Cijenbahn und, Dampfichiff, Seife
arten mit verfchiedener Speifefolge uw. Nach Pestatore S. 165, Enneccerus ll €. 611,
Vertmann, 2. Aufl. S. 58 hat übrigens die Vorfchrift des S 262 auch ergänzende Be-
Teang, ift alio geeignet, das mangelnde Bewußtiein der Parteien bezüglich des Wahl
techtS zu erjeßen. .
3, D Irecht ijt fein höchit perfönlidhes Net, Jondern_geht auf Die
Redtsnach tale Des Abatlberechtigten über, fann alfo im Falle, der SGuldüber-
nahme (88 414, 415) von dem neuen Schuldner und gegenüber dem neuen Schuldner,
im Falle der Forderungsabtretung & 398) von dem neuen @Öläubiger und gegen=
über demfelben ausgeübt werden. Steht eine Mehrheit von Perfonen auf der
Schuldnerfeite, {o kommt e8 darauf an, vb zmwifchen denfelben eine Rechtsgemeinfhajt be-
Iteht oder nicht. Val. Bem. 3 zu S 263. Im erfteren Falle Steht das Wahlrecht im
3iweifel der Nechtsgemeinichaft zu, muß alto auch einheitlich au8gelibt werden. (Dem. 3, a
und € zu S 268.) Sm lebßteren Falle {teht das Wahlrecht an fich jedem einzelnen felb-
itändig zu. Wegen der Wirkung der Wahlerflärung f. Dem. 3, b zu & 263. .
, 3. Wenn die Wahl durch Nechtsgefchäft einem Dritten übertragen iit, fo
Ut zu unterfcheiden: