1. Titel: Berpflietung zur Leiftung. SS 264, 265. 97
fi „durch eine der übrigen Leitungen befreien will, den die Annahme vermeigernden
Släubiger die Beweislaflt, daß er die von ihn gewählte Leiltung fchon ganz oder teilz
weife empfangen habe.
3. Mbf. 2 regelt den Fall, wenn der wahlberechtigte Gläubiger Ti im Ant:
nahmeberzuge hefindet, wenn alfo der Schuldner fämtliche der mehreren gefculdeten
Seiltungen dem Gläubiger angeboten und diefer keine angenommen hat (SS 293 ff). Sn
diefem Kalle fann der Schuldner den Gläubiger unter DBefjtimmung einer anoemeffenen
Srift zur Vornahme der Wahl auffordern. Mit dem Ahlaufe der Sriit geht das
Wahlrecht auf den Schuldner über, wenn nicht der Gläubiger rechtzeitig die Wahl vor-
nummt. .
Rechtzeitia fan die Wahl aud noch nach dem Ablaufe der Frift vorgenommen
werden, En UR Shift feine angemeffene war (f. Bem. 4 zu $ 250). CA Colact Bd. 1
5 84 S, 293; a. M. Et A En a em Angebote der Seil
Rann die Aufforderung zur Wahl mit dem Angebote der ZeIiUNg
berbunden HEHE Die Frage wird bejaht von Cofad Bd. 1_$ 84 S., 292, Scholl=
meyer Bem. 2 zu S 264, Litten S. 188; verneint von Bland Bem. 3, b, DYertmann
Bem. 3 zu 8 265, Veskatore S. 234, Dernburg 5 43. mx. Shollmegers
Sm SGegenfaß zur 1. Auflage (Mayring) hakte ih die Auslegung Odollmever
(Cofact8, ee BLEI daß der Schuldner die Stellung der Bräklufivtrift
bereits mit dem Angebote der Leitungen verbinden kann. ;
„Sene Verbindung zu verfagen, wäre ein arger Formalismus, der den Schuldner
Or zwingen wirde, dem antwefenden Gläubiger unmittelbar hintereinander, aber in zwei
Akten, die Leiftung anzubieten und die Frift zu feben; denn auf eine Srift zwifdhen biefen
beiden Akten hat ja der Gläubiger keinen Anfpruch“ Litten S. 188 Note 2). Val. auch
Bernhöft und Binder, Beitr. 1903 S. 42: „Cehnt der Gläubiger die ihın zugemutete
Wahl ab, fo befindet er Jih im Verzug in dem Augenblick, wo die Aufforderung ZU.
Vornahme an ihn gelangt.“ Vol. & 299. Wahlverzug des Gläubigers involviert Un-
nabhmeverzug und umgetebrt.
& Aus der Rechtiprechung: Kammerger. vom 12. Juli 1905 Sahrb. Bd. 30, AS. 254:
Sit der Schuldner nach feiner Wahl zur Eintragung einer Hypothek oder Zahlung einer
Seldfumme verurteilt, to gilt das Urteil in nt erften Alternative mit YechtSkraft
nicht von Jelbft gemäß S 894 BRO. für vollitredt; vielmehr bat, menn Schuldner nicht
Teiftet, der ®läubiger bie Wahl, auf welche Leiftung er die YWollitrecung richten will.
Wählt er die Bablung, {fo fann er die Bollftreckung durch Sintragung einer Sicherungs-
Hypothek bemwirfen lalten.
S 265.*)
Sit eine der Leitungen von Anfang an unmöglich oder wird fie fpäter
unmöglich, jo befchränft fich das Schuldverhältnig auf die übrigen Leiftungen.
Die Deidränkung tritt nicht ein, wenn die Leiftung in Folge eines Umftandes
unmöglich wird, den der nicht wahlberechtigte Theil zu vertreten hat.
€. 1, 211; 11, 222, MM, 258,
L Das Gefeß Lhebhandelt hier die Folgen der Unmöglichfeit der Leiftung beim
Alternativen Schuldverbältniffe:
I. Unmöglichkeit von Anfang an:
Ber 1. Sämtlide Leiftungen find von Anfang an unmöglich. Dann ift der ganze
ertrag nichtig. 8 306.
& 2, Cine oder einige der mehreren Leiftungen find von Anfang an unmöglid,
ann befhränkt fich das Schuldverhältnis auf die übrigen noch möglichen Seiftungen.
In beiden Fällen ift derjenige ED U welcher die Unmöglichkeit Kannte
oder fernen mußte, dem andern Teile nad Maßgabe des & SOL zum (ESriabe desS negativen
Snterelfes berpflichtet.
Ein Fall der fogenannten Konzentration Liegt in diefem Falle (I, 2) gar nicht vor;
feine Erwähnung in S 265 hat nur die Bedeutung einer MAuslegungsregel dahin, daß im
Sweifel froß urjprünglicher Unmöglichkeit einer der Leiftungen die ee bezüglich
er übrigen Leiltungen aleichwobhl zujtande fonıme. Vgl. Scholklmeyer I S, 68. Zür den
; *) Siteratur: Schröder, Die Unmöglichteit und Ungewikheit, Koftock 1905. Bal.
erner Literatur zu den Vorbemerkungen zu den SS 275— 282,
Staudinger, BGB. Ian (Kublenbek, Net der Schuldverhältniffe), 5/6. Aufl.