36
I. AbjhHnitt: Inhalt der Schuldverhältnijje.
verwirkt, kann jich aber noch bis zu dem Beitpunkt, in weldem der Gläubiger die von
m gewählte Leiltung ganz oder teilweife empfangen bat, durch tatfächliche Be-
mirkung einer der übrigen Leiltungen von jeiner Berbindlichkeit befreien. ROSE. in
Sruchots Beitr. Bd. 47 S. 916 f.; Sur. Widhr. 1903, Beil. 15, Beil. 77; NOS. Bd. 53
S. 82. Gepfändetes Geld gilt fchon mit der Wegnahme durch den Gerichtsvollzieber
1l8 vom Gläubiger empfangen. $ 815 Uof. 3 ZRO-F
Bon der hier vertretenen Unficht weichen ab Stamumler, Dertmann (1. Aufl.) S. 138,
Dernburg $43 Anm. 12, Endemann 8 118 Anm, 17, Enneccerus S. 421 (1. Aufl), Kipp-
Windfcheid I S, 29 Nr. 3, a, NET EN S. 307, Litten S. 173 ff., Planck 3. Aufl.
dir. 2 (anders 1. Aufl.). Dieje Nutoren lafien das Wahlrecht nit dem Verzug auf den Oläubiger
übergehen und gewähren dem Schuldner von da ab Nur noch die og. facultas alternativa, )idh
Ss zum Empfange der Leiftung durch den ®läubiger bzw. Gerichtsvollzieher zu befreien.
Wie hier, jebt Dertmann, 2. Aufl. S. 61, jebt au Enneccerus, 2. Aufl. S. 673 Anm. 18.
Val. auch Bestatore S. 221 ff, Eccius in Oruchot 42 S, 402, Schollmeyer S 264 Bem. 1,
Tibe, Unmöglichteit S. 202, RÖEC. Bd. 53 S, 82, Gruchot, Beitr. 47 S. 916. Die Gefchätts-
anweifung für Gerichtsvollzieher des preuß. IM. vonı 1. Dezenber 1899 (IMBI. 267)
3.47 3iff. 10 {teht im Widerfpruche mit der hier vertretenen Auslegung. Dort wird dem
Schuldner fhon von da ab das A entzogen oder doch befdhränkt, wenn der
Släubiger dem Gericdhtsvollzieher den ultra, ur BwangsSvollftredung auf die eine der
mehreren Leiftungen erteilt hat. En dem che fan jedoch der Schuldner noch bis
zum Beginne der Zwangsvollfiredung, die nicht fchon im Yuftrag des Gerichtsvoll-
zieherS liegt, fein OA frei ausüben und dadurch die Zwangsvollitrechung auf die
vom ®läubiger gewählte Seiftung verhindern. Die QioangBbollfiredung. „richten ift
gleichbedeutend mit „DBewirken”, „Durchführen“. Val. X vethfe, Oruchot, Beitr. Bd. 48
S, 428, Litten S. 269 ff.
Der 8264 Abo. 1 regelt nicht die Frage, weldhe fonftige Folgen der bloße Wahl
verzug Dat, fei e8 nun, daß eine befondere Verpflichtung des Eee zur Bornahme
der Wahl (abweichend von dem bloß dispofitiven S 264) vereinbart ijt oder daß der
Schuldner überhaupt in SeiftungSvberzug gerät, der ftet8 einen Wahlverzug einfchließt.
Der 5 264 Aof. 1 beftimmt nur, daß der Schuldner durch den Verzug allein fein Wahl-
vet noch nicht verliert, € ijt unbdeftreitbar, daß auch bei Wahlverzug (in Fällen au3:
drücklicher oder {tillfjhweigender Vereinbarung der Musiibung der Wahl vor Fälligkeit
der Geiftung) die allgemeinen Folgen des Verzugs8 eintreten (88 286—289), insbefondere
aljo der Schuldner allen durch den a entftehbenden Schaden zu erjeßen hat (S 286
Abt. 1), daß der Gläubiger ferner, wenn die Leiftung infolge des Wahlverzugs für ihn
lein Interefje mehr hat, unter Ablehnung der Seiltung Sehadenseriab wegen
Nichterfüllung verlangen kann (S 286 Abf. 2). .
Dage en ift ftreitig, ob der ©läubiger in diefem En ftatt auf Schadenserfaß
aud) auf Gehillure (Wahlerklärung) Hagen kann mit dem Erfolg, daß eine CErzwingung
der Wahl gemäß S& 888 ZPO. berfucht werden Könnte.
| Da8 praktifche Interelje diefer Frage ergibt folgender Fall: A hat von B nach
deffen Wahl den Kappen x oder den Schimmel y zum 1. Suli alternativ gekauft mit der
Vereinbarung, daß er bereits am 1. Juni fidher wifjen müffe, ob ihm der Kappe oder
der Schimmel geliefert werde. (Er kann ein Interefle daran haben, um fich 3. B. recht“
zeitig paflendes Sattelzeug zu bejorgen und um bei dem am 1. SZuli beginnenden Manöver
orbnungsmäßig beritten zu fein. B fommt in Wahlverzug. Denkbar ift in diefem Halle,
daß A ich anderswo ein truppenfrommes, feinen Wünfjdhen entfprechendes Pferd nicht
befchaffen Kann, fo daß der Behelf des S 286 Abf. 2 nicht genügt. Der 8 264 Abt. 1 wird
aber bier feinem Interefje nicht gerecht, weil A Hüchftens alternative Berurteilung zum
1. Suli erlangen Könnte. Val. Litten a. a. ©. S. 185.
‚NOT. Bd. 8 S. 353 und Bd. 12 S. 184 Haben diele Frage in einem analoogen alle
verneint. Mit Sitten a. a. D., Leo S, 55, Chamiber S. 18 glaube ich die Klage auf
Wahlvornabhme nicht verfagen zu follen, da 8 264 nur den Fall im Auge hat, daß der
Schuldner fih nicht ausdrüclih oder ftillihweigend zu einer Wahlerflärung vor
Hälligkeit der Seiftung verpflichtet hat. Jedoch vgl. dagegen jedoch ROSE. vom 16. März 1903
im Gruchot, Beitr. Bd. 47 S. 916.
2, Beiveislait. Bol. Bem. 5 zu 8262. Der Schuldner, welcher der AZwangs-
a! den Einwand entgegenfebt, daß er eine andere der gefchuldeten Leiftungen
vor beim Beginne der ZwangSvollitreckung gewählt habe, i{t für Die eingewendete
Behauptung beweiepflihtig (f. Pland Bem. 2 Aof. 2, Schollmeyer Bem. 1 zu 8 264).
Dagegen trifft, wenn der Schuldner nach den Beginne der Zwangsvollitrechung
*) Biteratur: RieH, Die Zwang3vofitredung einer Alternativobligation bei Wahl-
echt des Schuldners, Öruchot, Beitr. Bd. 48 S. 489.