1. Titel: Berpflidgtung zur Leitung. SS 263, 264 95
das BGB. e3 nicht, wie an and. D. G. B. bei der Aufredhnung, $ 388) hervorgehoben,
Val. Planck A zu 8 263; Leonhard S. 57 ff.; Bruck, Bedingungsfeindliche KechtS-
gejchäfte S. 127; KResfatore S. 198 ff. Nichtig ift jedoch, Daß eine bedingte Wahl-
erflärung infoweit erfolgen fann, al8 der Empfänger fich mit & einverftanden erflärt.
Denn $ 263 gibt nur dispofitives Recht. Bol. Litten a. a. D. S. 154 1. ‚Herner it zu
beachten, daß nur eine edhte Bedingung im Sinne des S 158 unzuläffig ft; zweifel10S
3uläffig it eine conditio in praesens oder in praeteritum collata, alfp 3. SB. „Be
En der Sebhlerlofigkeit“. Nur jolhe Bedingungen dürfte DVertmann Bem. 2, c im
Yuge haben. , , ,
Streitig ift, ob die Wahl bereit3 vor Erijtenz der Bedingung bei bedingten
und befrifteten Wahlidhulden vollzogen werden kann. Sch halte die Buläffigfeit
der. Wahlerklärung vor Erijtenz der Bedingung für unbedenklich, da diefe ang
Telber nicht bedingt ift. Val. auch Binder und Bernhöft, Beitr. S. 41; a. . Leonhar
5. 32, Dertmann Bem. 2, d. "> iner Leiit in Uhr
6. Irrtümlidhe Leiftung. Bei Erfüllung bzw. Annahme einer Leltung IN LS
fenntnis DE EHE A De durch einen Darüber nicht aufgeflärten Kecdhtsnachfolger)
Ut zu unterfcheiden : , | 5 Ge
a) Der Gegenkontrahent hat den Irrtum erkannt; der Seiftende fann das Ge:
feiftete nach Erkennung des Yertums8 unter nachträglicher Geltendmachung
des Wabhlrecht8 al8 ungerechtfertigte Bereicherung zurüctordern (SS 812 ff)
der Annehmer kann e8 zurücgeben und geltend machen, daß die Schuld noch
nicht durch gültige Wablerklärung auf Ddiefen Gegenitand Ionzentriert Mr
aljo den andern fordern. Leonhard S. 5, Enneccerus I 8 165 Ziff. IT,
Vitten S. 149. , , N er
Hat Gegenkontrahent den Irrium nicht erkannt, fo liegt eine zunächtt gültige
Wahlerklärung vor, die aber nach Maßgabe des S 119 angefochten werden
fann. Nach der erfolgreichen Anfechtung treten die gleichen Wirkungen ein,
wie zu a. Val. Ennecceru8 II ©, 410. , ,
.. Be8fatore hat gewiß darin recht, daß in den meiften Hüllen des
täglichen Lebens, in denen eine Wohlihuld anzunehmen ift, 3. B. bei
Benußung eines Eifenbahnbillett8, einer doppelten Speifekarte (alternatives
Menu), die Anfechtung am Er Menichenverftande {Oheitern dürfte
(S 119 Xbf. 1), db. h. weil fie bei verftändiger Würdigung des Fall8 unzu-
{äflig, nicht probabel erfcheint oder gar undenkbar ift. Gleichwohl find einige
Hülle denkbar, in denen Unkenntnis des Wahlrecht8 einen verfehrserheblichen
Brrtum involviert. Bal. } 3. 1. 4 D. de opt. leg. 33, 5.
„ Selbftverftändlidh kann im Falle zu b bie Klage auf Nücgabe bzw.
Leiftung mit der AWnfechtung des Irriums verbunden werden.
7. Beweislaft: al. Bem. 5 zu 8 262, Bem. 2 zu 8 264,
8 264.
Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor dem Beginne der
3Zwangsvolljtredung vor, jo Kann der Gläubiger die ‚Zwangsvollitredung nach
einer Wahl auf die eine oder auf die andere Leijtung richten; der Schuldner
fan. fich jedoch, Jolange nicht der Gläubiger die gewählte Leiftung ganz oder
zum Theil empfangen hat, durch eine der Hbriqen Leiftungen von feiner Ber-
bindlichfeit befreien.
Sit der wahlberechtigte Gläubiger im VBerzuge, fo kann der Schuldner ihn
unter Beftimmung einer angemeffenen Frift zur Bornahme der Wahl auffordern.
Mit dem Ablaufe der Frift geht das Wahlrecht auf den Schuldner über, wenn
nicht der Gläubiger rechtzeitig die Wahl vornimmt.
© I, 210; IT, 221; IT, 257, 5 SCH : Ei
yerinucl U ea AA Ode Muß N Alert
Seiftung ergeben. Auf Grund diefe8 Urteil8 kann der Oläubiger die Zwangsvollitrecung
Der ger ANaDl auf Die eine ober Die andere DET SENAT Senf Wnblutbt. Ron Da
ab hat E00) ee er tustbung Der Kabl durch Erklärung 8263 Ubi. 1)