Kecdht der Schuldverhältniffe.
und verdient infofern Billigung, al8 einerfeit8 der allgemeine Teil diefes Buches fih natur.
zemäß an die allgemeinen Begriffe und Normen des I. Buche anfchließt und anderjeits das
gefamte übrige Rechtsgebiet, inSbefjondere die jachenrechtliden, familienrechtlihen und erbrecht-
lien Verhältniffe felten oHne obligatorifjche Beftandteile find, während umgefehrt zahlreiche
Schuldverhältniffe ohne Beziehungen zu jenen Rechi3gebieten vorkommen. Val. Kuhlendeck, Bon
den Band. z. BG3. HS. 2, Schwarg im Arch. f. bürgerl. N. Bd. 1 S. 125, 176.
I. Begriff des Schuldverhäitniffes. *) Eine Segaldefinition des Schuldverhältniffe8 gibt
das BGB. in SS 241, 242. Zur Vorbereitung und Ergänzung der bei diefen Baragraphen
‘olgenden befjonderen Bemerkungen heben wir Herbor:
1. Das römifdh:redhtlihe Wort obligatio und da3 deutih:redhtliHe „Schuld=
verhältnis“ bezeichnet zwei begrifflig durchaus berjdhiedene Seiten der rechtlichen Auffafjung,
Unterfchiede, auf die bereits Brinz, Band. II 8 206 hingewiejen Hat; vgl. aug Buntjhart,
Die nıoderne Theorie de Privatrehts und ihre begrifflihen Mängel (1893) S, 125—264,
ferner den Auffakg von Jay, Schuldverhältnis und HaftungSverhältnis im heutigen Recht,
Ybering3 Jahrb. Bd. 48 S, 187 ff. Während obligatio fif am angemefjenften durch
„Haftung“ miedergeben läßt (Brinz a. a. O.), bedeutet „Schuld“ ein Sollen und zwar
Dom hajfiven Standpunkte aus (Schuldnerjeite) ein Leiftenfollen, vom aktiven Stand:
punkte aus (Gläubigerfeite) ein „Befommenjollen“. Die Haftung dagegen bezeichnet
5a8 Einjtehen müfjfen für diefeSs Sollen, für die Seiftungspflicht.
"Beide Begriffe find zunächjt völlig unabhängig von einander; man fann z. B. haften,
bevor man {Quldet, (der Dehofitar haftet jhon, bevor der Deponent die Sache von ihm
yurücdforbert); man fanınn haften, ohne jemal3 zu fhulden (Beiipiel: der Bürge für eine erft
ju Begründende und tatfächlih nicht exiftent gewordene Schuld), man kann endlich fHulden,
ohne zu haften (Beifpiel: die NMaturalobligation unter I, 9 diefer VBorbem.). Schulden
‚ann nur eine Rerfon, haften fowohl eine Berjon al8 auch eine Sache. Haltung it Sin-
‚tehen, Einiaß, rechtlige Belangbarkeit wegen einer beitimmten Schuld, d. 5. für den
Fall, daß eine heftimmte Schuld nicht erfüllt wird. Haftung und Schuld [tehen nidht im
Verhältnis von Mittel und Zwed. Die Schuld ift vielmehr der Beweggrund, aus welchem
da3 objektive Necht einen freien Menfdhen oder eine Sache haftbar macht, zugleidh aber auch
condicio juris für die Wirkfamfkeit einer Haftung. Bal. Stobbe-LeHmann III S. 104,
Art und Maß der Haftung ijt der verfchiedenften Seftaltungen und Nöjtufungen fähig.
Während die älteren Mechte die BerfonenhHaftung al8 Einftehen mit dem ganzen rechtlichen
Dajein der Perfon, mit „S6ut und Blut“ kannten (Berjonalexefution, Törperliche Haftung),
sefhränft fi im modernen Recht, abgefehen von der durch Haft (Freiheitsbefhränkung)
erzwingbaren Manifejtationspflidht, dem BPerjonalarreft und der Zwang3haft (ZRO. SS 918,
388), au) die PerfonenhHaftung im allgemeinen auf eine Haftung mit dem Bermögen.
Auch dieje Bermögen3haftung kann wieder befhränkt fein auf einen beftimmten Vermögens»
komplex (3. B. die Erbjhaft, daz Semeinfhaftägut bei der ehelihen Gütergemeinfchaft, das
SejeNlfjchaft8vermögen). Bon diefer befdränkten Perfonalhaftung it die reine
SacdhHhHaftung wohl zu unter[heiden, bei der das Bugriffsreht des GOfäubiger8 von vorn:
herein auf einen beftimmten Gegenftand befchränft ijt, wie z. B. beim Pfandrecht, der
Xeallaft, Renten[huld, SGrundjhuld, Hypothek, Vgl. L. v. Seuffert im Jahresbericht der
SZurift. Gefeljhaft zu Münden 1902 S, 236 ff, auch Schwind, Wefjen und Inhalt des Pfand:
cecht8 S. 1 ff.; Hartmann Meitel, Anfechtungsgefeg S, 31 Note 1. AnderfeitZ kann audz die
Haftung auf einen gewiffen Göchftbetrag beidhräntt fein, {jo 3. B. gefeblig die Haftung de3
Rommanditiften, der Mitglieder von Gefelljchaften mit bejchränkter Haftpflicht. Val. Ehren:
oerg, Befhränkte Haftung 1856; Dernburg, Bürgerl. Recht II $ 12; Enneccerus, Bürger.
Hecht II 8 227; Yothnagel, Bejhränkte Gafjtung 1900.
Der Ausdrud „Schuld“ bezeichnete urjprängligH und bedeutet auch Heute noch im
meiteiten Sinne jedes Verhalten, da3 eine Haftung begründet, vDorzua3weife den Iubijektiven
*) Siteratur: Val. Siher, Zur Theorie von Schuld und Haftuna nach Reichsrecht
in XherinagS Sahrb. Bd. 50 S 379419. Haftung seh